BGer 2C_620/2019 | |||
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BGer 2C_620/2019 vom 01.07.2019 |
2C_620/2019 |
Urteil vom 1. Juli 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter, vom 23. Mai 2019 (VB.2019.00248).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ (Jahrgang 1986) ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 29. Juni 2007 in die Schweiz ein. Nach erfolglosen Asylgesuchen heiratete er die in der Schweiz niederlassungsberechtigte italienische Staatsangehörige B.________, worauf ihm eine bis zum 31. Januar 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Kurz nach der Hochzeit trennten sich die Eheleute wieder, weshalb die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA am 7. November 2014 widerrufen wurde. Den dagegen geführten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. Dezember 2015 ab. Den zugleich gestellten Antrag um vorläufige Aufnahme wies das Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2018 ab. Nachdem das Migrationsamt A.________ eine Ausreisefrist bis zum 23. Dezember 2018 angesetzt hatte, stellte A.________ein Härtefallgesuch, welches vom Migrationsamt als Gesuch um Wiedererwägung bzw. Anpassung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung entgegengenommen und mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 abgewiesen wurde. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 8. März 2019 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete, und setzte eine Ausreisefrist bis zum 8. April 2019 an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies den von A.________ gegen den Entscheid vom 8. März 2019 geführte Beschwerde ab. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 26. Juni 2019 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019 sei aufzuheben und es sei seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, kann eingetreten werden, wenn in vertretbarer Weise ein Anspruch auf Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.).
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Die ursprünglich erteilte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde am 10. Dezember 2015 rechtskräftig widerrufen, weshalb sich nur noch die Frage stellt, ob eine neue Bewilligung zu erteilen ist. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift nicht ansatzweise geltend, einen Anspruch auf eine neue Aufenthaltsbewilligung zu haben, weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten werden kann. Soweit das angefochtene Urteil Fragen zur Wegweisung und zur vorläufigen Aufnahme zum Gegenstand hat, geht die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsmittels aus dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Ausschlussbestimmung von Art. 83 lit. c Ziff. 3 und Ziff. 4 BGG hervor.
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2.2. Als Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil steht somit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) offen. Mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei diese Rügen eine spezifische Geltendmachung und Begründung erfordern (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 115 lit. b BGG). Ein solches rechtlich geschütztes Interesse kann der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Bewilligung nicht geltend machen: Da kein gesetzlicher Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, ist er durch deren Verweigerung auch nicht in rechtlich geschützten Interessen betroffen. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, welche eine solche Verletzung in rechtlich geschützten Interessen bewirken könnten - wie etwa eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 2 und Art. 3 EMRK oder Art. 25 Abs. 2 und Abs. 3 BV (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310) - macht der Beschwerdeführer nicht in substanziierter Weise geltend.
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2.3. Auf die offensichtlich unzulässige und hinreichender Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem verfahrensabschliessenden Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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