BGer 6B_651/2019 | |||
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BGer 6B_651/2019 vom 02.07.2019 |
6B_651/2019 |
Urteil vom 2. Juli 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sachbeschädigung etc., Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 22. Mai 2019 (OG.2019.00006).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Glarus verurteilte den Beschwerdeführer zweitinstanzlich am 22. Mai 2019 wegen Sachbeschädigung sowie wegen mehrfacher Missachtung einer Ausgrenzung und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 150 Tagen (unter Anrechnung von einem Tag Haft).
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. Der Beschwerdeführer reichte eine undatierte und nicht unterzeichnete Eingabe ein, welche kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine rechtsgenügende Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG) enthielt. Aus diesem Grund wurde er mit Schreiben vom 29. Mai 2019 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht und er dahingehend informiert, seine Eingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 42 BGG ergänzen zu können. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, seine Eingabe zu unterzeichnen (act. 4). Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine weitere und unterzeichnete Eingabe ein. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass er mit der Freiheitsstrafe bzw. dem Aufenthalt im Gefängnis nicht einverstanden ist. Er könne dort aus gesundheitlichen Gründen nicht bleiben. Das Geld, das er gespart habe, um in Italien zu leben, habe ihm die Polizei abgenommen. Mit den Erwägungen im Urteil zu den Schuldsprüchen und zur Strafe bzw. deren Zumessung setzt er sich nicht auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern das Obergericht mit seinem Urteil gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
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4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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