BGer 2C_454/2019 | |||
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BGer 2C_454/2019 vom 21.06.2019 |
2C_454/2019 |
Urteil vom 21. Juni 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gemeinderat Oberrohrdorf,
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Kantonales Steueramt Aargau.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2015,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 14. März 2019 (WBE.2018.326).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 2 BGG) des aargauischen Verwaltungsgerichts reichte der im eigenen Architekturbüro tätig gewesene A.________ für das Jahr 2015 keine Steuererklärung ein, worauf die Steuerkommission Oberrohrdorf ihn am 16. Oktober 2017 nach Ermessen auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 98'000.-- veranlagte. Auf eine hiergegen erhobene Einsprache trat die Kommission mangels konkreten Antrags und Nachreichung der Steuererklärung oder vergleichbaren Aufzeichnungen sowie ärztlicher Zeugnisse nicht ein. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Spezialversicherungsgericht (Abt. Steuern) am 21. Juni 2018 ab. A.________ erhob Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Nachdem die Frist für die Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses abgelaufen war, wies ihn der Gerichtsschreiber am 24. September 2018 mit der zweiten und letzten Aufforderung zur Bezahlung des Vorschusses auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hin. A.________ stellte daraufhin ein entsprechendes Gesuch. Dieses wies das Verwaltungsgericht am 6. November 2018 ab und setzte A.________ erneut eine Frist von 30 Tagen, um den Vorschuss zu bezahlen. Nachem auch diese Frist unbenutzt abgelaufen war, setzte das Verwaltungsgericht A.________ gestützt auf § 30 Abs. 2 VRG/AG eine letzte, nicht erstreckbare Frist zur Bezahlung des Vorschusses unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis. A.________ bezahlte den Vorschuss auch innert dieser letzten Frist nicht. Androhungsgemäss trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 14. März 2019 auf die Beschwerde nicht ein.
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Mit Eingabe vom 29. April 2019 - nach Aufforderung unterzeichnet eingereicht am 16. Mai 2019 - führt A.________ "Beschwerde" beim Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, das letztgenannte Urteil aufzuheben.
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Der Abteilungspräsident hat von Instruktionsmassnahmen (Aktenbeizug, Schriftenwechsel etc.) abgesehen.
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Erwägung 2 | |
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund und auf die entsprechenden Verfahrensvorschriften zu beziehen (vgl. Urteil 2C_457/2019 vom 17. Juni 2019 E.2).
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Der vorgelegten Beschwerdeschrift lässt sich dazu nichts entnehmen. Sie äussert sich ausschliesslich materiell zu seiner finanziellen Lage und zur veranlagten Steuer, aber nicht zu dem einzig Streitgegenstand bildenden Nichteintreten. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist.
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Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 BGG). Seinen offenbar prekären finanziellen Verhältnissen kann bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juni 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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