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Informationen zum Dokument  BGer 9C_224/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_224/2019 vom 27.06.2019
 
 
9C_224/2019
 
 
Urteil vom 27. Juni 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
handelnd durch seine Eltern
 
und diese vertreten durch Procap Schweiz,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung; Intensivpflegezuschlag),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2019 (VBE.2018.317).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 2011 geborene A.________ bezog ab 29. Dezember 2014 medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 405 GgV (Autismus-Spektrum-Störungen) sowie vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 eine Hilflosenentschädigung für leichte Hilflosigkeit und vom 1. März 2016 bis 28. Februar 2017 eine Hifllosentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit. Im März 2017 leitete die IV-Stelle des Kantons Aargau ein Revisionsverfahren ein. Unter anderem gestützt auf den Abklärungsbericht vom 18. September 2017 bestätigte sie mit Verfügung vom 27. März 2018 den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit. Weiter hielt sie fest, der invaliditätsbedingte Mehraufwand betrage täglich 1 Stunde und 46 Minuten.
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B. Die Beschwerde des A.________ mit dem Antrag auf Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit und eines Intensivpflegezuschlages für einen behinderungsbedingten Betreuungsmehraufwand von mindestens vier Stunden pro Tag wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Februar 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, vertreten durch seine Eltern und diese durch den Rechtsdienst Integration Handicap, der Entscheid vom 21. Februar 2019 sei aufzuheben; in Abänderung der Verfügung vom 27. März 2018 sei ihm rückwirkend ab 1. März 2017 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag für einen behinderungsbedingten Betreuungsmehraufwand von mindestens vier Stunden pro Tag zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle des Kantons Aargau ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
1. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht erhoben werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig [wie die Beweiswürdigung willkürlich; BGE 142 II 433 E. 4.4 S. 444] ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; zur Rügeund Begründungspflicht der Parteien Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG sowie BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 und BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und E. 1.4.2 S. 254).
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2. Streitgegenstand bildet aufgrund der Begehren in der Beschwerde die Frage, ob der Versicherte ab 1. März 2017 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für schwere Hilflosigkeit und einen Intensivpflegezuschlag hat.
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3. Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen werden im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV (Umschreibung schwere und mittelschwere Hilflosigkeit), Art. 37 Abs. 4 IVV (Bemessung der Hilflosigkeit bei Minderjährigen; vgl. auch BGE 137 V 424 E. 3.3.3.2 S. 431) sowie Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 39 IVV (Voraussetzungen für den Anspruch Minderjähriger auf einen Intensivpflegezuschlag). Darauf kann verwiesen werden. Im Weitern hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass nach der Rechtsprechung Hilfsbedürftigkeit auch darin bestehen kann, dass eine Überwachung des Versicherten bei der Vornahme der relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen (Aufstehen, Absitzen, Abliegen; An- und Auskleiden; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme) notwendig ist. Hauptanwendungsfall einer solchen indirekten Dritthilfe ist die Aufforderung, eine bestimmte Lebensverrichtung vorzunehmen, was die versicherte Person wegen ihres beeinträchtigten Gesundheitszustandes sonst nicht tun würde (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 462).
7
4. 
8
4.1. Gemäss Vorinstanz ist der Beschwerdeführer seit März 2017 in fünf der sechs relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme) hilfsbedürftig, was unbestritten sei. Ein Angewiesensein auf (indirekte) Dritthilfe, regelmässig und in erheblicher Weise, im Bereich Positionswechsel ("Aufstehen, Absitzen, Abliegen") und damit eine schwere Hilflosigkeit hat sie im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Dem Beschwerdeführer sei rein funktionsmässig (physisch) der Vorgang der entsprechenden Körperbewegungen möglich. Gemäss den Ausführungen der Abklärungsperson in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2018 sei der Aufwand bei der Motivation durch die Eltern noch altersentsprechend. Das stimme damit überein, dass laut Anhang III des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ein Mehraufwand ab vier Jahren berücksichtigt werden kann für regelmässiges Aufstehen nachts, um das Kind zurück ins Bett zu bringen und zu beruhigen, sodass es im Bett fixiert werden muss, und ab acht Jahren für Einschlafrituals, wenn diese gesundheitsbedingt notwendig sind und ein normales Mass überschreiten. Die Einschätzung der Abklärungsperson sei nachvollziehbar, und es sei nicht davon auszugehen, dass die durch die Eltern zu leistende indirekte Dritthilfe in diesem Bereich bis zum Verfügungszeitpunkt insgesamt nicht mehr der altersentsprechenden Normspanne entsprochen habe.
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4.2. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist die Vorinstanz nicht davon ausgegangen, "dass eine physische Selbständigkeit beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen genügt, um eine Hilflosigkeit in diesem Bereich zu verneinen". Hilfsbedürftigkeit ist denn auch gegeben, "wenn die versicherte Person die alltäglichen Lebensverrichtungen zwar funktionsmässig selber ausführen kann, dies aber nicht, nur unvollständig oder zu Unzeiten tun würde, wenn sie sich selbst überlassen wäre" (Urteil 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5.1.1). Dementsprechend hat die Vorinstanz die Notwendigkeit indirekter Dritthilfe beim morgendlichen Aufstehen und abendlichen Zubettgehen grundsätzlich anerkannt, den diesbezüglichen Aufwand jedoch (noch) als altersentsprechend erachtet.
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Mit Bezug auf das Aufstehen am Morgen hatten die Eltern des Beschwerdeführers im Einwand gegen den Vorbescheid vom 14. Dezember 2017 u.a. ausgeführt, dieser Vorgang nehme viel Zeit (mindestens 20 Minuten) in Anspruch, da ihr Sohn zu allen Handlungsschritten begleitet und "x-mal" angehalten werden müsse. Dabei umfasse der Mehraufwand "nicht: Zähne putzen, nicht: Körperpflege, nicht: Toilettengang auf WC und nicht: ausziehen vor und nach dem Schlafen". Die Abklärungsperson hielt in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2018 fest, der insoweit geltend gemachte zeitliche Aufwand sei "anteilsmässig bereits mit Zusprache des zeitlichen Mehraufwandes beim An-/Auskleiden, beim Essen sowie im Bereich Körperpflege gewürdigt" worden. Im Abklärungsbericht vom 18. September 2017 finden sich indessen keine Hinweise, welche diese in E. 4.2 des angefochtenen Entscheids ebenfalls wiedergegebenen Ausführungen stützten. Das erstaunt nicht weiter, "wurde [doch] gemäss vorliegenden Gesprächsunterlagen des Abklärungsgesprächs vom 06.09.2017 seitens der Eltern kein Mehraufwand für zeitlich aufwändige Aufsteh-/Einschlafrituale geltend gemacht", wie die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 23. Februar 2018 festhielt. Im Übrigen ist nicht einsehbar, eine Hilfsbedürftigkeit bei einer anderen als bei derjenigen Lebensverrichtung zu berücksichtigen, bei welcher sie besteht.
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5. Bei der Erhebung vom 6. September 2017 ermittelte die Abklärungsperson einen invaliditätsbedingten zeitlichen Mehrbedarf an Grundpflege (Art. 39 Abs. 2 IVV) von insgesamt 106 Minuten ("An- und Auskleiden" [38 Minuten], "Essen" [20 Minuten], "Körperpflege" [35 Minuten]", "Verrichten der Notdurft" [13 Minuten]). Einen Mehrbedarf an Behandlungspflege verneinte sie ebenso wie den Bedarf dauernder Überwachung (Art. 39 Abs. 3 IVV). Die Vorinstanz hat beim "Essen" einen Mehrbedarf von 85 Minuten anerkannt. Im Übrigen hat sie die Einschätzung gemäss dem Abklärungsbericht vom 18. September 2017 bestätigt. Die insgesamt 171 Minuten Mehrbedarf an Grundpflege begründen nach Art. 42ter Abs. 3 IVG und Art. 39 Abs. 1 IVV keinen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.
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5.1. Zum einzig streitigen zusätzlichen Bedarf einer dauernden Überwachung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 IVV hat die Vorinstanz erwogen, die Abklärungsperson habe in ihrem Bericht vom 18. September 2017 und in ihren Stellungnahmen vom 16. November 2017 und 23. Februar 2018 in Kenntnis der medizinischen und der konkreten Betreuungssituation sowie der schulischen Berichte ihre Einschätzung nachvollziehbar und eingehend begründet. Danach seien die von den Eltern geschilderten Vorfälle als altersgemässe kindliche Verhaltensweisen einzustufen. Diese würden keine schwerwiegenden Ereignisse von selbst- oder fremdverletzenden Situationen ausführen. Eine gewisse Aufsichtspflicht der Eltern sei in diesem Alter noch altersentsprechend. Der notwendigen umfassenden Betreuung habe die Abklärungsperson bereits im Rahmen der Beurteilung des Betreuungsaufwandes in den alltäglichen Lebensverrichtungen Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende nicht altersgemässe dauernde und persönliche Überwachung wegen Selbst- oder Fremdgefährdung habe sich nicht feststellen lassen und sei von der Abklärungsperson daher verneint worden. Bei deren Beurteilung sei keine klar feststellbare Fehleinschätzung auszumachen. Ein Pauschalabzug für dauernde und persönliche Überwachung (von zwei oder vier Stunden; Art. 39 Abs. 3 Satz 1 und 2 IVV) könne nicht gewährt werden.
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Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz habe die im Abklärungsbericht vom 18. September 2017 und auch von den Eltern beschriebene Gefahrenlage nicht konkret geprüft. Daraus ergebe sich, dass er Gefahren überhaupt nicht einschätzen könne und ohne dauernde Überwachung sich selber oder auch Drittpersonen gefährden würde, "was bei nichtbehinderten Minderjährigen gleichen Alters nicht der Fall ist". Die Überwachungsbedürftigkeit nach Art. 39 Abs. 3 IVV könne nicht einfach wahlweise unter einer alltäglichen Lebensverrichtung (hier Pflege gesellschaftlicher Kontakte) oder unter der allgemeinen Überwachung subsumiert werden. Der Umstand, dass seitens der Eltern keine schwerwiegenden Ereignisse von selbst- und fremdverletzenden Situationen erwähnt worden seien, sei der ständigen Aufsicht, welche bisher funktioniert habe, geschuldet.
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5.2. Die Abklärungsperson hatte in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2018, auf welche im angefochtenen Entscheid Bezug genommen wird, festgehalten, der Beschwerdeführer sei "unbestrittenermassen leidensbedingt noch nicht in der Lage, Gefahren im altersgemässen Rahmen einzuschätzen oder mögliche Folgen seiner Handlungen altersgemäss zu kalkulieren (Ursache/Wirkung) ". Dieses Defizit sei bei der "Pflege gesellschaftlicher Kontakte umfassend berücksichtigt" worden. Das trifft insofern zu, als im Abklärungsbericht vom 18. September 2017 beim betreffenden Teilbereich der Lebensverrichtung "Fortbewegung" eine regelmässige nicht altersgemässe Dritthilfe weiterhin als ausgewiesen bezeichnet wurde. Indessen handelt es sich bei der erforderlichen ständigen Präsenz und erhöhten Aufmerksamkeit der Mutter insbesondere draussen im Garten oder auf dem Spielplatz und bei der notwendigen Handführung des Sohnes beim Bringen zur und Abholen von der Haltestelle des Schulbusses nicht um indirekte Dritthilfe im Sinne von Art. 37 IVV (Urteil 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.1, in: SVR 2014 IV Nr. 14 S. 55), was die Vorinstanz verkannt hat.
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6. Zusammenfassend wird in den entscheidwesentlichen Unterlagen zu wenig klar unterschieden zwischen indirekter Dritthilfe und dauernder persönlicher Überwachung, welche für die Bemessung der Hilflosigkeit von Bedeutung sind, sowie zusätzlicher dauernder Überwachung, welche für den Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag relevant sein kann. Namentlich ist offen, ob Hilfsbedürftigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen "Aufstehen, Absitzen, Abliegen" sowie "Fortbewegung" gegeben ist (E. 4.2 und E. 5.2). Ebenfalls kann nicht gesagt werden, ob ein Bedarf an dauernder persönlicher Überwachung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b IVV und/oder ein zusätzlicher Bedarf an dauernder Überwachung nach Art. 39 Abs. 3 IVV besteht (E. 5.2). In diesem Zusammenhang ist auf Rz. 8078.3 KSIH hinzuweisen, wonach bei Minderjährigen die dauernde persönliche Überwachung automatisch als zwei Stunden beim IPZ angerechnet wird (Satz 1). Die Beschwerdegegnerin wird ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben, allenfalls beim behandelnden Facharzt eine Stellungnahme einholen (Urteil 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.2.2.2, in: SVR 2014 IV Nr. 14 S. 55), und danach über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag ab 1. März 2017 neu verfügen. Die Beschwerde ist im Eventualstandpunkt begründet.
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7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Februar 2019 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 27. März 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
 
4. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 27. Juni 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler
 
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