BGer 1F_26/2019 | |||
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BGer 1F_26/2019 vom 28.06.2019 |
1F_26/2019 |
Urteil vom 28. Juni 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A. und B. C.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Einwohnergemeinde Köniz,
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Direktion Planung und Verkehr,
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Landorfstrasse 1, 3098 Köniz,
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Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
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des Kantons Bern,
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Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
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Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland,
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Poststrasse 25, 3072 Ostermundigen,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
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Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen
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Bundesgerichts 1C_362/2018 vom 11. Oktober 2018
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und 1F_36/2018 vom 3. Dezember 2018.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Urteil 1C_362/2018 vom 11. Oktober 2018 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde von A. und B. C.________ nicht eingetreten mit der Begründung, sie sei nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden.
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Mit Urteil 1F_35/2018 von 3. Dezember 2018 hat das Bundesgericht das Fristwiederherstellungsgesuch von A. und B. C.________ abgewiesen.
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Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 hat das Bundesgericht ein "Wiedererwägungsgesuch" von A. und B. C.________ vom 1. Februar 2019 dahingehend beantwortet, dass es ausserhalb eines hängigen Verfahrens nicht auf seine Entscheide zurückkommen kann und es daher weitere Eingaben in dieser Sache, mit denen weder die Revision des Urteils verlangt noch Revisionsgründe genannt würden, unbeantwortet ablegen werde.
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B. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 beantragen A. und B. C.________, das Urteil 1F_35/2019 zu revidieren und es, zusammen mit dem Urteil 1C_362/2018, aufzuheben.
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C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
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2. Die Gesuchsteller bringen - wie bereits in ihrem "Wiedererwägungsgesuch" vom 1. Februar 2019 - im Wesentlichen vor, die Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts sei mangelhaft und irreführend gewesen, weshalb das Bundesgericht zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, sie hätten die Rechtsmittelfrist aus eigenem Verschulden verpasst. Diese Vorbringen stellen keine Revisionsgründe im oben dargelegten Sinn dar, sondern erschöpfen sich in einer Kritik an der rechtlichen Würdigung des Bundesgerichts. Damit kann eine Revision - was den Gesuchstellern bereits im Schreiben vom 15. Februar 2019 mitgeteilt wurde - nicht begründet werden. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, der Einwohnergemeinde Köniz, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juni 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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