BGer 9C_105/2019 | |||
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BGer 9C_105/2019 vom 18.06.2019 |
9C_105/2019 |
Urteil vom 18. Juni 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. November 2018 (S 17 70).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1979 geborene A.________ bezog ab Mai 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügungen vom 19. Juni und vom 18. September 2003). Die zufolge Wegzugs in die Dominikanische Republik neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) bestätigte diesen Rentenanspruch im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens (Mitteilung vom 31. März 2006). Anlässlich einer weiteren Rentenüberprüfung veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 20. April 2012). Gestützt darauf setzte sie die bisherige ganze ab dem 1. März 2013 auf eine halbe Invalidenrente herab (Verfügung vom 14. Januar 2013).
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Die nach Rückkehr von A.________ in die Schweiz neu zuständige IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) leitete im Dezember 2015 ein erneutes Revisionsverfahren ein. Sie veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei med. pract. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 9. November 2016). Gestützt darauf hob sie die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Verfügung vom 14. März 2017).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 20. November 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz zur Einholung einer medizinischen Expertise und zu erneuter Prüfung des Rentenanspruchs zu verpflichten. Eventuell sei die Sache zwecks Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens und Neuprüfung an die IV-Stelle zurückzuweisen, wobei diese jedenfalls zu verpflichten sei, die bestehende Rente bis zur abschliessenden Prüfung der Rentenfrage und der Eingliederungsfähigkeit weiter auszurichten. In verfahrensmässiger Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164). Dagegen sind die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln Rechtsfragen.
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2. Streitig ist, ob die von der Vorinstanz geschützte Rentenaufhebung vor Bundesrecht standhält.
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2.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und insbesondere zu den für die vergleichende revisionsweise Überprüfung relevanten Zeitpunkten (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.2. Zu ergänzen ist, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Indessen können nach langjährigem Rentenbezug ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der sofortigen Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2, in SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86). Das bedeutet nicht, dass sich die versicherte Person auf eine Besitzstandsgarantie berufen kann, sondern lediglich, dass ihr zugestanden wird, dass ihre Rente erst nach Prüfung und Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eingestellt wird (vgl. etwa Urteil 9C_920/2013 vom 20. Mai 2014 E. 4.4 mit Hinweis). Diese Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt worden, in denen die revisionsweise Rentenaufhebung eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil 8C_680/2018 vom 11. Januar 2019 E. 5.2). Massgeblich für die Bezugsdauer sind einerseits der Beginn der Rentenberechtigung (BGE 140 V 15 E. 5.2 S. 17; 139 V 442 E. 5.1 S. 450) und anderseits der Erlass der rentenaufhebenden Verfügung (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7 f.).
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3. Die Vorinstanz mass der Expertise C.________ vom 9. November 2016, auf die sich die Verfügung vom 14. März 2017 stützte, Beweiswert zu. Sie verglich den medizinischen Sachverhalt im Zeitpunkt dieses Gutachtens mit jenem gemäss der Expertise B.________ vom 20. April 2012, das der Rentenherabsetzung vom 14. Januar 2013 zugrunde gelegen hatte. Das kantonale Gericht erwog, während Dr. med. B.________ aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit impulsiven, narzisstischen und emotional instabilen/zyklothymen Anteilen, einer gegenwärtig remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4) sowie eines Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % sowohl in angestammter wie angepasster Tätigkeit attestiert habe, habe med. pract. C.________ keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Insbesondere habe sie unter dem Eindruck einer allmählichen Nachreifung der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin (sowie unter dem Eindruck von Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen) eine diesbezügliche Störung, welche von Dr. med. B.________ noch als Hauptdiagnose bezeichnet worden sei, verneint. Gemäss Gutachterin bestehe mit Sicherheit ab dem Untersuchungszeitpunkt (Oktober 2016) keine quantitative oder qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr. Im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung verzichtete die Vorinstanz auf weitere medizinische - insbesondere somatische - Abklärungen. Gestützt auf die von med. pract. C.________ attestierte uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und nach Bejahung der Zumutbarkeit einer Selbsteingliederung bestätigte das kantonale Gericht die Rentenaufhebung.
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4. Die Beschwerdeführerin bemängelt vorerst, das kantonale Gericht habe sich nicht ausreichend mit ihren im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwänden auseinandergesetzt, auf welche im Beschwerdeverfahren explizit verwiesen worden sei. Jedenfalls genüge der vorinstanzliche Hinweis nicht, die seinerzeit vorgebrachten Einwände seien wenig substanziiert und in der angefochtenen Verfügung abgehandelt worden. Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung der Begründungspflicht (als Teilgehalt des Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Es fehlen indessen Anhaltspunkte dafür und wird nicht geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 14. März 2017 oder den vorinstanzlichen Entscheid nicht sachgerecht hätte anfechten können (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Eine Gehörsverletzung liegt damit nicht vor.
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5. Die Beschwerdeführerin rügt eine nicht näher bezeichnete Bundesrechtsverletzung, weil die Vorinstanz den Verlaufsbericht der Psychiatrie-Dienste D.________ vom 2. Mai 2018 und den Beschluss der KESB des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2018 nicht beachtet habe.
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5.1. Der Bericht des Psychiatrie-Dienste D.________ vom 2. Mai 2018 datiert nach Verfügungserlass vom 14. März 2017 und ist somit grundsätzlich nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243 mit Hinweis). Selbst wenn er, wie in der Beschwerde behauptet, Rückschlüsse auf die im Verfügungszeitpunkt bestandene Situation erlaubte und somit beachtet werden könnte (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine S. 366), änderte dies am Ergebnis nichts, denn wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, finden sich in besagtem Bericht keine Ausführungen zur (retrospektiven oder aktuellen) Arbeitsfähigkeit. Unverfänglich ist die Rüge, die darin gestellte Diagnose (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome [ICD-10 F33.2]) wirke sich "geradezu immer" auf die Arbeitsfähigkeit aus. Mit diesem Einwand lässt die Beschwerdeführerin ausser Acht, dass diese Diagnose auf ambulanten psychiatrischen Behandlungen beruht, welche erst ab dem 8. Februar 2018 - d.h. fast ein Jahr nach Erlass der Verfügung vom 14. März 2017 - begannen.
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5.2. Was den Beschluss der KESB des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2018 anbelangt ist - selbst wenn von dessen Beachtlichkeit ausgegangen würde - weder ersichtlich noch in der Beschwerde dargetan, inwiefern die der Beschwerdeführerin darin zur Last gelegte Vernachlässigung der Kindererziehung Rückschlüsse auf ihre Arbeitsfähigkeit zulassen sollte.
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6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe der Expertise der med. pract. C.________ vom vom 9. November 2016 zu Unrecht Beweiswert zuerkannt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
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6.1. Unzutreffend ist die Rüge, das kantonale Gericht habe die in Bezug auf Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit differierenden Expertisen B.________ und C.________ als "vollkommen widersprüchlich" bezeichnet. Im Gegenteil verneinte die Vorinstanz Widersprüche zwischen dem Gutachten C.________ und den übrigen medizinischen Akten ausdrücklich. Sie ging stattdessen - zumindest implizit - von einer Verbesserung des Gesundheitszustands aus; dass sich die medizinischen Einschätzungen vor und nach einer solchen Verbesserung unterscheiden, liegt in der Natur der Sache und lässt diese nicht als widersprüchlich erscheinen.
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Der vorinstanzliche Schluss auf einen verbesserten Gesundheitszustand deckt sich mit den Ausführungen der med. pract. C.________ in der Expertise vom 9. November 2016, wonach bei der Beschwerdeführerin die nach ICD-10 für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung geforderten Kriterien "nicht mehr" vorliegen würden (wohl bereits während den drei Aufenthalten in den Kliniken E.________ und F.________ in den Jahren 2015 und 2016 nicht mehr vorgelegen hätten) und sich bei ihr allmählich eine positive Entwicklung im Sinne einer Persönlichkeitsnachreifung feststellen lasse. Insofern die Beschwerdeführerin diese Ausführungen pauschal (mit dem blossen Hinweis auf ihre Lebens- und Krankheitsgeschichte) als "absurd" bezeichnet, legt sie lediglich ihre eigene Sicht der Dinge dar, was den Anforderungen an eine hinreichende Begründung (vgl. E. 1.1 hievor) nicht genügt. Dies umso weniger, als sie noch im Verwaltungsverfahren ausdrücklich eingeräumt hatte, eine gewisse persönliche Nachreifung sowie der Wegfall einer Persönlichkeitsstörung in früherem Ausmass seien gestützt insbesondere auf die Expertise C.________ nachvollziehbar.
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6.2. Med. pract. C.________ räumte ein, es würden bei der Beschwerdeführerin seit 2002 Stimmungsschwankungen und rezidivierende depressive Episoden beschrieben. Im Zeitpunkt ihrer Untersuchung bezeichnete sie die depressive Symptomatik als remittiert. Dazu steht nicht in Widerspruch, dass die Beschwerdeführerin kurz vor der Begutachtung durch med. pract. C.________ bei den Psychiatrischen Diensten Dienste E.________ im Rahmen einer 9-tägigen Krisenintervention (vom 26. September bis zum 4. Oktober 2016) wegen einer mittelgradigen depressiven Episode behandelt worden war. So wurde sie gemäss dem Austrittsbericht vom 5. Oktober 2016 in stabilisierten Zustand nach Hause entlassen; eine Arbeitsunfähigkeit wurde lediglich für den Zeitraum des Klinikaufenthalts attestiert. Med. pract. C.________, welche die Beschwerdeführerin nur sechs Tage nach Beendigung dieser Krisenintervention eigenhändig untersuchte, erstattete ihre Expertise in Kenntnis dieses Austrittsberichts. Mit Blick auf ihre unmittelbar anschliessenden eigenen Untersuchungen ist nicht zu bemängeln, dass die Gutachterin keine weitere Beurteilung beim behandelnden Psychiater einholte.
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6.3. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus der Behauptung, ihr Übergewicht weise auf eine psychische Störung hin, weshalb diesbezüglich weitere Abklärungen notwendig seien. So bezog sie jahrelang Rentenleistungen aufgrund psychischer Störungen, womit offensichtlich ausser Frage steht, dass solche seinerzeit vorlagen. Ob diese auch ursächlich für das Übergewicht waren, kann offen bleiben; dass dieses die Beschwerdeführerin an der Ausübung einer Tätigkeit hindern würden, ist jedenfalls weder aktenkundig noch geltend gemacht.
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Entgegen der Beschwerde ist auch nicht ersichtlich, inwiefern weitere somatische - namentlich neurologische oder neuropsychologische - Abklärungen notwendig wären. Insbesondere geht eine solche Notwendigkeit weder aus der regionalärztlichen Stellungnahme vom 21. September 2010 noch aus dem Bericht des Psychiatrie-Dienste D.________ vom 29. November 2010 hervor, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft. Der RAD-Arzt erwähnte einzig ein etwas verlangsamtes formales Denken, was in Anbetracht der damals unter anderem diagnostizierten schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.2) nicht erstaunt. Die Ärzte des Psychiatrie-Dienste D.________ verneinten demgegenüber jegliche Hinweise auf Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen; das formale Denken bezeichneten sie als unauffällig. Sie äusserten im Zusammenhang mit der als problematisch bezeichneten Medikamenten- und Therapiecompliance lediglich die Vermutung kognitiver Defizite im Sinne einer Intelligenzminderung. Diese Vermutung konnte in der Folge aber weder von Dr. med. B.________ noch von med. pract. C.________ bestätigt werden.
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6.4. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder einer den Beweiswert tangierenden Widersprüchlichkeit der Expertise C.________ kann somit keine Rede sein. Andere die Beweiskraft schmälernde offensichtlich Mängel, namentlich betreffend die Frage, ob sich das Gutachten ausreichend auf das Beweisthema (erhebliche Sachverhaltsänderung; vgl. Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81) bezieht, sind nicht ersichtlich; solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. E. 1.1 hievor).
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7. Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Invalidenrente nach über 15-jährigem Rentenbezug eingestellt worden sei, ohne vorgängig Eingliederungsmassnahmen zu prüfen. Dabei stellt sie sich insbesondere auf den Standpunkt, die IV-Stelle trage mit Blick auf einen über 15-jährigen Rentenbezug die Beweislast dafür, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotential auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten.
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7.1. Wie die Beschwerdeführerin richtig einwendet, spielt die Rentenhöhe für die Voraussetzung der 15-jährigen Bezugsdauer keine Rolle (BGE 141 V 5 E. 4.2.1 in fine S. 8 mit Hinweisen). Ist einer versicherten Person aber die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit seit Jahren zumutbar und die berufliche Selbstintegration allein aus IV-fremden Gründen unterblieben, ist die arbeitsmarktliche Desintegration nicht invaliditätsbedingt (Urteile 8C_393/2016 vom 25. August 2016 E. 3.6; 9C_661/2014 vom 17. September 2015 E. 3.3). Davon ging die Vorinstanz im vorliegenden Fall aus: Sie bejahte zwar einen über 15-jährigen Rentenbezug, stellte aber fest, die Beschwerdeführerin verfüge bereits seit der Rentenherabsetzung per 1. März 2013 über eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit von 50 %, welche sie aus invaliditätsfremden, insbesondere motivationalen Gesichtspunkten nicht verwertet habe.
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7.2. Obwohl die damals erst 32 Jahre alte Beschwerdeführerin gemäss unangefochten gebliebener Verfügung vom 14. Januar 2013 bereits ab dem 8. Februar 2012 - nach einer Rentenbezugsdauer von 10 Jahren und neun Monaten also - sowohl für die angestammte wie für angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig war, ging sie in der Folge nie mehr einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich - mit Ausnahme der erst seit Mai 2016 ausgeübten Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt - in den Akten keinerlei Hinweise auf irgendwelche Eingliederungsbemühungen finden. Solche werden im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet. Insoweit sie sich stattdessen auf ihren über 15-jährigen Rentenbezug beruft und damit eine Beweislastumkehr zu begründen versucht, zielt dies mit Blick auf das Gesagte zum Vornherein an der Sache vorbei. Unverfänglich ist auch die Rüge, ihre schwere psychische Krankheit habe sie nach der Rentenherabsetzung per 1. März 2013 an solchen Eingliederungsbemühungen gehindert. Die in diesem Zusammenhang erwähnten stationären Aufenthalte fanden erst in den Jahren 2015 und 2016 statt (Austrittsberichte Psychiatrische Dienste E.________ vom 13. und 20. Juli 2015 sowie vom 5. Oktober 2016). Selbst wenn diese stationären Aufenthalte die Eingliederungsbemühungen ab Mitte 2015 beeinträchtigt hätten, ist weder ersichtlich noch dargetan, weshalb solche auch in den Jahren davor nicht in Angriff genommen wurden.
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7.3. Wenn die Vorinstanz mit Blick auf das Gesagte feststellte, die Beschwerdeführerin habe ihre ab März 2013 (recte: Februar 2012) bestehende Restarbeitsfähigkeit aus invaliditätsfremden Gründen nicht verwertet, ist dies im Rahmen der bundesgerichtlichen Überprüfungsbefugnis (vgl. E. 1.2 hievor) nicht zu beanstanden.
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8. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG), da ihre Bedürftigkeit anhand der Akten ausgewiesen ist und das Verfahren nicht zum Vornherein aussichtslos erschien. Sie wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Michael Keiser als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indessen vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Juni 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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