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Informationen zum Dokument  BGer 2C_631/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_631/2019 vom 03.07.2019
 
 
2C_631/2019
 
 
Urteil vom 3. Juli 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
 
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Anordnung der Ausschaffungshaft,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 24. Mai 2019 (100.2019.166U).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 2 BGG) des bernischen Verwaltungsgerichts ordnete die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, am 5. Mai 2019 gegen A.________ die Ausschaffungshaft für einen Monat an und beantragte tags darauf beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) deren Überprüfung. Mit Entscheid vom 7. Mai 2019 bestätigte das ZMG die Ausschaffungshaft bis zum 4. Juni 2019. Eine von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. Mai 2019 gut, soweit es darauf eintrat, hob den Entscheid des ZMG vom 7. Mai 2019 auf und ordnete an, A.________ sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
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Erwägung 2
 
A.________ gelangt mit Eingabe in französischer Sprache vom 27. Juni 2019 an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss u.a., auf den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise auf seine Wegweisung sei zu verzichten, es sei ihm eine Entschädigung zu bezahlen und es seien verschiedene Anordnungen zu treffen.
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Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat auf Instruktionsmassnahmen (Aktenbeizug, Schriftenwechsel) verzichtet.
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Erwägung 3
 
3.1. Das Verfahren wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt (Art. 54 Abs. 1). Gründe für eine Abweichung von dieser Regel bestehen nicht.
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3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen.
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Der Streitgegenstand wird durch das angefochtene Urteil bestimmt, aber auch begrenzt. Er kann von den Parteien reduziert, aber nicht ausgeweitet werden (BGE 142 I 151 E. 4.4.2 S. 156). Hier betrifft der Streitgegenstand ausschliesslich die Ausschaffungshaft. Mit den zahlreichen ausserhalb dieses Streitgegenstandes erhobenen Rügen ist der Beschwerdeführer daher von Vornherein nicht zu hören.
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3.2.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur legitimiert, wer u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (lit. c). Dieses muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP [SR 273]; BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 296 E. 4.2 S. 299; 137 I 23 E. 1.3 S. 24 f.). Kommt es während des bundesgerichtlichen Verfahrens zur Freilassung oder Ausschaffung des Ausländers, entfällt regelmässig das aktuelle und praktische Interesse an einer Überprüfung des Haftentscheids auf seine Vereinbarkeit mit dem anwendbaren Recht (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2 S. 208 f.; 137 I 296 E. 4.2 S. 299). Ausnahmsweise tritt das Bundesgericht unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.; 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135 I 79 E. 1.1 S. 81). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 208 f.; 137 I 296 E. 4.3 S. 299 f.; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.). Dazu wird aber vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise ("griefs défendables") die Verletzung von Garantien der EMRK rügt (vgl. BGE 139 I 206 E. 1.2.1 S. 208 f.; 137 I 296 E. 4.3 S. 299 f.; 136 I 274 E. 1.3 S. 276 f.). Dies tut er aber nicht. Er hat ausserdem weder aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerde, noch tut er dar, Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG durch den Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist.
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Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 65 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein
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