BGer 4A_330/2019 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4A_330/2019 vom 03.07.2019 |
4A_330/2019 |
Urteil vom 3. Juli 2019 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
1. Adrian Studiger,
| |
Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,
| |
2. C.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Mieterausweisung; Ausstand,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 28. Mai 2019
| |
(ZK 19 290).
|
In Erwägung, | |
dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdeführer und B.________ mit Entscheid vom 6. Mai 2019 unter Strafandrohung verpflichtete, die Wohnung am Weg U.________ in V.________ bis spätestens am 20. Mai 2019 zu räumen und zu verlassen;
| |
dass der Beschwerdeführer dagegen beim Obergericht des Kantons Bern am 12. Mai 2019 Berufung erhob;
| |
dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2019 ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter Adrian Studiger (Beschwerdegegner 1) stellte;
| |
dass das Obergericht das Ausstandsgesuch am 28. Mai 2019 unter Ausschluss von Oberrichter Studiger abwies; der Beschwerdeführer werfe Oberrichter Studiger bloss allgemein Voreingenommenheit vor, ohne indessen darzulegen, aus welchen Tatsachen sich diese Voreingenommenheit ergeben solle; soweit der Beschwerdeführer Oberrichter Studiger vorwerfe, sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen bzw. aufschiebende Wirkung gegen die Exmission nicht behandelt zu haben, hielt das Obergericht ferner fest, die Behandlung dieses Gesuchs sei nicht nötig gewesen, weil der Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme, wobei unterbliebene Verfahrensmassnahmen im Allgemeinen ohnehin keine Befangenheit zu begründen vermöchten;
| |
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 25. Juni 2019 (Postaufgabe am 27. Juni 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
| |
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
| |
dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend unter Bezugnahme auf die vorstehend zusammengefassten Erwägungen der Vorinstanz darlegen würde, welche Rechte diese mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll, sondern bloss geltend macht, das Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin 2 werde zu Unrecht im "Verfahren in klaren Fällen" behandelt;
| |
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
| |
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
| |
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
|
erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 3. Juli 2019
| |
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Kiss
| |
Der Gerichtsschreiber: Widmer
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |