BGer 1B_276/2019 | |||
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BGer 1B_276/2019 vom 20.06.2019 |
1B_276/2019 |
Urteil vom 20. Juni 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen die Verfügung
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des Appellationsgerichts Basel-Stadt,
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Präsidentin, vom 30. April 2019 (SB.2018.105).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Am 20. April 2019 teilte die Präsidentin des Appellationsgericht Basel-Stadt A.________ in Verfügungsform mit, der Verteidiger verfüge über eine CD mit den Akten, aus den Akten gehe hervor, dass die Strafantragsfrist eingehalten worden sei und wies ihn "der guten Ordnung halber" daraufhin, dass das Berufungsgericht das Berufungsurteil nach dessen Eröffnung nicht mehr abändern könne und das auch nicht tun werde.
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Mit Beschwerde vom 31. Mai 2019 beantragt A.________ unter anderem, diesen Entscheid aufzuheben. Es handle sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könne. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägung 2 | |
Die angefochtene, offenbar nach der Eröffnung des Berufungsurteils gegen den Beschwerdeführer, aber vor dessen schriftlicher Begründung ergangene Verfügung erschöpft sich in zwei Mitteilungen - der Verteidiger verfüge über eine CD mit den Verfahrensakten und die Strafantragsfrist sei eingehalten - und dem Hinweis, dass das Berufungsurteil nach der Eröffnung nicht mehr abgeändert werden könne. Es ist daher weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer ein Rechtsschutzinteresse im Sinn von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG daran haben könnte, sie anzufechten. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Es kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig ist.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juni 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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