BGer 1B_297/2019 | |||
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BGer 1B_297/2019 vom 03.07.2019 |
1B_297/2019 |
Urteil vom 3. Juli 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Muschietti,
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Gerichtsschreiber Baur.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Nordring 8, Postfach 6250, 3001 Bern,
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vertreten durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland,
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Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Verlängerung der Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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vom 15. Mai 2019 (BK 19 189).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und weitere Beschuldigte wegen Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von B.________. Am 7. Januar 2019 wurde A.________ vorläufig festgenommen. Am 11. Januar 2019 versetzte ihn das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland für die Dauer von drei Monaten in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 12. April 2019 verlängerte es die Untersuchungshaft um weitere drei Monate.
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B. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 15. Mai 2019 wies dieses sein Rechtsmittel ab und stellte fest, die Untersuchungshaft ende am 6. Juli 2019.
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C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 13. Juni 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventuell gegen Bezahlung einer Kaution von maximal Fr. 100'000.--.
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Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr geäussert.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Verlängerung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und hat ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da er sich weiterhin in Haft befindet. Er ist somit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die vom Beschwerdeführer geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3 | |
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein besonderer Haftgrund nach lit. a-c besteht, etwa zu befürchten ist, sie entziehe sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion (Fluchtgefahr; lit. a). Das Gericht ordnet anstelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
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Die Vorinstanz ist wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zum Schluss gekommen, gegen den Beschwerdeführer bestehe in Bezug auf die Gegenstand der Strafuntersuchung bildende mögliche versuchte vorsätzliche Tötung weiterhin ein dringender Tatverdacht. Sie hat zudem den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben und die vom Beschwerdeführer bei ihr beantragten Ersatzmassnahmen, insbesondere die Leistung einer Kaution, als unzureichend erachtet. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Gegen den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr bringt er grundsätzlich keine Einwände vor. Er macht jedoch geltend, der Fluchtneigung könne mit der Festsetzung einer Kaution begegnet werden. Die Verlängerung der Untersuchungshaft bzw. der angefochtene Entscheid verletze demnach die StPO und sei unverhältnismässig.
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Erwägung 4 | |
4.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 und 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (zum Ganzen BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318 mit Hinweisen).
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Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind bei Beginn der Strafuntersuchung geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f.).
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4.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, seit der Anordnung der Untersuchungshaft am 11. Januar 2019 habe die Staatsanwaltschaft umfangreiche Ermittlungen durchgeführt und zahlreiche Personen einvernommen. Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer habe sich nicht deutlich abgeschwächt. Vielmehr bestünden nach wie vor konkrete Verdachtsmomente für dessen Beteiligung an der zu untersuchenden (möglichen) Straftat. Insbesondere habe das (mutmassliche) Opfer in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft seine gegenüber der Kantonspolizei Bern gemachten Aussagen grösstenteils bestätigt. Es werde Aufgabe des Sachgerichts sein, seine Aussagen und diejenigen des Beschwerdeführers, der Mitbeschuldigten und der Auskunftspersonen zu würdigen und in materieller Hinsicht über den (möglichen) Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu befinden. Zumindest was die psychische Gehilfenschaft betreffe, habe sich der dringende Tatverdacht angesichts der Aussagen des (mutmasslichen) Opfers in der Zwischenzeit verdichtet.
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4.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Verdachtsmomente hätten sich im Verlauf der Untersuchung nicht verfestigt. Aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse bestehe vielmehr keine erhebliche Wahrscheinlichkeit mehr, dass er an der (möglichen) versuchten vorsätzlichen Tötung in irgendeiner Weise beteiligt gewesen sei. Der angebliche dringende Tatverdacht beruhe einzig darauf, dass er seine beiden Söhne angewiesen haben solle, das (mutmassliche) Opfer zu töten, zu einem Zeitpunkt, als diesem die gefährlichen Messerstiche bereits zugefügt gewesen seien. Dass diese von ihm bestrittene Anweisung bewiesen werden könne, sei zudem in antizipierter Beweiswürdigung auszuschliessen. Die im jetzigen Verfahrensstadium geltenden strengen Anforderungen an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts seien somit nicht erfüllt.
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4.4. Diese Einwände des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Das mutmassliche Opfer sagte gegenüber der Staatsanwaltschaft unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe sich an der verbalen Auseinandersetzung beteiligt, die er mit dessen Sohn gehabt habe, und ihn als undankbaren Menschen bezeichnet. Zusammen mit dem Sohn sei er ihm anschliessend zum Auto gefolgt. Dort habe ihm der Sohn einen Messerstich versetzt. In der Folge sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, diesem Sohn und dem hinzugestossenen weiteren Sohn des Beschwerdeführers gekommen, in deren Verlauf ersterer Sohn viermal versucht habe, auf ihn einzustechen, was ihm aber nur zweimal gelungen sei. Während dieser Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer immer gesprochen und geschrien. Er habe seinen Söhnen insbesondere gesagt, sie sollten ihn töten und nicht warten. Die Beurteilung der Vorinstanz, die Aussagen des mutmasslichen Opfers seien nach summarischer Prüfung vorläufig als glaubhaft zu würdigen, da sie detailreich und konstant seien und mit den Aussagen der Auskunftspersonen übereinstimmten, die den Vorfall beobachtet hätten, erscheint nicht als offensichtlich unrichtig. Der Beschwerdeführer macht solches denn auch nicht geltend, obschon er vorbringt, es sei völlig unklar, ob er seine Söhne angewiesen habe, das mutmassliche Opfer zu töten. Damit ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorne E. 2). Die Beweisbarkeit der fraglichen Anweisung ist daher nicht in antizipierter Beweiswürdigung auszuschliessen.
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Angesichts der Aussagen des mutmasslichen Opfers ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im jetzigen Zeitpunkt konkrete und hinreichende Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers an der untersuchten möglichen Straftat bejaht und erklärt hat, es werde Aufgabe des Sachgerichts sein, die Aussagen der befragten Personen zu würdigen und über den möglichen Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu befinden. Ebenso wenig hat die Vorinstanz dadurch gegen Bundesrecht verstossen, dass sie gestützt auf die Aussagen des mutmasslichen Opfers zum Schluss gekommen ist, zumindest der Verdacht auf psychische Gehilfenschaft habe sich im Laufe der Strafuntersuchung verdichtet. Diese Aussagen legen im jetzigen Verfahrensstadium in der Tat verstärkt nahe, dass sich der Beschwerdeführer in dieser Weise an der möglichen versuchten vorsätzlichen Tötung beteiligt haben könnte. Sie entlasten den Beschwerdeführer entgegen dessen Vorbringen somit gerade nicht.
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4.5. Die Vorinstanz durfte demnach im gegenwärtigen Verfahrensstadium einen dringenden Tatverdacht und damit den allgemeinen Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO bejahen. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist unter den vorliegend gegebenen Umständen (vgl. dazu unten E. 5.2) zu Recht unbestritten. Damit hat die Vorinstanz die Voraussetzungen für die Verlängerung der Untersuchungshaft grundsätzlich zutreffend als erfüllt betrachtet. Zu prüfen bleibt, ob sie anstelle der Haft die vom Beschwerdeführer beantragte Kaution hätte anordnen sollen.
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Erwägung 5 | |
5.1. Ersatzmassnahmen für Haft können geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteile 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2; 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Eine Haftentlassung gegen Kaution kommt nur in Frage, wenn diese tatsächlich tauglich ist, die beschuldigte Person von einer Flucht abzuhalten (Urteil 1B_149/2017 vom 5. Mai 2017 E. 5.2). Anstelle der beschuldigten Person können grundsätzlich auch Drittpersonen die Kaution leisten (vgl. Art. 240 Abs. 2 StPO; Urteile 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4; 1B_388/2105 vom 3. Dezember 2015 E. 2.5; Matthias Härri, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 238 N. 11). Dabei ist aber namentlich zu prüfen, ob sie die dargebotene Hilfe überhaupt zurückfordern würden (Urteil 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.4; Angela Cavallo, Die Sicherheitsleistung nach Art. 238 ff. StPO - Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr der beschuldigten Person, 2013, S. 86).
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5.2. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, der sich zum (mutmasslichen) Tatzeitpunkt als Tourist in der Schweiz aufgehalten habe und über keine längere Aufenthaltsbewilligung verfüge. Sein Wohnsitz, seine Ehefrau und sein Lebensmittelpunkt befänden sich in der Türkei. Es halte ihn demzufolge nichts in der Schweiz. Selbst wenn davon ausgegangen werde, sein Tatbeitrag habe lediglich in psychischer Gehilfenschaft bestanden, drohe ihm weiter eine längere Freiheitsstrafe. Unter diesen Umständen sei von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Bereits aus diesem Grund sei daran zu zweifeln, dass die Anordnung von Ersatzmassnahmen geeignet sei, die Fluchtgefahr zu bannen. Ein allfälliger Verfall einer von Drittpersonen gestellten Kaution treffe die beschuldigte Person weiter nicht so hart wie der Verfall einer selbst bezahlten Sicherheitsleistung. Die Leistung einer Sicherheitsleistung von maximal Fr. 100'000.-- durch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers würde dessen Fluchtneigung damit nicht wesentlich reduzieren. Unklar sei im Übrigen, welche Verwandten die Kaution bezahlen und ob die betreffenden Personen diese überhaupt zurückfordern würden. Zusammenfassend biete die angebotene Kaution angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit, dass der Beschwerdeführer nicht flüchten werde.
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5.3. Diese Ausführungen der Vorinstanz tragen der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Ersatzmassnahmen und Sicherheitsleistungen Rechnung und sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, was die Beurteilung der Vorinstanz in Frage stellen und sie als bundesrechtswidrig oder unverhältnismässig erscheinen lassen würde. Soweit er geltend macht, es drohe ihm keine längere Freiheitsstrafe, stützt er sich auf seine Beurteilung der gegenwärtigen Verdachtslage, die, wie dargelegt, nicht zu überzeugen vermag. Dass keine ausgeprägte Fluchtgefahr besteht, ergibt sich aus diesem Einwand zudem nicht, ebenso wenig aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers. Aus diesen geht auch nicht hervor, wer die Sicherheitsleistung leisten würde und ob die betreffenden Personen diese zurückfordern würden. Es bleibt daher schon aus diesem Grund unklar, wieso die Sicherheitsleistung die Fluchtneigung wesentlich reduzieren würde, wie der Beschwerdeführer vorbringt.
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5.4. Die Vorinstanz durfte demnach davon ausgehen, die angebotene Kaution biete angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr keine ausreichende Sicherheit, dass der Beschwerdeführer nicht flüchten werde. Dass die Verlängerung der Untersuchungshaft aus anderen Gründen unverhältnismässig sei oder Überhaft drohe, bringt der Beschwerdeführer zu Recht nicht vor. Die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 6. Juli 2019 erweist sich somit als rechtmässig.
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6. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Baur
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