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Informationen zum Dokument  BGer 1B_226/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_226/2019 vom 11.07.2019
 
 
1B_226/2019
 
 
Urteil vom 11. Juli 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Dold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
 
Liebfrauenplatz 4, Postfach 1638, 1701 Freiburg.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung; Verfahrenssprache,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
 
Freiburg, Strafkammer, vom 18. März 2019
 
(502 2019 48 + 71).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg A.________ der üblen Nachrede, der Drohung und weiterer Delikte schuldig gesprochen und unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 160 Tagen verurteilt. A.________ hat dagegen Einsprache erhoben, woraufhin die Staatsanwaltschaft die Akten der Polizeirichterin des Gerichts des Broyebezirks zur Durchführung des Hauptverfahrens zustellte.
1
Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 teilte die Polizeirichterin den Verfahrensparteien unter anderem mit, dass die Verfahrenssprache Französisch sei, Eingaben in dieser Sprache abzufassen und eingereichte Akten mit einer Übersetzung zu versehen seien. Für die Hauptverhandlung werde ein Dolmetscher beigezogen. Zudem hielt sie fest, es liege ein Fall notwendiger Verteidigung vor, und setzte A.________ eine Frist, um einen Verteidiger zu bezeichnen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 und 21. Februar 2019 reichte A.________ verschiedene Akten auf Deutsch, Englisch und Russisch ein und verlangte eine Fristerstreckung. Die Polizeirichterin sandte die Eingaben zurück und setzte ihm eine neue Frist, um sie auf Französisch übersetzt einzureichen.
2
Am 18. Februar 2019 erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht des Kantons Freiburg und verlangte in der Hauptsache, dass das erstinstanzliche Gericht Eingaben auf Deutsch entgegennehme, dass eine Verletzung des Konfrontationsrechts und des Prinzips der Waffengleichheit festgestellt werde, dass das Strafverfahren eingestellt und die Bestellung eines notwendigen Verteidigers aufgehoben werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er insbesondere, das Beschwerdeverfahren sei auf Deutsch zu führen und die Privatkläger seien davon auszuschliessen.
3
Mit auf Französisch redigiertem Beschluss vom 18. März 2019 wies das Kantonsgericht die Verfahrensanträge ab und trat auf die Beschwerde nicht ein.
4
B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 10. Mai 2019 beantragt A.________ im Wesentlichen, das Strafverfahren sei einzustellen, eventualiter sei der Beschluss des Kantonsgerichts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei die Rechtswidrigkeit des Einbezugs der Privatkläger in das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht festzustellen und die Sache zur neuen Verlegung der Kosten zurückzuweisen.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer hat in der Folge zwei weitere Schreiben eingereicht und das Bundesgericht ersucht, superporvisorisch die Vertagung der auf den 13. Juni 2019 angesetzten Hauptverhandlung anzuordnen. In der Folge wurde dem Bundesgericht die Verfügung der Polizeirichterin des Gerichts des Broyebezirks vom 13. Juni 2019 mitgeteilt. Darin wird festgehalten, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen gelte, weil der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und sich auch nicht habe vertreten lassen. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer beantragt, das bundesgerichtliche Verfahren sei auf Deutsch zu führen. Dem Antrag kann in Anwendung von Art. 54 Abs. 1 BGG entsprochen werden (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_330/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1).
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1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Dieser schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
8
1.3. Gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Sofern sich nicht ohne Weiteres aus den Akten ergibt, dass die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, obliegt es dem Beschwerdeführer, dies darzutun (BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292; je mit Hinweisen).
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Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115 mit Hinweis).
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1.4. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der mit einem für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 140 f.; Urteil 1B_489/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4; je mit Hinweisen). Die Unannehmlichkeiten, die mit jedem Strafverfahren verbunden sind - egal, in welcher Sprache dieses durchgeführt wird - stellen keinen Nachteil rechtlicher Natur dar (vgl. die zitierte Rechtsprechung). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer behauptet, während der Dauer des Strafverfahrens keine Niederlassungsbewilligung beantragen zu können, die gegenüber der Aufenthaltsbewilligung, über die er zurzeit verfüge, vorteilhafter sei. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist somit nicht anwendbar.
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1.5. Ebenso fällt eine Anfechtung gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht. Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, die Gutheissung seines Antrags auf Verfahrenseinstellung würde sofort einen Entscheid herbeiführen. Dies trifft zwar zu, die Polizeirichterin befasste sich jedoch nicht mit der Frage der Einstellung des Verfahrens, weshalb der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers über den Prozessgegenstand hinausgeht und damit unzulässig ist.
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2. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. Die Frage, ob das bundesgerichtliche Verfahren mit der Verfügung der Polizeirichterin vom 13. Juni 2019 gegenstandslos geworden ist, was der Beschwerdeführer bestreitet, kann offenbleiben. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.
13
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
14
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, und der Polizeirichterin des Gerichts des Broyebezirks schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Juli 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Dold
 
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