BGer 9C_421/2019 | |||
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BGer 9C_421/2019 vom 24.06.2019 | |
9C_421/2019
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Urteil vom 24. Juni 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Winterthur, Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt, Winterthur, Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019 (ZL.2019.00022).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 14. Juni 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar verschiedene Anträge enthält, den Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass der Beschwerdeführer sich letztinstanzlich wohl zur allein Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Verspätung des bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsmittels äussert, diese tatsächlichen Vorbringen jedoch als unzulässige Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zu berücksichtigen sind, da sie bereits vor dem Sozialversicherungsgericht hätten geltend gemacht werden müssen, wo sich der Beschwerdeführer indessen nicht zur Rechtzeitigkeit hat vernehmen lassen,
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dass sich der Versicherte im Übrigen einzig mit der materiellen Seite des Streitfalls auseinandersetzt, welche nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Juni 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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