BGer 1B_303/2019 | |||
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BGer 1B_303/2019 vom 21.06.2019 |
1B_303/2019 |
Urteil vom 21. Juni 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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Beschwerdegegner,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Abschluss der Untersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 3. Mai 2019 (BK 19 203).
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Erwägungen: | |
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland führt gegen B.________ und C.________ ein Strafverfahren wegen Betrugs. Mit Verfügung vom 29. April 2019 stellte sie den Parteien in Aussicht, dass sie das Verfahren einstellen werde und setzte ihnen Frist, um Beweisanträge zu stellen. Der Straf- und Zivilkläger A.________ erhob dagegen mit Schreiben vom 1. Mai 2019 Beschwerde und stellte gleichzeitig ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichterin Schnell. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 3. Mai 2019 auf die Beschwerde und auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die abgelehnte Oberrichterin am Beschluss nicht mitwirke. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft nach Art. 318 Abs. 1 StPO sei gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar, worauf der Beschwerdeführer hingewiesen worden sei.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 17. Juni 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den wesentlichen Ausführungen der Beschwerdekammer auseinander. Er vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind daher die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juni 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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