BGer 6B_624/2019 | |||
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BGer 6B_624/2019 vom 01.07.2019 |
6B_624/2019 |
Urteil vom 1. Juli 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern,
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Beschwerdegegnerin
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Veruntreuung, evtl. Diebstahl usw.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 29. März 2019 (BK 19 52).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 6. Oktober 2018 bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige gegen X.________. Dabei brachte er zusammengefasst vor, er und X.________ hätten auf dem Verkaufsareal seiner Autohandelsfirma Occasions-Personenwagen verkauft und dabei abgemacht, dass jeder neben seinen eigenen Autos auch Fahrzeuge des anderen verkaufen könne. Diese Verkäufe seien in der Folge untereinander abgerechnet worden. Nachdem man wegen unüberbrückbarer Differenzen beschlossen habe, die Vereinbarung aufzuheben, habe X.________ am Wochenende vom 8. und 9. September 2018 mindestens zehn Fahrzeuge vom Areal weggeschafft, wobei nicht auszuschliessen sei, dass sich darunter auch Personenwagen von ihm befinden würden. Er könne jedoch keine näheren Angaben zu den Fahrzeugen liefern, weil X.________ die entsprechenden Unterlagen mitgenommen habe. Da dieser und vermutlich auch weitere unbekannte Personen das Gelände betreten hätten, um die fraglichen Fahrzeuge mitzunehmen, wäre auch ein Hausfriedensbruch zu prüfen. Zudem hätten X.________ und dessen unbekannte Helfer beim Wegschaffen der Fahrzeuge Kollektiv- und übrige Kontrollschilder in unrechtmässiger bzw. unzulässiger Weise verwendet und damit gegen die Strassenverkehrsverordnung verstossen.
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Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 24. Dezember 2018 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens und wies die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Berns mit Beschluss vom 29. März 2019 ab.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen X.________ und dessen Mittäter sei an die Hand zu nehmen. Der Beschluss des Obergerichts vom 29. März 2019 sei aufzuheben. Die Staatsanwälte U.________ und V.________ sowie die Staatsanwältin W.________ hätten in den Ausstand zu treten und es seien andere Staatsanwälte mit der Untersuchung zu betrauen. Weiter sei eine Editionsaufforderung zur Einreichung von Unterlagen und Dokumenten durch X.________ sowie die erforderlichen Zwangsmassnahmen anzuordnen. X.________ und dessen Helfer seien des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des Verstosses gegen die Strassenverkehrsverordnung sowie evtl. der Veruntreuung, des Diebstahls und der ungetreuen Geschäftsbesorgung etc. zu verurteilen.
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2. | |
Es kann offen gelassen werden, ob bzw. in welchem Umfang der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG überhaupt zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.
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3. | |
Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Beschluss des Obergerichts des Kantons Berns vom 29. März 2019 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Dezember 2018 inhaltlich anficht und deren Aufhebung bzw. Änderung verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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Dasselbe gilt hinsichtlich der Anträge und Vorbringen betreffend des Ausstands der mit der Angelegenheit befassten Staatsanwälte U.________ und V.________. Die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz gestellten Ausstandsbegehren waren Gegenstand eines separaten Verfahrens (Verfahren BK 19 59) und wurden mit vorinstanzlichem Beschluss vom 15. März 2019 abgewiesen. In vorliegendem Verfahren ist darüber nicht zu befinden (vgl. Art. 92 Abs. 1 und 2 BGG).
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Der Beschwerdeführer verlangt, dass auch Staatsanwältin W.________ in den Ausstand zu treten habe. Ausstandsgesuche müssen ohne Verzug gestellt werden (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er Ausstandsgründe bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht habe bzw. erst mit Eröffnung des obergerichtlichen Beschlusses vom 29. März 2019 Kenntnis von einem Ausstandsgrund seitens der Staatsanwältin W.________ erhalten hätte. Im Übrigen legt er auch nicht dar, inwiefern ein tauglicher Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 StPO vorliegen könnte. Auf sein Begehren kann mangels Begründung und zufolge Verspätung nicht eingetreten werden.
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Der gegen die Staatsanwaltschaft gerichtete Vorwurf des Amtsmissbrauchs liegt sodann ebenfalls ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands (Art. 80 Abs. 1 BGG) und kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vor Bundesgericht nicht behandelt werden.
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4. | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren vertreten hat, zu wiederholen. Auf unzureichend begründete Rügen oder allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweisen).
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5. | |
Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend aufgezeigt, weshalb es in Bezug auf die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs, des Diebstahls, der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung an einem hinreichenden Anfangsverdacht fehlt, welcher eine Eröffnung des Strafverfahrens bzw. weitere Ermittlungshandlungen in dieser Angelegenheit rechtfertigen würde. Die vom Beschwerdeführer beantragte Editionsaufforderung käme daher einer unzulässigen Beweisausforschung gleich. Zwangsmassnahmen wie eine Hausdurchsuchung bei X.________ oder die Beschlagnahme von dessen Computer seien infolge des fehlenden Anfangsverdachts unverhältnismässig (vgl. angefochtener Beschluss Ziff. 4.2 ff. S. 4 f.). Durch eine angebliche Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sei der Beschwerdeführer nicht unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb auf sein diesbezügliches Begehren mangels Legitimation nicht eingetreten werden könne. Die Frage ob das Strafverfahren auf weitere Personen auszudehnen sei, bilde sodann nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer habe einen entsprechenden Antrag bei der Staatsanwaltschaft zu stellen (vgl. angefochtener Beschluss Ziff. 2.2 S. 2).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander. Er beschränkt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht darauf, seine Vorwürfe gegen X.________ und dessen unbekannte Helfer zu erneuern und seine eigene Sicht der Dinge zu schildern. Seine Vorbringen gehen nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Beschluss hinaus. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, was am angefochtenen Beschluss unrichtig sein und gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG damit offenkundig nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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6. | |
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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