BGer 9C_364/2019 | |||
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BGer 9C_364/2019 vom 21.06.2019 | |
9C_364/2019
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Urteil vom 21. Juni 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2019 (200 17 1076 IV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 2. April 2019 betreffend die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Dezember 2017,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe vom 27. Mai 2019 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
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dass der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt, seinen Vorbringen indessen nicht entnommen werden kann, inwiefern der Rechtsmangel von entscheidwesentlicher Bedeutung sein soll,
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dass in Bezug auf die gerügte Rechtsverzögerung, welche Vorfälle in den Jahren 2013 bis 2015 betreffen soll, kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse ersichtlich ist (Urteil 9C_418/2009 vom 24. August 2009 E. 1.3 mit Hinweisen) und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein Feststellungsentscheid keine Anspruchsgrundlage für eine vorsorgliche Rente bildete,
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dass im Übrigen im Rahmen der im Grundsatz unbestrittenen Begutachtung das IV-Rundschreiben vom 3. Januar 2018 bzw. die Anhänge VI, VII, VIII des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) selbstredend zu beachten sind,
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dass die gerügte Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit einem angeblich unterdrückten Aktenstück (Vorbescheid) steht, diesbezüglich jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die IV-Stelle bei korrektem Vorgehen "eine vorläufige Rente nach BGE 121 V 191 zugesprochen" hätte,
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dass gegen die Kostenauferlegung im kantonalen Verfahren einzig vorgebracht wird, die Vorinstanz habe die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zu Unrecht als unbegründet erachtet, was, wie dargelegt, nicht zutrifft,
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dass die teils weitschweifige Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Juni 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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