BGer 4A_278/2019 | |||
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BGer 4A_278/2019 vom 18.06.2019 |
4A_278/2019 |
Urteil vom 18. Juni 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mieterausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 8. Mai 2019
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(ZK 19 244).
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2018 den Beherbergungs- und Betreuungsvertrag in einer möblierten 1.5-Zimmerwohnung an der Strasse U.________ in V.________ per 31. Oktober 2018 aufgrund fehlender Kostengutsprache des Sozialdienstes Burgdorf kündigte;
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dass das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 23. April 2019 verpflichtete, die genannte Wohnung innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt des Entscheids zu verlassen, unter Androhung der zwangsweisen Durchsetzung im Fall der Nichtbefolgung;
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dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 8. Mai 2019 mangels hinreichender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dagegen mit in französischer Sprache verfasster Eingabe vom 7. Juni 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG entsprechend das bundesgerichtliche Verfahren in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird und das vorliegende Urteil demnach in deutscher Sprache ergeht;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf sein Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung nicht eintrat, sondern dem Bundesgericht bloss seinen Standpunkt in der Sache selbst unterbreitet;
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dass der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, es sei ihm für den durch diese Angelegenheit verursachten Stress eine Genugtuung zuzusprechen;
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dass Entsprechendes nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, in welchem es nur um die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der vorstehend genannten Wohnung ging, und dass neue Begehren vor Bundesgericht unzulässig sind, weshalb auf diesen Antrag von vornherein nicht eingetreten werden kann (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG);
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dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung und mangels zulässiger Rechtsmittelanträge nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG);
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juni 2019
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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