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Informationen zum Dokument  BGer 9C_161/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_161/2019 vom 28.06.2019
 
 
9C_161/2019
 
 
Urteil vom 28. Juni 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Parrino,
 
nebenamtlicher Bundesrichter Brunner,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Ivan Brüschweiler,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Neue Steig 15, 9100 Herisau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 18. September 2018 (O3V 18 2).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1958 geborene, verheiratete A.________, Mutter von drei zwischen 1982 und 1994 geborenen Kindern, meldete sich am 20. Oktober 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden holte verschiedene Arztberichte ein und nahm eine Haushaltabklärung vor (Bericht vom 28. Juli 2017). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente.
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B. Die Beschwerde der A.________ wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 18. September 2018 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, es sei ihr in Aufhebung des Entscheides vom 18. September 2018 und der Verfügung vom 5. Dezember 2017 rückwirkend ab 1. Mai 2017 eine ganze Rente, eventualiter eine Dreiviertelrente und subeventualiter eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter zu den vorstehenden Rechtsbegehren sei die Sache zur Durchführung des Beweisverfahrens und neuer Beurteilung an das kantonale Gericht, eventualiter an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt. Die gleichzeitig in derselben Rechtsschrift für den Fall des Nichteintretens erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demzufolge gegenstandslos (vgl. Art. 113 BGG).
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2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz bestätigte Rentenablehnung durch die IV-Stelle vor Bundesrecht standhält. Umstritten sind dabei vor allem die Frage, ob die Versicherte als erwerbstätig zu qualifizieren ist, und das Ausmass der Einschränkung im Haushalt.
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4. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG), zur Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode, der gemischten und der spezifischen Methode (Art. 16 ATSG; Art. 28a IVG) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für den Beweiswert von Arztberichten (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Es wird darauf verwiesen.
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Erwägung 5
 
5.1. In Übereinstimmung mit der IV-Stelle ging die Vorinstanz davon aus, dass die Versicherte ohne gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin zu 100 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre und die Invaliditätsbemessung nach der spezifischen Methode gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG vorzunehmen ist.
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5.2. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30 f. mit weiteren Hinweisen). Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31; Urteil 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 6.1).
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Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit bleibt für das Bundesgericht daher verbindlich, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits dann offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn der Entscheid - im Ergebnis - offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 144 I 28 E. 2.4 S. 31 mit weiteren Hinweisen).
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5.3. Das kantonale Gericht stützte seine Einschätzung, dass die Versicherte (auch) ohne gesundheitliche Einschränkung vollzeitig im Haushalt tätig wäre, auf die Angaben, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltabklärung gemacht hatte (Bericht vom 28. Juli 2017). Diese Angaben erachtete die Vorinstanz als massgeblich, weil sie noch nicht von möglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt gewesen seien; das kantonale Gericht stützte sich dabei auf die Beweisregel, wonach sog. Aussagen der ersten Stunde beweistauglicher sind als spätere Aussagen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (angefochtener Entscheid E. 3.4 und 4.3 mit Verweis auf BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).
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Erwägung 5.4
 
5.4.1. Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdeführerin, sofern sie sinngemäss vorbringt, auf den vom Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin erstellten Abklärungsbericht könne wegen dessen Befangenheit nicht abgestellt werden. Ein Ausstandsgrund ist umgehend geltend zu machen (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.); in der vom 16. Oktober 2017 datierenden Begründung des Einwandes gegen den Vorbescheid wird eine Befangenheit aber nicht angesprochen. Der Befangenheitsvorwurf wurde damit verspätet erhoben, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
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5.4.2. Auch nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, dem Abklärungsbericht vom 28. Juli 2017 komme kein Beweiswert zu, weil eine Aktennotiz nur als Beweismittel zu Nebenpunkten zulässig sei. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist ein Haushaltabklärungsbericht keine Aktennotiz. Er beschränkt sich nicht (einzig) darauf festzuhalten, was eine Drittperson sagt oder tut. In einem solchen Bericht gibt die Abklärungsperson vielmehr wieder, was sie bei ihrer Abklärung festgestellt hat; es ist ein Bericht über ihre eigenen Feststellungen und Beurteilungen, welche sie unterschriftlich bestätigt (vgl. zu den beweisrechtlichen Anforderungen an einen Abklärungsbericht an Ort und Stelle E. 6.1 und 6.2 nachfolgend). Die Rechtsprechung über den Beweiswert von Aktennotizen (BGE 117 V 285 E. 4c S. 284 f.) kommt demgemäss bei Haushaltabklärungsberichten nicht zur Anwendung.
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5.4.3. Ins Leere zielt sodann der Einwand der Versicherten, die Beweismaxime, wonach den Aussagen der ersten Stunde besonderer Beweiswert zukomme, sei an sich verfehlt und komme höchstens zur Anwendung, wenn im Rahmen eines Strafprozesses unter Berücksichtigung strafprozessualer Regeln protokollierte und unterzeichnete Aussagen gemacht würden. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass das Bundesgericht diese Beweismaxime gerade auch im Zusammenhang mit der Würdigung von Haushaltabklärungsberichten verschiedentlich bestätigt hat (vgl. z.B. Urteil 9C_481/2018 vom 17. August 2018 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
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Erwägung 5.5
 
5.5.1. Die Beschwerdeführerin gab im Laufe des Abklärungsgesprächs an, dass sie Hausfrau sei (Abklärungsbericht S. 1 und 6). Aus ihren detaillierten Schilderungen, insbesondere auch hinsichtlich der Gründe für die Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Jahre 2004, zeigt sich, dass die Versicherte ihre Erwerbstätigkeit nicht wegen der im Jahre 2000 aufgetretenen Hirnblutung aufgab, sondern aus Gründen, die mit den verschiedenen Arbeitsverhältnissen und den örtlichen Verhältnissen (Umzug nach B.________) zu tun hatten. Wenn der Arbeitsweg an den bisherigen Arbeitsort wegen des Umzugs zu weit wurde und wegen des fehlenden Führerscheins andere, etwa entferntere Arbeitsorte nicht in Frage kamen, sind das an sich nachvollziehbare Gründe für eine Aufgabe der Erwerbstätigkeit, sie sprechen aber gegen eine krankheitsbedingte Ursache derselben. Ähnlich verhält es sich mit dem psychischen Leiden, welches erst nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit auftrat (vgl. Bericht Dr. med. C.________ vom 14. November 2016). Diese gesundheitliche Beeinträchtigung kann die Aufgabe der Erwerbstätigkeit schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht erklären. Wenn das kantonale Gericht deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, erscheint diese Beweiswürdigung nicht willkürlich (vgl. E. 5.2 in fine).
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5.5.2. An dieser Betrachtungsweise vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Älterwerden der Kinder nichts zu ändern. Die Versicherte war in der Zeit, als die Kinder klein waren und entsprechend Betreuung nötig hatten, in einem beträchtlichen Umfang erwerbstätig, während sie die Erwerbstätigkeit in einem Zeitpunkt aufgab, als das jüngste Kind bereits 10-jährig war (vgl. IK-Auszug). Wenn Vorinstanz und Beschwerdegegnerin im dargelegten Verlauf kein Indiz dafür sehen, dass die Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch - später wegfallende - familiäre Ursachen (Betreuungspflicht) bedingt gewesen ist, erscheint dies nachvollziehbar.
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5.5.3. Mit Blick auf das soeben Dargelegte ist der Umfang des Arbeitspensums vor und nach der Hirnblutung im März 2000 für die Beurteilung der Frage, ob die Versicherte im Jahr 2017 als (teil-) erwerbstätig oder nicht erwerbstätig zu qualifizieren ist, nicht von entscheidrelevanter Bedeutung. Damit ist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - im Verzicht der Vorinstanz auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) zu erblicken (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; 124 V 90 E. 4b S. 94).
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5.6. Insgesamt erfolgte die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass die Beschwerdeführerin als nicht erwerbstätig zu qualifizieren ist, ohne Verletzung von Bundesrecht und ist nicht willkürlich. Bei der Prüfung der Rentenfrage kommt deshalb der Betätigungsvergleich zur Anwendung (Art. 28a Abs. 2 IVG); ein Rentenanspruch setzt deshalb voraus, dass die Versicherte im Aufgabenbereich (Haushalt) zu mindestens 40 Prozent eingeschränkt ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
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Erwägung 6
 
6.1. Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (Urteil 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f. mit Hinweisen; Urteil 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.1; 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.3.2).
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6.2. Für den Beweiswert eines derartigen Abklärungsberichts ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteile 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2; 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2; 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215).
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6.3. Wie bereits im kantonalen Verfahren macht die Versicherte geltend, der von der Beschwerdegegnerin erstellte Abklärungsbericht vom 28. Juli 2017 genüge den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen nicht. Im vorliegenden Abklärungsbericht würden nur die verschiedenen Aufgabenbereiche gewichtet. Obwohl Einschränkungen bestünden, würden diese durchgehend "mit 0 angegeben", verbunden mit dem Hinweis, die zumutbare Mithilfe des Ehemannes sei in diesem Bereich berücksichtigt. Selbst wenn im konkreten Fall die Mithilfe von Familienangehörigen zumutbar wäre, müsste im Abklärungsbericht doch das Ausmass der invaliditätsbedingten Einschränkungen und der allfällig grössere Zeitaufwand festgehalten werden. Zudem trage der Abklärungsbericht den medizinisch festgestellten Einschränkungen zu wenig Rechnung.
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6.4. Die Abklärungsperson hat in der Tat in allen Aufgabenbereichen eine invaliditätsbedingte Einschränkung verneint. Im Abklärungsbericht wird lediglich bei einzelnen Aufgabenbereichen vermerkt, dass der Ehemann der Versicherten helfe oder die fraglichen Tätigkeiten verrichte, wenn sie in schlechter Verfassung sei. Bei guter psychischer Verfassung sei die Versicherte aber in der Lage, alle Aufgaben im Haushaltbereich zu bewältigen. Diese Darlegungen der Abklärungsperson sind zwar nicht sehr detailliert, es ergibt sich daraus aber doch in genügender Weise, dass keine relevanten Einschränkungen bestehen. Insofern ist das vom kantonalen Gericht übernommene Fazit des Abklärungsberichts, dass keine Einschränkung in der Haushalttätigkeit festgestellt werden könne, nachvollziehbar und steht mit den von der Versicherten gemachten Angaben (Abklärungsbericht S. 4 und 5) im Einklang. Die Hilfeleistungen, die der Ehemann in den Bereichen Haushaltführung, Ernährung und Wohnungspflege bei schlechter gesundheitlicher Verfassung der Versicherten zu erbringen hat, bewegen sich im Rahmen der zumutbaren Mithilfe von Familienangehörigen (vgl. oben E. 6.1). Klar feststellbare Fehleinschätzungen, welche ein Abweichen vom Abklärungsbericht rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan. Es stellt auch keinen ins Gewicht fallenden Mangel des Abklärungsberichts dar, dass die Abklärungsperson darauf verzichtete, das genaue Ausmass der Einschränkungen - unter Berücksichtigung der Mithilfe des Ehemannes bei schlechter psychischer Verfassung der Versicherten - zu bestimmen. Einerseits ist eine solche Festlegung naturgemäss schwierig vorzunehmen, anderseits ist offensichtlich, dass sich daraus nicht eine gesamthafte Einschränkung von mindestens 40 % ergeben kann. Es sei hier darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer eigenen Berechnung des Invaliditätsgrades davon ausgeht, dass im Haushaltbereich eine Einschränkung bzw. ein Invaliditätsgrad von 26.25 % bestehe.
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Schliesslich ist festzuhalten, dass das im Abklärungsbericht angenommene Fehlen einer relevanten Einschränkung im Haushaltbereich auch nicht im Widerspruch zu den ärztlichen Erkenntnissen steht: Im Bericht von Dr. med. D.________, Spezialärztin Neurologie FMH, vom 23. August 2017 ist davon die Rede, dass signifikante (neurologische) Einschränkungen bestünden, die eine berufliche Reintegration erschwerten. Die behandelnde Neurologin beschreibt dabei einen adaptierten Arbeitsbereich, der Anforderungen an Gang-, Stand-, und Gleichgewicht wie z.B. Arbeiten in der Höhe, auf Leitern, Notwendigkeit häufigen Treppensteigens etc. wie auch rechtsseitig andauernde feinmotorische manuelle Arbeiten ausschliesse. Derartige, als ungeeignet erachtete Arbeiten kommen im Haushalt zwar vor, nicht aber in einem relevanten Umfang und können im Rahmen der zumutbaren Hilfe durch Angehörige - hier durch den Ehemann - erledigt werden. Mit der RAD-Ärztin kann deshalb davon ausgegangen werden, dass höchstens im erwerblichen Bereich eine allenfalls relevante Beeinträchtigung bestehen würde (vgl. Bericht Dr. med. E.________ vom 29. November 2017).
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6.5. Nach dem Gesagten genügt der Abklärungsbericht vom 28. Juli 2017 den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft. Dass sich die Vorinstanz darauf beschränkt hat, seinen Beweiswert zu bejahen, die Notwendigkeit weiterer Abklärungen damit sinngemäss zu verneinen und das im Bericht festgehaltene Fehlen einer gesundheitlichen Einschränkung im Aufgabenbereich zu übernehmen, verletzt kein Bundesrecht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 28. Juni 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger
 
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