BGer 5A_439/2019 | |||
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BGer 5A_439/2019 vom 02.07.2019 |
5A_439/2019 |
Urteil vom 2. Juli 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ und B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Obrecht Steiner,
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Beschwerdegegnerin,
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D.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe-Lazar,
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verfahrensbeteiligter Vater.
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Gegenstand
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Kindesrückführung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 14. Mai 2019 (ZKEIV.2019.3).
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Sachverhalt: | |
A. C.________ und D.________ sind die Eltern der 2010 geborenen A.________ und der 2015 geborenen B.________. Die Familie lebte in U.________ (Österreich).
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Im Jahr 2017 begannen eheliche Probleme. Zufolge Arbeitslosigkeit und zur Behebung des finanziellen Engpasses nahm der Vater im Dezember 2017 eine Anstellung bei einer Firma in Bern an und zog im Frühling 2018 in die Schweiz. Da sich die Familie nicht zwei Wohnungen leisten konnte, musste die Familienwohnung in U.________ aufgegeben werden und die Mutter mit den beiden Kindern zu den Eltern väterlicherseits ziehen.
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Die mit der Situation überforderte Mutter (polizeiliche Androhung der Ausweisung zufolge fehlender Meldung; prekäre finanzielle Verhältnisse; gespanntes Verhältnis zwischen ihr und den Eltern väterlicherseits) begab sich am 21. Juli 2018 nach Florenz, um die Hilfe ihrer dort lebenden Brüder in Anspruch zu nehmen. Dabei liess sie die beiden Kinder in der Obhut der Grosseltern. Weil sie in der Folge mehrere Tage wegblieb, fuhr der nach Österreich zurückgereiste Vater mit den beiden Kindern am 28. Juli 2018 ebenfalls nach Florenz, wo er aber die Mutter nicht auffinden konnte, und anschliessend mit den Kindern direkt in die Schweiz. Am 29. Juli 2018 kehrte die Mutter zurück und stellte fest, dass die Kinder nicht mehr vor Ort anzutreffen waren.
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Eine Woche darauf konnte sie durch Vermittlung von Kollegen eine eigene Wohnung beziehen. Gleichzeitig wandte sie sich an die Polizei und wenige Tage später an das Bezirksgericht U.________.
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B. Am 5. September 2018 stellte die Mutter schliesslich einen Rückführungsantrag, welcher über die österreichische Zentralbehörde an die schweizerische Zentralbehörde gelangte, wo er am 11. September 2018 eintraf. Trotz der anschliessend intensiven Suchbemühungen der Polizei (verdeckte Ermittlung während des Tages wie auch während der Nacht) konnten die Kinder am Wohnort des Beschwerdeführers in der Schweiz bis zum Frühling 2019 nicht aufgefunden werden; sie waren bis dahin auch nicht gemeldet und die ältere Tochter auch nicht eingeschult.
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Am 26. März 2019 stellte die Mutter schliesslich beim Obergericht des Kantons Solothurn das Rückführungsgesuch. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 ordnete das Obergericht die Rückführung der beiden Kinder nach Österreich an, wobei es dem Vater Frist bis 30. Juni 2019 setzte, um die Kinder selber zurückzubringen oder durch die Mutter zurückführen zu lassen; im Übrigen regelte es die Modalitäten einer zwangsweisen Rückführung durch die Aufsichtsbehörde KESB als kantonale Vollzugsbehörde.
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C. Gegen dieses Urteil hat die Kindesvertreterin am 27. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung des Rückführungsgesuches, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 hat die Mutter auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Der Vater hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Replik vom 1. Juli 2019 stellt die Kindesvertreterin die Begehren, die vernehmlassungsweise gestellten Massnahmebegehren der Mutter seien abzuweisen, jedoch sei ein rascher Entscheid anzustreben und im Fall einer Beschwerdeabweisung die Frist zur freiwilligen Rückführung der Kinder durch den Vater bis zum 31. August 2019 zu erstrecken.
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D. Überdies hat auch der Vater gegen das obergerichtliche Urteil eine Beschwerde erhoben, welche Gegenstand des parallelen Verfahrens 5A_440/2019 bildet.
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Erwägungen: | |
1. Bei Rückführungsentscheiden nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ, SR 0.211.230.02) geht es um die Regelung der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten (BGE 120 II 222 E. 2b S. 224), die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung ausländischen Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; BGE 133 III 584). Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts, welches als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen, BG-KKE, SR 211.222.32), steht die Beschwerde in Zivilsachen offen.
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Mit der Beschwerde kann in erster Linie die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und von Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) gerügt werden, wozu als Staatsvertrag auch das Entführungsübereinkommen gehört. Das Bundesgericht behandelt aber auch im Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 1 BGG nur thematisierte Rechtsfragen; es gelten die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, welche eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides verlangen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Der kantonal festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann höchstens eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Willkür- und andere Verfassungsrügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der aufgezeigten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264E. 2.3 S. 266).
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2. Das Obergericht ist von einem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern und von einer widerrechtlichen Verletzung des mütterlichen Sorgerechts im Sinn von Art. 3 HKÜ ausgegangen. Es hat festgestellt, dass der Vater zwar beim Amtsgericht Tetovo in Mazedonien am 25. Februar 2019 ein Scheidungsurteil erwirkt habe, in welchem ihm die Kinder zur weiteren Obhut und Erziehung zugewiesen worden seien, dass aber die Mutter - was aus der Übersetzung des Urteils klar hervorgehe - vom Scheidungsverfahren keine Kenntnis gehabt habe und das Urteil deshalb vom Bezirksgericht U.________, wo das Scheidungs- und Obsorgeverfahren hängig sei, nicht anerkannt worden sei und es gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG auch in der Schweiz nicht anerkannt werden könnte. Im Übrigen würde aber selbst eine Anerkennung des Urteils nichts ändern, weil die Eltern im Zeitpunkt des Verbringens der Kinder in die Schweiz unbestrittenermassen noch verheiratet gewesen seien. Weiter ist das Obergericht davon ausgegangen, dass die Mutter nicht einfach die Kinder in Österreich zurückliess, als sie bei ihren Brüdern in Florenz Hilfe suchte, sondern dass sie das Sorgerecht über die Kinder im Zeitpunkt des Verbringens tatsächlich ausübte. Es hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der anlässlich der Anhörung gemachten Behauptung des Vaters bestünden, wonach die Mutter fremd gegangen sei und ein neues Leben gesucht habe; vielmehr stimme die Darstellung der Mutter, wonach sie die Grosseltern gebeten habe, während ihrer Abwesenheit auf die Kinder aufzupassen, mit den Schilderungen des Vaters in der Vernehmlassung zum Rückführungsgesuch überein. Wie der Mail-Verkehr mit dem Bundesamt für Justiz zeige, habe sie im Anschluss auch hartnäckig versucht, die Kinder in der Schweiz ausfindig zu machen. Dass die Kinder von der Polizei weder am Tag noch in der Nacht am Wohnort des Vaters hätten aufgefunden werden können, begründe den Verdacht, dass sie versteckt worden seien. Jedenfalls fehle es an jeglichen plausiblen Indizien für die Behauptung des Vaters, die Mutter habe das Sorgerecht nicht ausgeübt oder zumindest das Verbringen der Kinder nachträglich genehmigt.
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Sodann hat das Obergericht eine mit der Rückführung der Kinder verbundene schwerwiegende Gefahr verneint. A.________ sei erst seit kurzem in der Schweiz eingeschult (offenbar seit 8. April 2019) und B.________ noch sehr klein. Von einem Einleben in der Schweiz könne keine Rede sein, zumal die Tatsache, dass die Kinder von der Polizei nicht hätten angetroffen werden können, dafür spreche, dass ihre Kontakte nicht über den engsten Familienkreis hinausreichten. Sodann sei nicht ersichtlich, inwiefern die Mutter nicht in der Lage wäre, dem Kindeswohl entsprechend zu handeln. Bei einem Treffen zwischen der Mutter und den Kindern bei der Kindesvertreterin habe die ältere Tochter A.________ die Mutter zwar abgelehnt. Das Verhalten des achtjährigen Mädchens sei aber gut nachvollziehbar. Es habe das Gefühl, die Mutter hätte die Kinder damals verlassen, und aufgrund der Parteibefragung sei auch die Annahme naheliegend, dass der Vater es in diesem Gefühl bestärke (er gab zu Protokoll, mit A.________ über die Mutter zu sprechen). Analoges ergebe sich aus den Äusserungen des Kindes gegenüber der Kindesvertreterin, wonach die Mutter eine Affäre habe und unverzeihliche Fehler begangen habe. Entgegen der Ansicht der Kindesvertreterin seien diese Aussagen offensichtlich drittbeeinflusst. Dass schliesslich die Mutter seit dem Verbringen der Kinder keinerlei Kontakte zu diesen habe aufnehmen können, sei nicht ihr anzulasten, denn die Kinder seien trotz intensiver Suchbemühungen schlicht nicht lokalisierbar gewesen. Die Vorbringen, die Kinder hätten in der Schweizeine bessere Zukunft als in Österreich und er selbst stehe finanziell besser da als die Mutter, begründeten keine Gefahren im Sinn des Übereinkommens; solche Überlegungen seien vielmehr im Obsorgeverfahren relevant, welches vor dem Bezirksgericht U.________ hängig sei. Im Übrigen habe die Mutter in Österreich eine Arbeitsstelle und eine Wohnung. Sie beabsichtige, ihr Arbeitspensum nach einer Rückkehr der Mädchen zu reduzieren und zähle dabei auf die Unterstützung durch ihre Eltern. Insgesamt präsentiere sich die finanzielle und soziale Situation in Österreich nicht wesentlich anders als in der Schweiz.
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3. Die Ausführungen in der Beschwerde betreffen fast ausschliesslich den Sachverhalt, ohne dass Willkürrügen erhoben oder andere Verfassungsverletzungen geltend gemacht würden, ja es wird nicht einmal das Wort "Willkür" explizit oder sinngemäss erwähnt. Vielmehr schildert die Kindesvertreterin weitgehend losgelöst von den Erwägungen des angefochtenen Entscheides eine eigene Sachverhaltsversion, welche sie in rein appellatorischer Form vorträgt. Indem sie die Beschwerdeschrift redigiert, wie wenn es sich um einen erstinstanzlichen Prozess handeln würde, verkennt sie das Wesen des bundesgerichtlichen Verfahrens, welches der Rechtsüberprüfung dient (vgl. Art. 95 f. BGG) und in welchem nur ausnahmsweise auch der vom Obergericht für das Bundesgericht an sich verbindlich festgestellte Sachverhalt in Frage gestellt werden kann, was freilich das Erheben expliziter und substanziierter Willkürrügen bedarf (vgl. E. 1). Auf die Beschwerde kann mithin nicht eingetreten werden, soweit sich die Kindesvertreterin zum Sachverhalt äussert.
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4. Es bleibt die Überprüfung der rechtlichen Vorbringen, welche mangels prozesskonform vorgebrachter Sachverhaltsrügen zwangsläufig ausgehend von den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen zu beurteilen sind.
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4.1. Im Zusammenhang mit dem mazedonischen Scheidungsurteil macht die Kindesvertreterin geltend, der Entscheid des Bezirksgerichts U.________ sei noch nicht rechtskräftig, da die dortige Anwältin des Vaters den Entscheid offenbar weitergezogen habe, und entsprechend sei die Sachlage momentan unklar und wäre sie durch das Obergericht näher abzuklären gewesen; je nachdem wäre nämlich die Widerrechtlichkeit der Entführung nachträglich weggefallen und das Rückführungsgesuch somit abzuweisen.
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Die kantonale Sachverhaltsfeststellung, wonach die Mutter vom mazedonischen Scheidungsverfahren keinerlei Kenntnis hatte, stellt die Kindesvertreterin letztlich nicht in Frage. Eine im Ausland ergangene Entscheidung kann jedoch in der Schweiz nicht anerkannt werden, wenn die Partei nicht gehörig geladen wurde (Art. 27 Abs. 1 lit. a IPRG). Bei einem Scheidungsurteil ist der Ordre public generell verletzt, wenneine Partei am Verfahren nicht teilgenommen hat bzw. vom Verfahren möglicherweise nichts wusste (Urteil 5C.297/2001 vom 4. März 2002 E. 3). Zum schweizerischen Ordre public gehört insbesondere auch, dass sich das Scheidungsgericht bei einer einvernehmlichen Scheidung hinreichend sicher vom Scheidungswillen der Parteien überzeugt hat (BGE 131 III 182 E. 4.2 S. 186).
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Das Obergericht hat auf der Basis seiner Sachverhaltsfeststellungen nicht nur zutreffend geschlossen, dass das mazedonische Scheidungsurteil in der Schweiz nicht anerkennungsfähig wäre, sondern auch zutreffend festgehalten, dass die Sorgerechtslage unmittelbar vor dem Verbringen relevant ist; dies geht direkt aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 lit. a HKÜ hervor und in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde mehrmals festgehalten, dass für die Frage der Widerrechtlichkeit des Verbringens nicht auf eine später allenfalls eingetretene Sorgerechtslage abzustellen ist (Urteile 5A_713/2007 vom 28. Februar 2008 E. 3; 5A_27/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4; 5A_537/2012 vom 20. September 2012 E. 3; 5A_395/2017 vom 10. Juli 2018 E. 3).
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4.2. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Mutter das Sorgerecht im Zeitpunkt des Verbringens der Kinder ausgeübt hat, erfolgen einzig appellatorische Vorbringen (dahingehend, dass die Mutter die Kinder am 21. Juli 2018 verlassen und sich im Anschluss auch nicht mehr um diese bemüht habe, weshalb sie ihr Sorgerecht aufgegeben habe).
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Nach dem Gesagten hat es mithin bei den gegenteiligen gerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils zu bleiben, zumal insbesondere auch der Vorwurf nicht zutrifft, das Obergericht habe die betreffenden Umstände zu wenig abgeklärt: Die (im Gegensatz zu den Behauptungen der Kindesvertreterin stehenden) sofortigen und umfangreichen Bemühungen der Mutter zur Suche und Kontaktaufnahme mit den Kindern via Polizei, Behörden und Gerichte sind hinreichend dokumentiert, namentlich auch durch das beim Bundesamt für Justiz angelegte Rückführungsdossier. Was sodann die Motivation zur Italien-Reise und die unmittelbaren Vorkehrungen in Bezug auf die Kinder im Zusammenhang mit der Abreise anbelangt, divergieren die Parteistandpunkte stark (vgl. dazu im Einzelnen das parallele Urteil 5A_440/2019 E. 3.1, wo die Aussagen der Parteien auch gewürdigt werden) und objektive Beweismittel sind diesbezüglich nicht greifbar. Namentlich konnte der Vater die SMS, in welcher die Mutter im Vorfeld ihrer Reise angeblich geschrieben haben soll, sie werde alles zurücklassen, nicht vorlegen.
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Angesichts des vollständigen Fehlens von Willkür- oder anderweitigen Verfassungsrügen ist von den (genügend abgeklärten) Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid auszugehen (vgl. E. 1). Auf deren Basis ist in rechtlicher Hinsicht klar, dass die Mutter im Sinn von Art. 3 Abs. 1 lit. b HKÜ das Sorgerecht ausgeübt hat, wobei diesbezüglich auf das parallele Urteil 5A_440/2019 E. 3.1 verwiesen werden kann.
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4.3. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass eine widerrechtliche Sorgerechtsverletzung im Sinn von Art. 3 HKÜ vorliegt und als Folge die Kinder in den Staat zurückzuführen sind, in welchem sie vor dem Verbringen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (Art. 12 Abs. 1 HKÜ), soweit nicht Ausschlussgründe nachgewiesen sind.
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4.4. Als Ausschlussgrund wird zum einen eine schwerwiegende Gefahr im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ behauptet. Es erfolgen indes keine rechtlichen Ausführungen, sondern umfangreiche Sachverhaltsbehauptungen (dahingehend, dass A.________ die Mutter ablehne und sie deshalb nicht zurückgeführt werden dürfe, und implizit auch dahingehend, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter in Frage gestellt wird, indem schon immer primär die Grossmutter die Kinder erzogen habe), freilich wiederum in rein appellatorischer Form, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 1). Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass die obergerichtlichen Sachverhaltsabklärungen ungenügend gewesen wären; hierzu, insbesondere was den "Beweis der Zukunft" anbelangt, kann auf die Ausführungen im parallelen Urteil 5A_440/2019 E. 3.4 verwiesen werden.
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Ausgehend von den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen sind keine schwerwiegenden Gefahren im Sinn von Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ zu erkennen. Im Einzelnen ist wie gesagt auf die Ausführungen im parallelen Urteil 5A_440/2019 E. 3.4 zu verweisen. Soweit die schwerwiegende Gefahr in den Kontext mit der ablehnenden Haltung von A.________ gestellt wird, geht es in erster Linie um den Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 2 HKÜ, welcher nachfolgend zu prüfen ist.
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4.5. Als weiterer Ausschlussgrund wird angeführt, dass A.________ sich einer Rückführung im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ widersetze, indem sie jeglichen Kontakt zur Mutter verweigere. Ihre ablehnende Haltung habe sie auch im Anschluss an den erstinstanzlichen Rückführungsentscheid anlässlich eines Treffens in der Anwaltskanzlei erneut bestätigt. Sie habe sich an ihren Vater geklammert und sich hinter ihm versteckt, während die jüngere Schwester B.________ auf die Mutter zugegangen sei und sich von ihr auch habe umarmen und küssen lassen. Diese Sachverhaltselemente seien im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG zu berücksichtigen, weil der angefochtene Entscheid zum erneuten Gespräch Anlass gegeben habe.
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Während unechte Noven im engen Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG vorgebracht werden können, sind echte Noven - und um solche handelt es sich bei Ereignissen im Anschluss an das angefochtene Urteil - grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Aus diesen Gründen ist das Vorbringen an sich prozessual unzulässig. Indes ist dies ohne entscheidenden Belang, weil A.________ bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheid die Mutter abgelehnt hat. Die Kindesvertreterin hat dem Obergericht in ihrer Stellungnahme geschildet, dass A.________ keinen Kontakt zur Mutter wünsche und auch nicht nach Österreich zurückkehren wolle. Das Obergericht hat die Haltung von A.________ gewürdigt und ist von einer drittbeeinflussten Meinungsäusserung des Kindes ausgegangen (vgl. E. 2). Die obergerichtliche Beweiswürdigung wird von der Kindesvertreterin vor Bundesgericht letztlich nicht mehr in Frage gestellt. Sie verweist einfach auf die verweigernde Haltung des Kindes und hält dafür, dass dies im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ beachtlich sei. Sodann ist sie der Ansicht, dass im Fall einer Rückführung die blosse Benachrichtigung der österreichischen Stellen nicht genügen würde, sondern dass A.________ durch konkrete Kindesschutzmassnahmen auf die Rückgabe an die Mutter vorbereitet werden müsste, notfalls im Rahmen einer Fremdplatzierung, damit sie ihre negative Haltung ändern könnte.
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Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 13 Abs. 2 HKÜ wurde in den zuletzt ergangenen Entscheiden (vgl. Urteile 5A_229/2015 vom 30. April 2015 E. 5.1; 5A_666/2017 vom 27. September 2017 E. 5; 5A_475/2018 vom 9. Juli 2018 E. 4.2) wie folgt zusammengefasst: Das HKÜ legt kein bestimmtes Alter fest, ab wann ein Widersetzen des Kindes berücksichtigt werden kann. In der Lehre werden Mindestalter zwischen 10 und 14 Jahren postuliert (für Nachweise vgl. BGE 131 III 334 E. 5.2 S. 340; 133 III 146 E. 2.3 S. 148 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die erforderliche Reife im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ erreicht, wenn das Kind zu autonomer Willensbildung fähig ist, d.h. wenn es seine eigene Situation zu erkennen und trotz der äusseren Einflüsse eine eigene Meinung zu bilden vermag (BGE 131 III 334 E. 5.1 S. 340) und wenn es den Sinn und die Problematik des anstehenden Rückführungsentscheides verstehen kann; dies heisst, dass es insbesondere erkennen können muss, dass es nicht um die Sorgerechtsregelung, sondern vorerst nur um die Wiederherstellung des aufenthaltsrechtlichen Status quo ante geht und alsdann im Herkunftsstaat über die materiellen Fragen entschieden wird (BGE 133 III 146 E. 2.4 S. 149 f.). Gestützt auf die einschlägige kinderpsychologische Literatur geht die bundesgerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die erwähnten Voraussetzungen in der Regel ab ungefähr elf bis zwölf Jahren gegeben sind (BGE 133 III 146 E. 2.4 S. 150). Indes darf auch der aktenkundig geäusserte Wille eines etwas jüngeren Kindes nicht einfach ausgeblendet werden; vielmehr hat sich das Gericht damit auseinanderzusetzen. In jedem Fall ist aber Voraussetzung, dass der geäusserte Kindeswillen, damit er die Basis für den eigenständigen Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 2 HKÜ bilden kann, autonom gebildet worden ist. Selbstverständlich erfolgt eine jede Willensbildung nicht völlig losgelöst von äusserer Beeinflussung, schon gar nicht bei kleineren Kindern (BGE 131 III 334 E. 5.1 S. 340). Er darf aber nicht auf einer Manipulation oder Indoktrination beruhen, denn es lässt sich dort nicht mehr von einem dem Kind zurechenbaren autonomen Willen sprechen, wo es bloss die Ansicht seiner momentanen Bezugsperson transportiert. Vor diesem Hintergrund ist die Rechtsprechung zu verstehen, wonach das Widersetzen des Kindes im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ mit einem gewissen Nachdruck und mit nachvollziehbaren Gründen vertreten werden muss (vgl. BGE 133 III 88 E. 4 S. 91; nicht beanstandet im Urteil Nr. 3592/08 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 22. Juli 2014). Zusammenfassend wird also im Sinn einer Richtlinie bei Kindern ab ungefähr elf bis zwölf Jahren von einer den Ausschlussgrund von Art. 13 Abs. 2 HKÜ begründenden Willensbildungsfähigkeit ausgegangen, wobei der Wille mit einem gewissen Nachdruck und nachvollziehbaren Gründen geäussert werden muss und er nicht aufgrund elterlicher Manipulation entstanden sein darf.
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A.________ ist rund 8½ Jahre alt und hat damit noch nicht ein Alter erreicht, in welchem sie als zu autonomer Willensbildung fähig anzusehen ist, wie dies zur Beachtung eines Widersetzens im Sinn von Art. 13 Abs. 2 HKÜ erforderlich ist. Darüber hinaus spricht alles dafür, dass ihre feindselige Haltung gegenüber der Mutter, wovon anlässlich der von der Mutter geschilderten Skype-Kontakte im August 2018 (vgl. dazu das parallele Urteil 5A_440/2019 E. 3.1) offenbar noch nichts zu spüren war, ohnehin nicht auf eigener Anschauung und autonom erfolgter Willensbildung basiert, sondern auf - bewusst oder unbewusst erfolgte - manipulative Eingebung durch den Vater und das väterliche Umfeld zurückzuführen ist (vgl. im Einzelnen das parallele Urteil 5A_440/2019 E. 3.2).
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5. Nach dem Gesagten sind keine Ausschlussgründe dargetan und ist die Rückführung der beiden Kinder nach Österreich anzuordnen. Dabei ist dem berechtigten Standpunkt der Kindesvertreterin Rechnung zu tragen, wonach ein kindeswohlgerechter Vollzug nach einer kinderpsychologisch begleiteten Vorbereitung insbesondere des älteren Mädchens auf die Rückführung und eine Wiederannäherung zur Mutter ruft. Es liegt jedoch nahe, die entsprechenden Anordnungen nicht im Rahmen des vorliegenden, sondern im parallelen Urteil 5A_440/2019 zu treffen, weil der Vater in die betreffenden Anordnungen einzubinden ist und seine Kooperation die Vorbereitung von A.________ für eine kindesgerechte Rückführung erleichtern würde. Es ist in diesem Sinn zu hoffen, dass der Vater sich überwinden kann, zwischen Eltern- und Kindesebene zu unterscheiden und die Kindesinteressen über seinen verletzten Stolz zu stellen, indem er einsieht, dass er den Kindern nichts Gutes tut, wenn er sie in seinen persönlichen Konflikt mit der Mutter hineinzieht.
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6. In Kindesrückführungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und die Rechtsvertreter der Beteiligten aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 26 Abs. 2 HKÜ). Die vom Beschwerdeführer und der Kindesvertreterin gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind deshalb gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Die Rechtsanwältinnen Barbara Obrecht Steiner und Dana Matanovic werden aus der Bundesgerichtskasse mit je Fr. 3'000.-- entschädigt.
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4. Dieses Urteil wird der Kindesvertreterin, den Eltern, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, der kantonalen Vollstreckungsbehörde und dem Bundesamt für Justiz als Zentralbehörde für Kindesentführungen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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