BGer 1B_270/2019 | |||
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BGer 1B_270/2019 vom 17.06.2019 |
1B_270/2019 |
Urteil vom 17. Juni 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Entsiegelung,
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Beschwerde gegen den Verfügng des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 6. Mai 2019 (GM190023-L).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich schrieb mit Verfügung vom 6. Mai 2019 das von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat angestrengte Entsiegelungsverfahren als gegenstandslos geworden ab mit der Begründung, A.________ habe ihr Siegelungsbegehren vom 5. April 2019 am 29. April 2019 zurückgezogen.
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Mit Beschwerde vom 3. Juni 2019 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben. Ihr amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, habe zwar "in ihrem Namen" und "in ihrem Auftrag" das Siegelungsbegehren zurückgezogen. Einen solchen Auftrag habe sie ihm indessen nie erteilt.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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2.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig sein, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie das Entsiegelungsverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb. Soweit die Beschwerdeführerin, was über weite Strecken der Fall ist, andere Fragen aufwirft, etwa zur Untersuchungshaft oder zu einem allfälligen Wechsel des amtlichen Verteidigers, geht die Beschwerde an der Sache vorbei.
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2.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr amtlicher Anwalt das Siegelungsbegehren zurückgezogen hat. Dazu war er kraft seines Mandates befugt, und zwar unabhängig davon, ob ihm die Beschwerdeführerin einen besonderen Auftrag dazu erteilt hat oder nicht. Das Zwangsmassnahmengericht konnte dementsprechend das Verfahren gestützt auf diesen Rückzug des Verteidigers abschreiben, ohne Bundesrecht zu verletzen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr amtlicher Verteidiger habe das Siegelungsbegehren zurückgezogen, obwohl sie ihm dazu keinen Auftrag erteilt habe, ist daher von vornherein nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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