BGer 2C_648/2019 | |||
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BGer 2C_648/2019 vom 11.07.2019 |
2C_648/2019 |
Urteil vom 11. Juli 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
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vom 12. Juni 2019 (100.2018.333U).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. B.A.________ stammt aus Serbien und wurde am 18. Februar 2003 in der Schweiz eingebürgert. Von 1999 bis 2002 war er ein erstes Mal mit der serbischen Staatsangehörigen C.A.________ verheiratet. Aus dieser Ehe entstammt der am 25. August 1999 geborene Sohn A.A.________. Ein erstes, im Februar 2015 gestelltes Nachzugsgesuch für den Sohn zog der Vater im September 2015 wieder zurück. Nachdem B.A.________ und C.A.________ am 25. August 2016 erneut geheiratet hatten, wurden Ende 2016 bzw. Anfang 2017 Nachzugsgesuche für C.A.________ und A.A.________ zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater gestellt.
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1.2. Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern wies das Gesuch hinsichtlich des Sohnes am 14. November 2017 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern am 17. September 2018 und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 12. Juni 2019 ab.
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1.3. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2019 beantragt A.A.________ dem Bundesgericht, das Gesuch um Familiennachzug sei gutzuheissen und der Migrationsdienst sei anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt.
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe.
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2.2. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, dass die Wiederverheiratung der Eltern am 25. August 2016 keinen neuen Fristenlauf auslöse. Massgebend sei die Entstehung des Familienverhältnis zum Vater und damit die Geburt des Beschwerdeführers am 25. August 1999. Die fünfjährige Nachzugsfrist habe deshalb mit Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG; seit 1. Januar 2019 AIG; SR 142.20) am 1. Januar 2008 zu laufen begonnen (Art. 126 Abs. 3 AuG), sich mit dem zwölften Geburtstag des Beschwerdeführers auf ein Jahr verkürzt und sei am 25. August 2012 abgelaufen. Es spiele keine Rolle, dass sich die Mutter nach ihrer Einreise grundsätzlich selber auf die Nachzugsfristen berufen könne, weil die Eltern als Einheit zu betrachten seien und die Mutter sich die vom Vater versäumten Fristen entgegenhalten lassen müsse. Das Gesuch des Beschwerdeführers sei deshalb nicht fristgerecht erfolgt (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Weiter hat sich die Vorinstanz eingehend mit dem nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AuG und dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK auseinandergesetzt und erwogen, dass keine wichtigen familiären Gründe für den Nachzug des im Gesuchszeitpunkt bereits über 17-jährigen (und heute fast 20-jährigen) Beschwerdeführers ersichtlich seien (vgl. E. 4.3 und E. 5 des angefochtenen Urteils).
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2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Der blosse Hinweis auf die Wiederverheiratung der Eltern ist unbehelflich, nachdem die Vorinstanz festgehalten hat, dass dadurch keine neue Nachzugsfrist ausgelöst worden sei. Weiter spielen die näheren Umstände des 2015 eingereichten Nachzugsgesuchs keine Rolle, weil bereits dieses Gesuch verspätet war. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz auch zum Argument geäussert, dass die Situation anders zu beurteilen wäre, wenn die Mutter einen anderen Schweizer Bürger geheiratet hätte. Sie hat erwogen, dass sich diese Konstellation vom vorliegenden Fall dadurch unterscheide, dass bereits der Vater über die Möglichkeit des Familiennachzugs verfügt habe und die Eltern als Einheit zu behandeln seien. Deshalb besitze die Mutter keinen eigenständigen Nachzugsanspruch. Schliesslich wird in der Beschwerde pauschal und ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts behauptet, der verweigerte Nachzug verletze den Anspruch auf Achtung des Familienlebens, obwohl bei der Verletzung von Grundrechten eine strenge Rügepflicht gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.4. Zusammenfassend fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, selbst unter Berücksichtigung, dass die formellen Hürden bei Laienbeschwerden praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2C_105/2019 vom 7. Februar 2019 E. 2.2). Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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