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Informationen zum Dokument  BGer 6F_22/2019  Materielle Begründung
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BGer 6F_22/2019 vom 01.07.2019
 
 
6F_22/2019
 
 
Urteil vom 1. Juli 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
Statthalteramt Bezirk Uster,
 
Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
 
Gesuchsgegner,
 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revision des Urteils 6B_289/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. März 2019.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Schreiben vom 17. April 2019 (Postaufgabe: 23. April 2019) erhob X.________ unter anderem "Rekurs total" gegen das Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2019 vom 26. März 2019. Auf Anfrage, ob dies als Revisionsgesuch zu behandeln sei, antwortete X.________ am 15. Mai 2019 mit "Rekurs" und "Befehl unentgeltlich weil mittellos, Sozialfall".
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Hinsichtlich ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde X.________ am 20. Mai 2019 aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen. Am 27. Mai 2019 (Postaufgabe: 28. Mai 2019) teilte X.________ dem Bundesgericht unter Beilage verschiedener Unterlagen mit, dass "das unentgeltliche Revisionsverfahren" für alle Beschwerden gelte. Sie unterhalte keine einzige Einzelfirma. Zudem wohne sie seit mehr als zehn Jahren nicht mehr in der Schweiz und im Ausland gebe es keine Betreibungsregister. Sie habe Schulden, sei ein Sozialfall und habe mangels Geld auch keine Krankenkasse.
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2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde hiergegen ist nicht möglich. Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121 ff. BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll.
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Die Gesuchstellerin führt aus, sie halte an "allem" fest und habe "die Schnauze gestrichen voll". Sie bezieht sich dabei auf keinen der gesetzlichen Revisionsgründe. Auf das Revisionsgesuch ist demnach nicht einzutreten.
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3. Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal das Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos war und die Gesuchstellerin trotz entsprechender Aufforderung keine konkreten Angaben zu ihrer Einkommens- und Vermögenslage gemacht hat (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Juli 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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