BGer 1C_314/2019 | |||
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BGer 1C_314/2019 vom 26.06.2019 |
1C_314/2019 |
Urteil vom 26. Juni 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Donat Welti,
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c/o Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Weiherallee 15, 8610 Uster,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
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Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25,
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Postfach 9780, 8036 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. April 2019
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(TB190028-O/U/BEE).
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Erwägungen: | |
1. Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 18. April 2019 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung des von A.________ angezeigten Staatsanwaltes Donat Welti nicht erteilt.
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Gegen diesen Beschluss erhebt A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihn aufzuheben.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, und das ist - z.B. in Bezug auf seine Beschwerdebefugnis - auch nicht offensichtlich. Er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid aber auch in der Sache nicht auseinander. So wird darin etwa ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei im Auftrag des Bundesamtes für Justiz verhaftet wurde und er gegen die Verhaftung beim Bundesstrafgericht hätte Beschwerde führen können (angefochtener Entscheid S. 5 Ziff. 11). Staatsanwalt Welti war nach diesen Ausführungen an der Verhaftung des Beschwerdeführers nicht beteiligt und damit weder befugt noch in der Lage, sie zu verhindern. Der Beschwerdeführer geht darauf nicht ein und beschränkt sich in der Beschwerde auf die Behauptung, Staatsanwalt Welti sei "zweifelsfrei" des Amtsmissbrauchs schuldig, weil er seine Verhaftung nicht verhindert habe. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juni 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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