BGer 6B_550/2019 | |||
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BGer 6B_550/2019 vom 08.07.2019 |
6B_550/2019 |
Urteil vom 8. Juli 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Astrid David Müller,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Willkür, Anklageprinzip etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 29. November 2018
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(4M 17 48).
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2016 sprach die Staatsanwaltschaft Luzern X.________ der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.- bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 400.-. X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Bezirksgericht Luzern zur Durchführung des Hauptverfahrens.
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B. | |
Das Bezirksgericht Luzern sprach X.________ mit Urteil vom 23. März 2017 vom Vorwurf der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB frei. Die Genugtuungsforderung von X.________ wies das Bezirksgericht ab.
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Gegen das X.________ freisprechende Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung. Sie stellte den Antrag, X.________ sei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen und mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.- und einer Busse von Fr. 900.- zu bestrafen. X.________ beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und machte eine Genugtuungsforderung von Fr. 500.- geltend.
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C. | |
An der Berufungsverhandlung vom 29. November 2018 wurden die Polizeibeamten A.________, B.________ und C.________ als Zeugen einvernommen. Mit Urteil vom 29. November 2018 sprach das Kantonsgericht Luzern X.________ schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB und bestrafte sie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 70.- unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.
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D. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, die Ziffern 2-4.3 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 29. November 2018 seien aufzuheben und sie sei vollumfänglich freizusprechen. Die Kosten des Vorverfahrens sowie aller drei Gerichtsverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen und sie sei für ihre Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Rechtsvertretung im Rahmen des Vorverfahrens sowie vor allen Gerichtsinstanzen vollumfänglich zu entschädigen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Beschwerdeführerin reichte zusammen mit der Beschwerde die von ihr am 10. Dezember 2015 gegen unbekannte Polizeibeamte erhobene Privatstrafklage ein. Darin warf sie den Polizeibeamten im Zusammenhang mit dem heute zu beurteilenden Vorfall Amtsmissbrauch, einfache evtl. schwere Körperverletzung, Drohung, Nötigung und Beschimpfung vor. Bei dieser Beilage zur Beschwerde handelt es sich nicht um eine Noveneingabe, denn die Privatstrafklage befindet sich in den Verfahrensakten, ebenso wie das in jener Sache ergangene Urteil des Bundesgerichts (6B_822/2017). Aus diesem geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft Luzern das gegen die Polizeibeamten eröffnete Strafverfahren eingestellt hat, eine gegen die Einstellung von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde vom Kantonsgericht Luzern abgewiesen wurde und die dagegen von ihr betreffend den Polizeibeamten A.________ beim Bundesgericht erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2018 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anklageprinzips. Im Strafbefehl werde lediglich geschildert, dass sie versucht haben soll, den Polizeibeamten A.________ mit Fingern im Gesicht zu kratzen. Da der Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB verschiedene Tatbestandsvarianten beinhalte, hätte die Anklage darlegen müssen, welche der Varianten sie zur Anklage bringt. Bei der Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt müsse die Amtshandlung behindert worden sein, wogegen die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung nicht verlange, dass diese behindert wird. Um sich verteidigen zu können, hätte die Beschwerdeführerin wissen müssen, welcher der möglichen Tatbestandsvarianten des Art. 285 Ziff. 1 StGB die Staatsanwaltschaft den angeklagten Sachverhalt zuordne.
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2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO hat die Anklage die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die Angabe des Tatbestands ist ein Teilaspekt des Anklagegrundsatzes und dient der Informationsfunktion. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; Urteil 6B_286/2018 vom 26. April 2019 E. 2.3.1; Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person (Urteile 6B_1423/2017 vom 9. Mai 2018 E. 1.4 und 6B_361/2017 vom 2. November 2017 E. 2.4.1).
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Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festzuhalten und überweist die Akten dem Gericht, so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift. Die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl muss den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.5 S. 191).
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2.3. Der Strafbefehl vom 2. Dezember 2016 genügt den gesetzlichen Anforderungen. Es werden darin die Zeit (18. November 2015, ca. 20.30 Uhr), die Örtlichkeit (D.________-Strasse in E.________), der Umstand, dass sich der Vorfall ereignet hat während die Polizei eine Hausdurchsuchung durchführte sowie das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten ("versuchten Sie, ihn mit Ihren gestreckten Armen ins Gesicht zu schlagen und mit Ihren Fingernägeln zu kratzen") umschrieben. Ebenso nennt der Strafbefehl den Straftatbestand, nämlich Art. 285 Ziff. 1 StGB, welchen die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten erfüllt haben soll. Der Strafbefehl umschreibt die dritte Tatbestandsvariante des Art. 285 Ziff. 1 StGB, nämlich einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung. Die Beschwerdeführerin wusste somit, dass sie sich gegen diese Tatbestandsvariante zu verteidigen hat. Da das Gericht an die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft des im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalts nicht gebunden ist, ist ohne Belang, dass diese im Strafbefehl von einem Versuch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ausgegangen ist. Massgebend ist, dass im Strafbefehl alle für eine vollendete Tatbegehung notwendigen Elemente aufgeführt sind. Dies ist vorliegend der Fall, da bereits ein Versuch der Tätlichkeit (einen solchen umschreibt die Anklage) den vollendeten Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt (dazu näher nachfolgend unter Erwägung 4.2). Für die Beschwerdeführerin war hinreichend klar ersichtlich, was ihr zum Vorwurf gemacht wird. Sie wusste welches Verhalten ihr vorgeworfen wird und welchen Straftatbestand sie dadurch erfüllt haben soll. Dass und inwiefern ihr eine wirksame Verteidigung nicht möglich hätte sein sollen, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst, die Annahme der Vorinstanz, wonach ihre Beschreibung der Schläge nicht mit dem Arztzeugnis vereinbar sei, als aktenwidrig und willkürlich. Der Bericht im Arztzeugnis entspreche vollkommen ihrer Sachdarstellung, was von der Vorinstanz willkürlich ausser Acht gelassen worden sei. Angesichts des Arztzeugnisses und ihrer Aussagen hätte die Vorinstanz zwingend davon ausgehen müssen, dass sie von A.________ zweimal heftig in die linke Gesichtshälfte und danach mit den Fäusten auf die Stirn und den Hinterkopf geschlagen worden sei. Es sei aktenwidrig, wenn die Vorinstanz festhalte, sie habe erstmals im Berufungsverfahren ausgesagt, sie sei von A.________ auch auf den Hinterkopf geschlagen worden. Sie habe bereits in ihrer Strafanzeige vom 10. Dezember 2015 angegeben, dass sie von A.________ einen Schlag mit der Faust auf den Hinterkopf erhalten habe. Dies könne der Strafanzeige, welche sie der Beschwerde beilege, entnommen werden. Sodann sei willkürlich, dass die Vorinstanz auf den Polizeirapport abstelle, sei doch dieser von einem beim Vorfall nicht anwesenden Polizeibeamten erstellt worden, wobei davon ausgegangen werden müsse, dass A.________ der Ghostwriter des Polizeirapports gewesen sei. Die sich auf den Polizeirapport stützende Annahme der Vorinstanz, B.________ habe (wie A.________) ebenfalls gehört, dass die Beschwerdeführerin die Polizeibeamten als "Hurensöhne und Teufel" bezeichnet habe, sei aktenwidrig und willkürlich. Vielmehr hätte die Vorinstanz gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen davon ausgehen müssen, dass A.________ sie als "Hure" und "fea" (=hässlich) beschimpft habe. Indem die Vorinstanz diesen relevanten Aspekt nicht berücksichtigt habe, habe sie den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe A.________ nicht schlagen oder kratzen wollen, sondern nur die Hand zur Abwehr gehoben, sei glaubhaft und die gegenteilige Annahme der Vorinstanz stelle eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar. Die Vorinstanz verletze auch die Unschuldsvermutung und erstelle den Sachverhalt willkürlich, wenn sie eine erhebliche Kraftentfaltung durch die Beschwerdeführerin bejahe mit der Begründung, sie habe das Funkgerät von A.________ beschädigt, denn Sachbeschädigung werde ihr im Strafbefehl nicht vorgeworfen.
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3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweis). Dabei gilt bei der Rüge, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2; nicht publ. in: BGE 144 IV 52; mit Hinweisen).
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Der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung und dem davon abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro reo" in der von der Beschwerdeführerin angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.3 S. 348 ff.; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen).
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3.3. Die Vorinstanz gibt die Aussagen der Beschwerdeführerin und der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten A.________, B.________, C.________ und F.________, detailliert wieder. Sie hält einleitend fest, dass die Polizeibeamten in der Wohnung einer Drittperson eine Hausdurchsuchung durchführten. Zum Kerngeschehen stellt sie fest, die beim Vorfall anwesenden Polizeibeamten hätten alle übereinstimmend ausgesagt, die Beschwerdeführerin sei im Anschluss an einen zwischen ihr und A.________ auf spanisch heftig geführten Disput auf A.________ "wie eine Furie" losgegangen und habe versucht, ihn ins Gesicht zu schlagen. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer ersten Einvernahme selbst eingeräumt, sie habe A.________ ins Gesicht schlagen wollen. Als sie auf A.________ losgegangen sei, habe die Beschwerdeführerin sein Funkgerät beschädigt. Daraufhin hätten zwei andere Polizeibeamte die Beschwerdeführerin an den Oberarmen gepackt, sie zurückgedrängt und an die Wand gedrückt. Das Beweisergebnis habe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass A.________ die Beschwerdeführerin geschlagen haben soll und ihr Angriff eine Reaktion darauf gewesen wäre.
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Erwägung 3.4 | |
3.4.1. Die Vorinstanz legt schlüssig dar, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, dass die von den einvernommenen Polizeibeamten zum relevanten Kerngeschehen übereinstimmend gemachten Aussagen plausibel und glaubhafter als die Sachdarstellungen der Beschwerdeführerin sind. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb sie es als erstellt erachtet, dass die Beschwerdeführerin "wie eine Furie" auf A.________ losgegangen sei, ihn ins Gesicht habe schlagen wollen und dabei dessen Funkgerät beschädigt habe. Sie zeigt auch überzeugend auf, dass keine Anhaltspunkte für ein gewalttätiges Verhalten des Polizeibeamten A.________ bestehen und somit der Versuch der Beschwerdeführerin, A.________ zu schlagen, keine Reaktion auf Schläge von A.________ gewesen sei.
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3.4.2. Mit der ausführlichen und sorgfältigen Begründung der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift kaum auseinander. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum Kerngeschehen vorbringt, erschöpft sich überwiegend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Sie zeigt nicht auf, inwieweit die von ihr beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid unhaltbar sein sollen. Sie beschränkt sich überwiegend darauf, zu behaupten, der Sachverhalt müsse gestützt auf ihre Darstellung als erstellt gelten, ohne auf die ausführliche und sorgfältige Begründung der Vorinstanz, warum sie die übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten als glaubhafter erachtet, einzugehen.
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Nicht zu beanstanden ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arztzeugnis vermöge am Beweisergebnis nichts zu ändern. Dies gilt zunächst insofern, als die Vorinstanz bei der Würdigung dieses Beweismittels unter anderem auch berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin einen Arzt erst vier Tage später, nachts um 22.47 Uhr, aufgesucht hat (obwohl nach dem Vorfall ihr Gesicht angeblich gerötet und geschwollen gewesen sei und auch blaue Flecken sichtbar gewesen seien). Sodann hält die Vorinstanz insbesondere gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin willkürfrei fest, dass sich die im Arztzeugnis diagnostizierten Verletzungen nicht mit ihrer Sachdarstellung in Einklang bringen lassen, denn die Beschwerdeführerin habe nie behauptet, einen Schlag gegen das Ohr (Diagnose: "leichte Contusio labyrinthi") oder gegen den Kiefer (Diagnose: "Kontusion Kiefer links 2x") erhalten zu haben. Unbehelflich ist sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie den Umstand, dass ihre Sachdarstellung durch die im Arztbericht wiedergegebenen "Angaben des Patienten" übereinstimme, nicht als Indiz für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen gewürdigt habe. Die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Arzt gemachten Angaben, stimmen eben gerade nicht mit den von ihr in den Einvernahmen gemachten Aussagen überein. Es ist nicht aktenwidrig bzw. willkürlich, wenn die Vorinstanz feststellt, dass die Beschwerdeführerin vor der Staatsanwaltschaft und vor Bezirksgericht keine Schläge an den Kiefer und auch keinen Schlag auf den Hinterkopf behauptete (dafür aber einen an den Hals erwähnte) und in der Einvernahme im Berufungsverfahren weder Schläge an den Kiefer noch an den Hals erwähnte, dafür aber neu behauptete, sie habe ihren Kopf nach unten gebückt und ihn mit Händen geschützt und so sei es zu Schlägen auf den Hinterkopf gekommen. Dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Privatstrafklage auch Schläge auf den Hinterkopf erwähnte, ändert nichts an der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin selbst habe erstmals in der Befragung vor dem Berufungsgericht (und zudem nicht spontan von sich aus, sondern erst auf Nachfragen) ausgesagt, Schläge auf den Hinterkopf erhalten zu haben.
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Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin stellt die Vorinstanz nicht auf die Angaben im Polizeirapport ab, sondern auf die von den einvernommenen Personen gemachten Aussagen. Dies gilt auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschimpfungen. B.________ sagte in seiner Einvernahme vor der Berufungsinstanz als Zeuge aus, er habe verstanden, dass die Beschwerdeführerin zu A.________ gesagt habe "Diabolo" oder "Diavolo", "Hijo de puta" und "Policia". Ob nun die Vorinstanz aus dieser Aussage ableitet, dass die Beschwerdeführerin die Polizisten auf spanisch als Hurensöhne und Teufel bezeichnet hatte oder ob sich diese Äusserung nur auf A.________ bezog, ist für die massgebliche Sachverhaltsfeststellung ohne jegliche Relevanz. Sodann ist die Feststellung der Vorinstanz nicht willkürlich, es könne nicht als erstellt gelten, dass A.________ die Beschwerdeführerin als Hure bzw. "fea" (=hässlich) bezeichnet habe, da nicht nur A.________ als Zeuge verneinte, die Beschwerdeführerin beschimpft zu haben, sondern eine solche Äusserung auch von keinem der einvernommenen Polizeibeamten gehört wurde.
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Dass die Vorinstanz nicht davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe lediglich ihre Hand zur Abwehr gehoben und habe A.________ weder schlagen noch kratzen wollen, wie sie es in ihrer zweiten Einvernahme ausgesagt habe, ist nicht willkürlich. Dass die Beschwerdeführerin A.________ ins Gesicht schlagen wollte, geht nicht nur aus den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Polizeibeamten hervor. Auch die Beschwerdeführerin selbst gab in ihrer ersten Einvernahme zu Protokoll, sie habe A.________ mit ihrer rechten Hand ins Gesicht schlagen wollen. Sodann durfte die Vorinstanz, auch wenn Sachbeschädigung nicht Gegenstand des Strafbefehls bildet, in willkürfreier Beweiswürdigung den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des versuchten tätlichen Angriffs das Funkgerät von A.________ beschädigt hat, mitberücksichtigen.
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Erwägung 4 | |
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht richtig angewandt und somit Bundesrecht verletzt. So sei nicht ersichtlich und werde im Strafbefehl auch nicht behauptet, inwiefern die Beschwerdeführerin durch "das versuchte Kratzen im Gesicht eine Amtshandlung gehindert haben soll". Zudem fehle es an der erforderlichen Intensität, weshalb die erste Tatbestandsvariante, nämlich Hinderung an einer Amtshandlung, nicht erfüllt sei. Ausserdem liege gar keine Amtshandlung vor, da sich der Vorfall während eines Disputs zwischen A.________ und der Beschwerdeführerin - und somit nicht während einer Amtshandlung - ereignet habe. A.________ seien Beschimpfungen und Schläge vorzuwerfen. Eine Abwehrhandlung der Beschwerdeführerin gegen derartige Verhaltensweisen eines Polizeibeamten könne den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Beamte nicht erfüllen und damit nicht tatbestandsmässig sein. Die ihr von A.________ zugefügte Gewalt und die Beleidigungen seien als Amtsmissbrauch zu qualifizieren und ihr müsse eine Abwehrhandlung attestiert werden. Ihre Reaktion müsse als "Reaktion in einer Retorsion auf die Beschimpfungen durch A.________" gewertet werden, womit sie auch dann straflos bliebe, wenn sie A.________ tatsächlich das Gesicht zerkratzt hätte.
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4.2. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Art. 285 Ziff. 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten, nämlich Hinderung einer Amtshandlung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätliches Angreifen während einer Amtshandlung. Die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, welche jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht, denn beide Begriffe stimmen überein (Urteile 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2 und 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 4.2; je mit Hinweisen). Ein vollendeter tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB liegt aber bereits vor, wenn lediglich ein Versuch einer Tätlichkeit vorliegt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich; dies im Gegensatz zum Straftatbestand des Art. 126 StGB, wo ein blosser (strafloser) Versuch vorläge (Urteile 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 5.2 und 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2; STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 285 StGB; DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, § 93 S. 402; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, 7. Aufl. 2013, S. 351). Der tätliche Angriff muss sich - im Gegensatz zu den anderen beiden Tatbestandsvarianten - nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden (DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., § 93 S. 402; HEIMGARTNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 285 StGB).
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4.3. Als unbehelflich erweist sich die Rüge, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten A.________ nicht an einer Amtshandlung gehindert und somit die erste Tatbestandsvariante von Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Dies wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nicht vor, sondern erachtet die dritte Tatbestandsvariante, nämlich einen tätlichen Angriff während einer Amtshandlung (welche nicht gehindert zu sein braucht), als erfüllt. Dass der tätliche Angriff während bzw. nach einem verbalen Disput zwischen der Beschwerdeführerin und A.________ geschah, ändert nichts daran, dass der Angriff während einer Amtshandlung erfolgte, nämlich als die Polizeibeamten eine Hausdurchsuchung durchführten. Ebenso stellt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Angriff die nötige Intensität aufwies, was einerseits durch die Zeugenaussagen bestätigt werde, anderseits sich auch aus dem Umstand ergebe, dass die Beschwerdeführerin dabei das Funkgerät von A.________ beschädigt habe. Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, Art. 285 Ziff. 1 StGB sei nicht erfüllt, weil sie sich nur gegen Schläge und Beschimpfungen durch A.________ gewehrt habe. Mit dieser Argumentation entfernt sich die Beschwerdeführerin von dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt und legt ihrer rechtlichen Würdigung ihre eigenen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde. Mit solch appellatorischer Kritik ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören und diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe durch ihr Verhalten den objektiven Tatbestand des Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt, ist nicht zu beanstanden. Durch die versuchten Tätlichkeiten gegenüber A.________ während einer Amtshandlung hat die Beschwerdeführerin die Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung erfüllt. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand bejaht. Die Schuldigsprechung der Beschwerdeführerin wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB verletzt nicht Bundesrecht.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juli 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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