BGer 1B_283/2019 | |||
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BGer 1B_283/2019 vom 18.06.2019 |
1B_283/2019 |
Urteil vom 18. Juni 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern,
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Beschwerdekammer in Strafsachen,
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Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 5. Juni 2019 (BK 19 246 SCE).
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Erwägungen: | |
1. A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 17. Mai 2019 Beschwerde. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 wies die Beschwerdekammer in Strafsachen ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab. Am 31. Mai 2019 stellte A.________ erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, auf welches die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 5. Juni 2019 nicht eintrat. Die Beschwerdekammer führte zur Begründung aus, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, da es bereits mit Verfügung vom 29. Mai 2019 abgewiesen worden sei.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 6. Juni 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer erachtet die Präsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen, welche die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2019 getroffen hatte, sinngemäss als befangen. Die Befangenheitsrüge genügt indessen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, zumal der Umstand, dass die Präsidentin bereits in früheren Verfahren gegen den Beschwerdeführer entschieden hatte, keinen Ausstandsgrund bildet. Im weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Beschwerdekammer verpflichtet gewesen wäre, sein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 31. Mai 2019 materiell zu beurteilen. Aus seiner Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juni 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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