BGer 2C_1072/2018 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_1072/2018 vom 01.07.2019 |
2C_1072/2018 |
Urteil vom 1. Juli 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Bundesrichter Zünd,
| |
Bundesrichter Donzallaz,
| |
Gerichtsschreiberin De Sépibus.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
| |
gegen
| |
Amt für Migration des Kantons Luzern,
| |
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
| |
Gegenstand
| |
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 24. Oktober 2018 (7H 18 128).
|
Sachverhalt: |
A. | |
Die kosovarische Staatsangehörige A.________ heiratete am 20. April 2016 den Schweizer Bürger B.________ und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe wurde am 11. Juli 2017 durch das Grundgericht in U.________, Republik Serbien, geschieden. Mit Urteil vom 5. Juni 2018 stellte das Bezirksgericht Luzern fest, dass A.________ und B.________ das Scheidungsurteil des Grundgerichts in U.________ anerkennen.
| 1 |
B. | |
Am 17. November 2017 widerrief das Migrationsamt Luzern die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Eine dagegen geführte Verwaltungsbeschwerde wies das Sicherheits- und Justizdepartement am 29. Mai 2018 ab. Daraufhin gelangte A.________ an das Kantonsgericht Luzern, welches ihre Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober 2018 abwies.
| 2 |
C. | |
A.________ beantragt vor Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern sowie von einer Wegweisung abzusehen. Sie macht geltend, Opfer häuslicher Oppression geworden zu sein. Im Übrigen sei sie bei einer Wegweisung in den Kosovo armutsgefährdet, wogegen sie sich in der Schweiz integriert habe und einer Arbeit nachgehe. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
| 3 |
Das Kantonsgericht des Kantons Luzern beantragt, die Beschwerde abzuweisen, ohne sich materiell zu äussern.
| 4 |
Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2018 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
| 5 |
Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person dartut, dass potenziell ein Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).
| 6 |
1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, während ihrer Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliege und ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zustehe. Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
| 7 |
1.3. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf entsprechende Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.).
| 8 |
1.4. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4, Urteil 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
| 9 |
Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht bzw. Bundesverfassungsrecht verletzt, indem sie das Vorliegen ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG willkürlich verneint, den Sachverhalt unrichtig festgestellt und mit ihrem Verzicht auf die von ihr beantragten Zeugeneinvernahmen gegen ihr Recht auf rechtliches Gehör verstossen habe. Sie macht im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei vornehmlich zu ihrem Nachteil erfolgt. Bei der Würdigung des Sachverhalts sei nicht berücksichtigt worden, dass sie bei der polizeilichen Einvernahme vom 26. April 2017 zu Protokoll gegeben habe, dass sie zur Vornahme sämtlicher Haushaltsarbeiten gezwungen, sie am alleinigen Verlassen der Wohnung gehindert und ihr nach der Trennung mit physischer Gewalt sowie sonstigen Repressionen gedroht worden sei, wenn sie das Erlebte gegenüber Behörden oder Drittpersonen schildern würde. Ihre akute Bedrohungslage habe ihre damalige Rechtsvertreterin denn auch veranlasst, ihren Aufenhaltsort vor ihrem Ehemann und dessen Familie geheim zu halten. Der Verzicht auf die von ihr beantragte Anhörung von drei Zeugen sowie die willkürlichen Beweiswürdigungen hätten dazu geführt, dass der Opferstatus der Beschwerdeführerin verneint und der Schluss gezogen worden sei, es liege keine genügende physische und psychische Gewalt vor, um einen Aufenthaltsanspruch wegen häuslicher Gewalt zu begründen.
| 10 |
2.2. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung des (geschiedenen) Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers (Art. 42 AIG), wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe liegen insbesondere bei häuslicher Gewalt vor (Art. 50 Abs. 2 AIG).
| 11 |
2.3. Häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 50 Abs. 2 AIG kann physischer oder psychischer Natur sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f.). Jede Form häuslicher Gewalt ist ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f. mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; 136 II 1 E. 5.4 S. 5 f. mit Hinweisen). Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügt nicht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Hingegen kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 I 152; 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist (Urteile 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.2; 2C_590/2010 vom 29. November 2010, E. 2.5.2).
| 12 |
2.4. Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Als Beweismittel kommen insbesondere Arztzeugnisse oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen und Nachbarn sowie Berichte/Einschätzungen von Fachstellen (Frauenhäuser, Opferhilfe usw.) in Betracht. Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), der verschiedene Beweismittel aufzählt, ist nicht abschliessend (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht.
| 13 |
2.5. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). Auf der anderen Seite setzt die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2 und 2C_586/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2).
| 14 |
Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen ihrer Persönlichkeit nicht hinreichend schwer wiegen, um einen nachehelichen Härtefall begründen zu können und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin habe diese nicht lediglich kurz einen Deutschkurs besuchen dürfen und habe täglich zu diesem Zwecke die Wohnung alleine verlassen können. Die Schilderungen betreffend die von ihr erlittenen Oppression seien im Übrigen sehr allgemein gehalten worden und hätten insbesondere keine Beschreibungen der aus der psychischen Gewaltanwendung resultierenden Folgen enthalten. Auch wenn die eheliche Situation und die Trennung schwierig gewesen sein möge, habe die Beschwerdeführerin die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern nicht zu belegen vermocht, weshalb sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Aus den Akten gehe zudem klar hervor, dass nicht sie die Trennung angestrebt habe, sondern ihr Ehemann. Schliesslich müsse davon ausgegangen werden, dass die von ihr beantragten Zeugeneinvernahmen für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant seien bzw. nicht erhebliche Tatsache betreffen.
| 15 |
3.2. Dieser Argumentation ist nichts entgegenzusetzen. Die Beschwerdeführerin hält zwar zu Recht fest, dass weder die Anwendung von physischer noch von psychischer Gewalt gebilligt werden kann. Sie vermag aber nicht die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe keine systematische bzw. zeitlich andauernde psychische Oppression belegen können, zu entkräften. Zu Recht hat die Vorinstanz insbesondere darauf verwiesen, dass die Aktenlage die Schilderungen der Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten nicht decke. Aktenkundig ist insbesondere, dass der Hauptgrund für die Trennung gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin die Einmischung der Schwiegereltern in die Ehe und die mangelnde Privatsphäre gewesen sei. Zudem legen ihre vor dem Migrationsamt erfolgten Aussagen, sie liebe ihren Ehemann und wolle für ihre Ehe kämpfen, nahe, dass sie nicht Opfer psychischer Oppression geworden sei. Schliesslich sind auch ihre Ausführungen, ihr Ehemann habe alles gemacht, um eine erfolgreiche wirtschaftliche und soziale Integration zu verhindern, durch die Tatsache zumindest teilweise widerlegt, dass sie bis kurz vor der Trennung, über längere Zeitperioden hinweg, täglich zwei Stunden pro Tag einen Deutschkurs besucht hat. Schliesslich ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin verneint hat, Opfer von Gewalttaten geworden zu sein und sie ausgesagt hat, nie eingesperrt worden zu sein.
| 16 |
3.3. Der Vorinstanz kann schliesslich auch nicht vorgeworfen werden, sie habe in rechtswidriger Weise auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Zeugeneinvernahme verzichtet. Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (Art. 29 BV), wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, dass seine Erkenntnisse auch durch weitere Erhebungen nicht mehr entscheidwesentlich beeinflusst würden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1). Von Willkür kann nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (Urteil 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 2.2.2; BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).
| 17 |
3.4. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt worden sei und sie anhand der Akten zur Überzeugung gelangt sei, dass dieser durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden könne. Sie weist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine konkrete Situation beschrieben habe, die mittels einer Zeugeneinvernahme hätte belegt werden können, und sie auch nicht geltend gemacht habe, die von ihr genannten Zeugen hätten vor der Trennung direkten Einblick in die eheliche Situation gehabt. Auch vor Bundesgericht zeigt die Beschwerdeführerin in keiner Weise auf, inwiefern die von ihr beantragte Zeugenanhörung geeignet sei, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz entscheidwesentlich zu beeinflussen bzw. inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig sei. Auf die Rüge ist insofern nicht weiter einzugehen.
| 18 |
Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz habe mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG verletzt. Die Vorinstanz habe zwar geprüft, ob diese Bestimmung herangezogen werden könne, indessen zu Unrecht deren Anwendbarkeit ausgeschlossen. Aufgrund des sozialen Ausschlusses von verstossenen Ehefrauen würde ihr durch ihre Herkunftsfamilie jegliche Unterstützung versagt. Hinzu komme, dass sie aufgrund ihres abgebrochenen Studiums und der hohen Arbeitslosigkeit von jungen Erwachsenen im Kosovo kaum eine Chance habe, eine Arbeitsstelle zu finden. Dies begründe den Verdacht, dass sie bei einer Wegweisung armutsgefährdet sei.
| 19 |
4.2. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403; Urteil 2C_837/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.1). Wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der Aufenthalt im Land nur von kürzerer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232).
| 20 |
4.3. Die Beschwerdeführerin hält den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach sie keine besonders enge Beziehung zu Schweiz habe und beruflich wie sozial nur wenig integriert sei, nichts Stichhaltiges entgegen. Die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung im Kosovo sind zwar nicht von der Hand zu weisen, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, angesichts des schwachen Integrationsgrades der Beschwerdeführerin in der Schweiz und der sich im Kosovo befindlichen Kernfamilie erweise sich die soziale Reintegration bei einer Rückkehr ins Heimatland nicht als gefährdet, weshalb ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht gegeben sei, ist daher nicht zu beanstanden. Dass sie eine enge Beziehung zu ihren in der Schweiz lebenden Cousins und ihren Arbeitskollegen pflegt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
| 21 |
Erwägung 5 | |
Auch eine Gesamtbetrachtung der geltend gemachten ehelichen Gewalt und der möglichen Schwierigkeiten im Heimatland führt nicht zum Schluss, das Kantonsgericht hätte einen schwerwiegenden Härtefall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VZAE bejahen müssen.
| 22 |
Erwägung 6 | |
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Angesichts dieses Verfahrensausgangs werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es wird keine Parteientschädigung gesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
| 23 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration des Kantons Luzern, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 1. Juli 2019
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Seiler
| |
Die Gerichtsschreiberin: De Sépibus
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |