BGer 6B_679/2019 | |||
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BGer 6B_679/2019 vom 17.06.2019 |
6B_679/2019 |
Urteil vom 17. Juni 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Stationäre Massnahme (Art. 60 StGB);
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Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. Mai 2019 (4M 18 60).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Bezirksgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 17. April 2018 wegen mehrfachen Diebstahls und weiteren Delikten unter Annahme einer leichten bis mittelschweren verminderten Schuldfähigkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten und einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--. Es ordnete zudem eine stationäre Suchtbehandlung an. Von einer Landesverweisung sah es ab.
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Mit Berufung verlangte die Staatsanwaltschaft Abteilung 4, es sei eine Landesverweisung auszusprechen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Anschlussberufung, es sei die Berufung abzuweisen. In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei er unter Annahme einer mittelschweren Schuldunfähigkeit mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten zu bestrafen und für die Überhaft angemessen zu entschädigen.
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Das Kantonsgericht Luzern stellte mit Urteil vom 7. Mai 2019 die Rechtskraft der Schuldsprüche des Bezirksgerichts und der Anordnung der stationären Suchtbehandlung fest. Es bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unbedingt (unter Anrechung der erstandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 95 Tagen) und mit einer Übertretungsbusse von Fr. 200.--. Es verwies den Beschwerdeführer für 5 Jahre des Landes.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er ersucht ausschliesslich um "Auflösung der stationären Massnahme".
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2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist dabei nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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3. Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem "Gesuch um Auflösung der stationären Massnahme" gegen die Anordnung der stationären Suchtbehandlung wenden will, kann sich das Bundesgericht dazu nicht äussern. Der Beschwerdeführer hat die Anordnung der stationären Suchtbehandlung im Verfahren vor Vorinstanz nicht angefochten. Sie bildet daher nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils (Art. 80 Abs. 1 BGG), weshalb der Beschwerdeführer darauf im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zurückkommen kann.
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Soweit er mit seinem "Gesuch um Auflösung der stationären Massnahme" die Aufhebung der stationären Suchtbehandlung im Sinne von Art. 62 StGB anstreben sollte, mangelt es ebenfalls an einem anfechtbaren Entscheid. Es liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundesgerichts, hierüber erstinstanzlich zu befinden.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG)
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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