BGer 6B_684/2019 | |||
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BGer 6B_684/2019 vom 17.06.2019 |
6B_684/2019 |
Urteil vom 17. Juni 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (unrechtmässiges Vereinnahmen
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von Mietzinsen); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 9. Mai 2019 (BK 19 206).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren am 16. April 2019 ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern aus formellen Gründen mit Beschluss vom 9. Mai 2019 nicht ein.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Der Beschwerdeführer befasst sich vor Bundesgericht ausschliesslich mit der materiellen Seite der Angelegenheit, welche nicht Gegenstand des Verfahrens vor Vorinstanz bildete und mit welcher sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann. Sein Hinweis auf neue Tatsachen in der Sache ist unzulässig (Art. 99 BGG). Zu den formellen Gründen, aus welchen die Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist, äussert sich der Beschwerdeführer hingegen mit keinem Wort. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Daraus ergibt sich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Juni 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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