BGer 8C_275/2019 | |||
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BGer 8C_275/2019 vom 10.07.2019 |
8C_275/2019 |
Verfügung vom 10. Juli 2019 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Wüest.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Deutschland,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Rechtsverzögerung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2019 (UV.2018.00182).
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Nach Einsicht | |
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. April 2019, mit welchem die Vorinstanz eine Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde des A.________ betreffend Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) zur Frage der Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG abgewiesen hat,
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in die Beschwerde des A.________ vom 23. April 2019 (Poststempel), mit welcher er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Suva anzuweisen, hinsichtlich seines Verantwortlichkeitsbegehrens eine anfechtbare Verfügung zu erlassen,
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in die Vernehmlassung der Suva vom 24. Mai 2019 und die damit gleichzeitig aufgelegte Verfügung vom 1. Mai 2019, mit welcher sie dem Ersuchen des A.________ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Verantwortlichkeit nach Art. 78 ATSG nachgekommen ist,
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in Erwägung, | |
dass zur Beschwerde nur legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Eingabe hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) und dieses Interesse nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein muss (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; SVR 2010 UV Nr. 16 S. 61, 8C_622/2009 E. 1.1),
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dass die Suva mit Verfügung vom 1. Mai 2019 über das Verantwortlichkeitsbegehren des Beschwerdeführers entschieden hat, wogegen der Beschwerdeführer bereits Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben hat,
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dass damit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden und das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
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dass sich Weiterungen zum mutmasslichen Prozessausgang erübrigen, da der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat und zudem ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit des Abteilungspräsidenten fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
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verfügt der Präsident: | |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Juli 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Wüest
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