BGer 5A_499/2019 | |||
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BGer 5A_499/2019 vom 25.06.2019 |
5A_499/2019 |
Urteil vom 25. Juni 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (als Nachfolgeorganisation der früheren Vormundschaftsbehörde).
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Gegenstand
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Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit einer Verfügung der seinerzeitigen Vormundschaftsbehörde,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2019 (VD.2018.119).
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Sachverhalt: | |
Im Jahr 1981 wurde A.________ gestützt auf eine zwischen seinen Eltern, einem Vertreter des Sozialpädagogischen Dienstes der Schulen des Kantons Basel-Stadt, dem Vorsteher der damaligen Vormundschaftsbehörde und einer Mitarbeiterin der Koordinationsstelle für Alkohol- und Drogenfragen abgeschlossene Vereinbarung vom 28. September 1981 sowie einer entsprechenden Zustimmung durch die damalige Vormundschaftsbehörde mit Verfügung vom 26. Oktober 1981 im Schulheim B.________ platziert.
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Mit Eingabe vom 2. Juli 2018 verlangte A.________ in diesem Zusammenhang beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt die Feststellung einer widerrechtlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung bzw. dass die Verfügung der Vormundschaftsbehörde nie rechtskräftig geworden bzw. nichtig bzw. zu widerrufen und ihm Schadenersatz und Genugtuung zu gewähren sei.
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Das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen leitete diese Eingabe im Sinn einer Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht weiter, welches mit Urteil vom 11. Juni 2019 darauf zufolge längst abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat. Mit Blick auf die Aufarbeitung der Lebensgeschichte von A.________ legte es sodann in einer ausführlichen Eventualbegründung dar, dass und inwiefern die seinerzeitige Platzierung im Schulheim rechtmässig war und deshalb nicht an einem Nichtigkeitsgrund leidet.
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Gegen dieses Urteil hat A.________ am 19. Juni 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Feststellung einer widerrechtlichen Freiheitsentziehung in den Jahren 1981 und 1982, eventualiter um Rückweisung an die Vorinstanz, sowie um Feststellung der Verletzung zahlreicher EMRK- Bestimmungen.
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Parallel dazu hat er die Beschwerde 5A_500/2019 gegen einen weiteren Entscheid des Appellationsgerichts gleichen Datums betreffend die mit Verfügung vom 14. September 1982 angeordnete vorübergehende Unterbringung im Aufnahmeheim Basel eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Das Appellationsgericht hat einen Nichteintretensentscheid gefällt und diesen mit der längst abgelaufenen Beschwerdefrist begründet. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41). Damit setzt sich der Beschwerdeführer entgegen der in E. 1 dargestellten Begründungspflicht mit keinem Wort auseinander, weshalb die Beschwerde unbegründet bleibt.
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3. Die Ausführungen des Appellationsgerichts in der Sache sind einzig im Sinn einer Eventualbegründung erfolgt mit Rücksicht auf das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufarbeitung seiner Biografie. Diesbezüglich ist im Übrigen, bei allem Verständnis für die offensichtlich bis heute andauernde seelische Belastung für den Beschwerdeführer, keine Beschwerdelegitimation im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG auszumachen: Die vor fast 40 Jahren erfolgte Platzierung im Schulheim liesse sich selbst dann, wenn sie sich wie vom Beschwerdeführer behauptet als rechtswidrig oder gar nichtig erweisen würde, nicht mehr rückgängig machen, weshalb kein aktuelles und praktisches Interesse an einer Feststellung besteht, zumal für Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche wie auch für Feststellungen mit Genugtuungscharakter, soweit es um Handlungen geht, welche auf Bundesrecht basierten, die Klage nach Art. 454 ZGB zur Verfügung steht (BGE 140 III 92 E. 2 S. 94 ff.).
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4. Nach dem Gesagten ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Präsidialentscheid auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juni 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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