BGer 6B_421/2019 | |||
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BGer 6B_421/2019 vom 11.07.2019 |
6B_421/2019 |
Urteil vom 11. Juli 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch
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Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Massnahmenvollzug; Sicherungsmassnahme,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2019 (VWBES.2018.484).
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Sachverhalt: | |
A. X.________ (Jahrgang 1989) wurde am 7. Dezember 2012 vom Richteramt Solothurn-Lebern wegen vorsätzlicher Tötung und zahlreicher weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 3 Monaten verurteilt und verwahrt. Auf seine Berufung hin hob das Obergericht des Kantons Solothurn die Verwahrung am 8. Mai 2014 auf und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB an.
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X.________ befand sich seit dem Tötungsdelikt vom 3. April 2011 zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 25. Juni 2011 im vorzeitigen Strafvollzug in verschiedenen Anstalten. Er befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA/SO; ausführlicher Sachverhalt im Urteil 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018).
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B. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV) des Kantons Solothurn an, X.________ werde vorerst für die Dauer von maximal 10 Tagen, vom 17. bis 27. Oktober 2018, in eine Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung versetzt. Das AJUV begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
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X.________ habe am Abend des 16. Oktober 2018 über den Zellenruf gemeldet, er habe ein T-Shirt angezündet. Nach Löschung durch den Sicherheitsdienst sei festgestellt worden, dass der Boden im Eingangsbereich der Zelle nass gewesen sei. Er habe daraufhin erklärt, dass dies erst der Anfang sei, falls er nicht unverzüglich versetzt werde. Er habe in diesem Zusammenhang gedroht, er werde einen Mitarbeiter der JVA/SO töten, wenn es jetzt nicht "endlich vorwärtsgehe", und angekündigt, er werde am folgenden Tag mit Feuerlegen und Fluten der Zelle weiterfahren und zudem die WG-Küche zerstören. Aufgrund des akut selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens, zur Verhinderung weiteren Schadens sowie damit das Sicherheitspersonal ihn rund um die Uhr beobachten könne, werde er im Rahmen einer besonderen Sicherheitsmassnahme in eine Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung versetzt. Die Situation werde am Freitag, 19. Oktober 2018, neu beurteilt.
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C. Das Departement des Innern wies seine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 1. November 2018 (sowie wegen Aussichtslosigkeit auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege) am 5. Dezember 2018 ab, ohne Kosten zu erheben.
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X.________ führte Beschwerde vom 17. Dezember 2018 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und nahm in der Folge zu Vernehmlassungen der Behörden am 8. Februar 2019 Stellung.
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Das Verwaltungsgericht wies am 28. Februar 2019 die Beschwerde (soweit es darauf eintrat) sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte Fr. 300.-- Verfahrenskosten.
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D. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:
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1. ihm die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch den Schreibenden (nachfolgend: unentgeltliche Rechtspflege) zu gewähren;
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2. in Gutheissung der Beschwerde das vorinstanzliche Urteil neu zu fassen:
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2.1 festzustellen, dass die Arreststrafe vom 17. Oktober 2018 unter Kameraaufschaltung rechtswidrig sei und die Sanktion Art. 3, Art. 5 Ziff. 1 lit. a und lit. e EMRK verletze;
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2.2 ihn für das Verfahren vor dem Departement und der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'628.25 und Fr. 2'863.20 durch die Staatskasse auszurichten oder eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und dem Vertreter ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'000.-- für die Verfahren vor dem Departement und der Vorinstanz auszurichten;
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2.3 die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- auf die Staatskasse oder eventualiter zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen;
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3. eventualiter das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer ist ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (Art. 78 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 81 BGG). Auf seine üblichen Darlegungen zu Beschwerdevoraussetzungen und die aufdatierte Darstellung des "Sachverhalts" (beginnend mit 1989 Geburt in Kosovo, 1992 Einreise in die Schweiz, 2001 leichte Körperverletzung bis "17.10.2018 P16) Arrest wird verfügt für 10 Tage unter ständiger Videoüberwachung" und weiteren Auflistungen bis "07.05.2019 Ende der Massnahme") ist nicht einzutreten (Beschwerde S. 2-15).
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Der Beschwerdeführer trägt unbekümmert um die bisher ergangenen Entscheide aller Hierarchiestufen anlässlich des heute zu beurteilenden Vorfalls die in 10 Beschwerdeverfahren (Urteil 6B_214/2019 vom 15. Mai 2019 E. 7) thematisierte Grundstruktur eines unrechtmässigen Freiheitsentzugs (Art. 5 EMRK) in Verbindung mit Vorwürfen im Sinne des Art. 3 EMRK vor ("Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden").
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Prozessgegenstand und damit Beschwerdegegenstand bildet einzig der unter Sachverhalt B dargelegte Vorfall, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist (Urteil S. 4, E. 2, S. 5 ff.). Das ist auch der willkürfrei festgestellte, massgebende Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des ständigen Themas der Aktenführung und -einsicht ist in casu nicht ersichtlich, inwiefern seine Rechte in relevanter Weise verletzt sein sollten oder er nicht in der Lage gewesen wäre, die Entscheidungen anzufechten; bei gleichzeitig bei verschiedenen Behörden laufenden Beschwerdeverfahren ist das Aktenmanagement kein einfaches Unterfangen (Urteil 6B_214/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.7). Wie die Vorinstanz feststellt, hätte der Rechtsvertreter ein Gesuch um Akteneinsicht stellen können, was er weder tat noch ihn hindert, Verletzungen des rechtlichen Gehörs zu behaupten (Urteil S. 8, E. 3.4; vgl. Urteil 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.5 und 3).
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Erwägung 2 | |
2.1. Wie die Vorinstanz feststellt, wurde der gerügte Aufenthalt in einer Sicherheitszelle mit Kameraaufschaltung zeitlich befristet. Es handle sich dabei um eine notwendige Sicherungsmassnahme, nachdem der Beschwerdeführer in der Zelle einen Brand gelegt und sich damit selber gefährdet habe (Urteil S. 6). Sachbeschädigungen können nicht toleriert werden, Entfachung eines Feuers im Gefängnis birgt ein grosses Gefährdungspotential, Brandlegungen sind gemeingefährlich und Mordrohungen gegen Mitarbeiter seitens eines bereits wegen eines Tötungsdelikts verurteilten Insassen ernst zu nehmen (zu Morddrohungen bereits Urteil 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3). Dass menschenunwürdige Haftbedingungen verboten sind, verkennt die Vorinstanz keineswegs (Urteil S. 10, E. 3.6). Wie sie festhält, stellt die Kameraaufschaltung, um rechtzeitig eingreifen und den Beschwerdeführer vor weiterem selbstschädigendem Verhalten abhalten zu können, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar; sie ist nicht geeignet, seine Persönlichkeit zu zerstören oder ihm schwere psychische Schäden beizufügen; die Massnahme verletzt nicht den Kerngehalt von Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 4 BV. Durch die zeitliche Begrenzung und Überprüfung bereits nach zwei Tagen erweist sich die Sicherungsmassnahme nicht als übermässig (Urteil S. 11).
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2.2. Die Sicherheitsunterbringung mit Überwachung stützt sich auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage (Urteil S. 7 mit Hinweis auf BGE 123 I 122 E. 4 und 4a S. 226). Das Gesetz über den Justizvollzug (JUVG/SO; BGS 331.11) basiert denn auch auf Art.123 Abs. 2 BV, die Art. 91 Abs. 3, 372 Abs. 1, 377, 379 und 380 Abs. 3 StGB, Art. 439 Abs. 1 StPO und Art. 97 KV/SO.
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Bestehen bei einer gefangenen Person in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, können besondere Sicherungsmassnahmen angeordnet werden. In Betracht fällt insbesondere die Unterbringung in einem Sicherheitsraum (§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c AJUVG/SO).
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Gefesselte oder in einem Sicherheitsraum untergebrachte Gefangene sind angemessen zu beobachten, zu überwachen und zu betreuen. Bei Bedarf ist medizinisches Personal beizuziehen. Für die Beobachtung dürfen Anlagen zur visuellen Überwachung eingesetzt werden. Die Aufzeichnung wird protokolliert (§ 25 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Justizvollzug [JUVV; BGS 331.12] betreffend die "Besonderen Sicherheitsmassnahmen").
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Wie die Vorinstanz feststellt, wurde in casu nicht eine Disziplinarsanktion, sondern eine Sicherungsmassnahme gestützt auf die beiden zitierten vollzugsrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Vollzugsrechts angeordnet. Die Verfügung wurde nach der Vorinstanz zutreffend durch den Vollzugsleiter Systemführung unterzeichnet; das Erfordernis der Mitunterzeichnung durch den Direktor bestehe nicht (Urteil S. 4 f.). Die Anwendung des kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht auf Willkür hin (Urteil 6B_1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.6.2).
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Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht erneut die Nichtigkeit der Sicherheitsanordnung geltend, indem er kontrafaktisch eine Arreststrafe behauptet (Beschwerde S. 19). Er geht damit von einer unzutreffenden Rechtsgrundlage aus, sodass die vorinstanzlich nicht offensichtlich willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts nicht weiter zu prüfen ist. Angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1440) gelten nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig. Selbst die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung begründet prinzipiell noch keine Nichtigkeit; sie kann im Rechtsmittelverfahren behauptet werden. Absolute Nichtigkeit kommt nach konstanter Rechtsprechung nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht (Urteil 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz verneint eine Nichtigkeit zu Recht.
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Die Sicherheitsmassnahme lag im öffentlichen und wohlverstandenen persönlichen Interesse des Beschwerdeführers und ist unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden (Art. 36 Abs. 3 BV; zum Begriff etwa Urteil 6B_150/2019 vom 19. Juli 2019 E. 2.4.5 mit Hinweisen). Die Überwachung mit Kameraaufschaltung erschien angesichts des gravierenden Vorfalls sowie des selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens erforderlich und geeignet (Urteil S. 8). Eine mildere Massnahme wie die Wegnahme des Feuerzeugs konnte nicht ausreichen (Urteil S. 5). Damit kamen die Vollzugsbehörden ihrer besonderen Fürsorgepflicht für den Beschwerdeführer nach. Der Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte ist als zumutbar einzustufen.
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Schliesslich geht die Argumentation am Kern einer Sicherheitsmassnahme vorbei, wenn der Beschwerdeführer behauptet, § 25 JUVG/SO und JUVV/SO verstiessen gegen das Legalitätsprinzip und § 25 JUVG/SO enthalte nirgends den Hinweis, es handle sich um eine vom Verschulden unabhängige Massnahme, welche unabhängig von einem konkreten Vorwurf verhängt werden könne. Selbstredend bedürfe es auch für die sog. 'Sicherungsmassnahmen' eines Verschuldens und eines konkreten Regelverstosses" (Beschwerde S. 20). Ein "konkreter Vorwurf/Regelverstoss" ist nach dem massgebenden Sachverhalt hinreichend erstellt. Dass dies dem Beschwerdeführer zum Verschulden gereicht, wird sich kaum bestreiten lassen (vgl. Urteil 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018 E. 3). Das ist indes nicht entscheidend. Die Anordnung von Sicherheitsmassnahmen richtet sich nach der vom Massnahmenunterworfenen ausgehenden Gefährdung und nicht nach seinem Verschulden. Es geht um eine verschuldensunabhängige, von einem bestimmten Insassen ausgehende konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung, wie die Vorinstanz mit Recht festhält (Urteil S. 5). Der Betroffene muss sich den Eingriff in seine Privatsphäre gefallen lassen (entgegen Beschwerde S. 21, 23). Eingriffe in Grundrechte müssen sich als verhältnismässig (Art. 36 Abs. 3 BV) bzw. nicht unverhältnismässig erweisen (Art. 56 Abs. 2 StGB). Im Rahmen der Grundkonzeption der Beschwerde erklärt der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt, die Kameraaufschaltung stelle lediglich eine zusätzliche Bestrafung dar, und schreibt: "Der Gipfel dieser auf die physische und psychische Vernichtung ausgerichteten Haftbedingungen war die hier gegenständliche Verfügung" (Beschwerde S. 23).
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2.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.9 bereits auf die folgende, vom Rechtsvertreter erneut in Frage gestellte Rechtslage hingewiesen:
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Wie in BGE 134 I 221 E. 3.1 S. 225 entschieden wurde, enthält Art. 90 Abs. 1 lit. b StGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Einzelunterbringung im Massnahmenrecht. Dient sie dem Schutz des Eingewiesenen und von Dritten, ist sie gerechtfertigt und ist darin keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu sehen. Allerdings muss die Einzelunterbringung das Verhältnismässigkeitsprinzip beachten (BGE 134 I 221 E. 3.3 S. 227), wie das jeder Grundrechtseingriff voraussetzt (Art. 36 BV).
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Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer nach drei Strafurteilen, insbesondere dem Tötungsdelikt, als gefährlich einzuschätzen ist und dass wegen seines fremdaggressiven Verhaltens sowie zu befürchtender Autoaggression in Kriseninterventionen einer erhöhten Sicherheitsproblematik Rechnung zu tragen ist (Urteile 6B_1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.3 und 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.4, 1.5). Ebenso gerichtsnotorisch ist, dass der Beschwerdeführer neben psychischen Störungen auch an Multipler Sklerose erkrankt ist (u.a. Urteil 6B_1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.4). Er ist diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB schränkt als strafrechtliche Zwangsmassnahme die persönliche Freiheit des Insassen ein und unterwirft ihn einem staatlichen Zwangsregime. Auf die Gesetzmässigkeit der stationären Massnahme im Sinne auch von Art. 5 EMRK wurde der Beschwerdeführer hingewiesen (Urteil 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.3).
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Der Massnahmenvollzug gegenüber kranken Menschen verletzt weder Art. 10 Abs. 3 BV noch Art. 3 EMRK (Urteil 6B_504/2013 vom 13. September 2013 E. 2.4.3). Einer Krankheit ist bei der Modalität des Arrestvollzugs Rechnung zu tragen (Urteile 6B_614/2018 und 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018). Jede Einweisung gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. a und b StGB setzt eine schwere psychische Störung und damit eine Krankheit im medizinischen Sinne voraus (Urteil 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.1 und 2.4.5 sowie Urteil 6B_1167/2018 vom 23. Januar 2019 E. 4.1). Die Behandlung bezweckt, das Rückfallrisiko mittels einer Verbesserung der inhärenten kriminogenen Faktoren zu vermindern. Für die Aufrechterhaltung der Massnahme ist daher die medizinische Behandlungsnotwendigkeit im Sinne der Spezialprävention massgebend, nicht der damit verbundene Freiheitsentzug, wobei die Massnahme unter medizinischen Gesichtspunkten nicht disproportional zur Rückfallwahrscheinlichkeit sein darf. Das ist beim Einweisungsentscheid wie beim nachträglichen Vollzugsentscheid zu beachten (vgl. Urteil 6B_438/2018 vom 27. Juli 2018 E. 2.1, 3.1).
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2.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie äussere sich nicht zur Eignung der Disziplinierung, was eine sachgerechte Anfechtung verunmögliche (Art. 29 Abs. 2 BV). Hier wäre eine behandelnde Massnahme nötig geworden. Bereits am 10. Juli 2018 habe er eine Hochstufung in die Wohngruppe verweigert. Dies sei als alarmierend zu bezeichnen, und eine intensive therapeutische Einflussnahme wäre zwingend erforderlich gewesen. Stattdessen habe man den Betroffenen zusätzlich frustriert, gegängelt und schikaniert (Beschwerde S. 25). Es handelte sich nicht um eine Disziplinierung. Eine behandelnde Massnahme "wäre" zweifellos nötig. Der Beschwerdeführer befindet sich denn auch in einer stationären therapeutischen Massnahme. Die Crux liegt nun aber genau in der Tatsache, dass er den Aufbau eines Therapieverhältnisses durch sein Verhalten konterkariert. Er fordert, was er sabotiert.
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Wie vor der Vorinstanz (Urteil S. 7, E. 3.2, und S. 9, E. 3.5) macht er den seiner Ansicht nach entscheidrelevanten Vorwurf geltend, dass ihm im Vollzug zu verstehen gegeben worden sei, "jetzt brechen wir dich" (Beschwerde S. 18). Der Beschwerdeführer fühle sich durch das Aufschalten der Kamera "degradiert und als Tier behandelt"; es gehe "nur noch darum, den Betroffenen zu zerstören, ihn 'zu brechen'" (Beschwerde S. 28). Der Beschwerdeführer hatte in einem früheren Verfahren vorgetragen, er sei aufgrund der Misshandlungen "gebrochen" und habe die Vollzugspersonen hernach als "Nazis" bezeichnet (Urteil 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.11). Der Rechtsvertreter übernimmt offenbar die Angaben des Beschwerdeführers als Tatsachen und wirft auf dieser Grundlage den Behörden willkürliches und menschenverachtendes Handeln vor.
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Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die durchgehend verfolgte Konfliktstrategie gegen die institutionelle forensische Psychiatrie den Aufbau eines optimalen Therapieverhältnisses hindert (Urteil 6B_214/2019 vom 15. Mai 2019 E. 7). Der Rechtsvertreter wurde in einem weiteren, von ihm vertretenen Kasus erneut auch darauf aufmerksam gemacht, dass die Wahl des Massnahmenorts als Vollzugsmodalität in der Kompetenz der Vollzugsbehörde liegt; in jener Rechtssache ging die behandelnde Klinik das von anderen Institutionen nicht akzeptierte Sicherheitsrisiko ein, die Massnahmenbedürftige trotz Bombendrohungen und Brandstiftungen aufzunehmen (Urteil 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019 E. 1.5). Diese Schwierigkeit besteht angesichts seines Verhaltens ebenso beim Beschwerdeführer, und zwar umso mehr als vorsätzliche Tötungen ein Ausschlusskriterium für die Aufnahme in bestimmten forensischen Kliniken darstellen können (Urteil 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.11).
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2.5. Die Vorinstanz weist die Behauptung einer fehlenden medizinischen Betreuung und Versorgung zurück (Urteil S. 5 und 6). Solche Vorwürfe liessen sich in früheren Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht erhärten. Der Beschwerdeführer bestreitet ebenso die vorinstanzliche Erwägung (Urteil S. 10), es treffe nicht zu, dass er seit Februar 2018 "ohne zeitliche Begrenzung vollständig isoliert" sei (Beschwerde S. 16). Die Vorinstanz bezeichnet die Vorwürfe als pauschale und nicht substanziierte Behauptung (Urteil S. 6). Sie nimmt an, dass der Beschwerdeführer wohl bewusst von der falschen Prämisse ausgehe, es handle sich in casu um eine Disziplinierung, obwohl sich aus der angefochtenen Verfügung ergebe, dass es sich um eine Schutzmassnahme handle (Urteil S. 12 sowie S. 5). Es geht daher an der Sache vorbei, wenn dieser erwidert, nach der Parallelwertung in der Laiensphäre handle es sich um eine Bestrafung (Beschwerde S. 18). Er blendet damit den sachlichen Kontext aus.
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Im Rahmen der behaupteten durchgehenden, ohne Unterbruch, monatelangen vollständigen Isolierung wirft er den Vollzugsbehörden auch vor, den Sicherheitsdienst zusätzlich hinzugezogen zu haben, "um den Betroffenen sogar noch während dem einstündigen Freigang pro Tag zu kontrollieren" (Beschwerde S. 17). Ihm wurde somit der Freigang trotz des von ihm ausgehenden Sicherheitsrisikos ermöglicht. Die Vorinstanz erwähnt zudem, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, mit den anderen Insassen in den Hof zu gehen, er habe nicht von der Interventionsstufe in die Stufe 1 (Gruppenvollzug) versetzt werden wollen und er habe mit anderen Insassen ins Fitness gehen können (Urteil S. 10).
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2.6. Der Beschwerdeführer begründet u.a. die Anfechtung der mit Recht nicht gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (worauf unter Verweisung auf die vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter einzutreten ist) mit dem Hinweis auf den "Fall Skander Vogt", der zeige, dass die Beschwerdeführung unerlässlich sei "und dass eine Videoüberwachung nichts bringt" (Beschwerde S. 29). Allerdings kann die Zelle trotz Videoüberwachung angezündet werden (Beschwerde S. 25), Videoüberwachung "bringt" aber etwas, weil der Sicherheitsdienst sofort die notwendigen Massnahmen treffen kann. Brandstiftung (Art. 221 StGB) gilt als gemeingefährlich.
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Er bringt zudem vor, seit dem "Fall Skander Vogt" sei klar, dass eine länger andauernde Isolation einen (psychisch kranken) Menschen brechen und zu dessen Tod führen könne. Danach sei die Empfehlung herausgegeben worden, dass eine Isolation auf keinen Fall länger als ein paar Wochen dauern könne, mittlerweile redeten wir hier von Monaten (Beschwerde S. 26). "Die damaligen Wärter haben darüber gelacht und nichts getan und zugeschaut, wie der Insasse gestorben ist. Auch hier wäre es mutmasslich so verlaufen" (Beschwerde S. 26). Entgegen dieser krassen Unterstellung haben die Wärter "hier" den Brand sofort gelöscht. Die Todesgefahr bei Brandstiftungen in der Zelle spricht in der akuten Krisensituation für die angeordnete Videoüberwachung. Die Behörde kann so reagieren, "bevor er sich dadurch selbst oder die übrigen Insassen und die Mitarbeiter der JVA Solothurn schädigt" (Urteil S. 8). Die Vorinstanz musste auf den "Fall Skander Vogt" entgegen der Beschwerde nicht weiter eingehen (Urteil S. 10).
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2.7. Im Übrigen ist auf das ausführliche vorinstanzliche Urteil zu verweisen (Art. 109 Abs. 3 BGG) und auf die redundanten Vorwürfe im Einzelnen nicht mehr weiter einzutreten. Die stationäre Massnahme ist im Sinne von Art. 5 EMRK gesetzmässig angeordnet worden, und sie wird rechtmässig aufrechterhalten (vgl. die den Beschwerdeführer betreffenden Urteile 6B_1075/2018 vom 15. November 2018 E. 3.3.4 und 6B_976/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.3 sowie die Urteile 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.4 und 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.2). Nicht anders verhält es sich mit der im Rahmen des Massnahmenvollzugs angeordneten Sicherungsmassnahme. Eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne der verfassungs- und konventionsrechtlichen Gewährleistungen von Art. 10 Abs. 3 BV und Art. 3 EMRK ist weder in vertretbarer Weise dargetan noch ersichtlich (dazu Urteil 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7).
| 37 |
2.8. Den Vollzugsorganen obliegt eine besondere Fürsorgepflicht für den Insassen (BAECHTOLD/WEBER/HOSTETTLER, Strafvollzug, 3. Aufl. 2016, S. 115, Rz. 10). Massnahmen zur Befähigung der Strafgefangenen, nach ihrer Entlassung sozialadäquat zu handeln, zielen auf die Förderung der Verhaltenskompetenz (S. 35, Rz. 15). Dies bedarf einer deliktorientierten Auseinandersetzung. Noch anspruchsvoller wird die Aufgabe der Vollzugsbehörden bei Insassen, die einer Therapie im Sinne des Art. 59 StGB bedürfen. Die Erfüllung des Vollzugsauftrags kann scheitern, im Massnahmenrecht insbesondere aufgrund einer konsequenten Kooperationsverweigerung. Wie solche Dilemmata in der Praxis aufzulösen sind, lässt sich nicht abstrakt angeben (S. 37, Rz. 19). Selbst mit Sorgfalt gefällte Vollzugsentscheide können anfechtbar erscheinen (S. 38, Rz. 21).
| 38 |
Es sind zahlreiche Disziplinarmassnahmen und Kriseninterventionen als gerichtsnotorisch zu verzeichnen (Urteil 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.6 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verharrt in seinem Kampf gegen die stationäre therapeutische Massnahme. Es ist nicht erkennbar, wie in diesem Klima der Einsichtslosigkeit und Kooperationsverweigerung ein irgendwie gedeihliches Therapieverhältnis sollte aufgebaut werden können. Auch die durch den Rechtsvertreter angestrebte Verurteilung der Schweiz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wird den Beschwerdeführer in seiner prekären sozio-physico-psychischen Situation um keinen Schritt weiterbringen können. Dies bedürfte vielmehr der Einsicht in die Notwendigkeit eines adäquaten Einlassens auf ein therapeutisches Setting, um zunächst erst einmal die erforderliche minimale Vertrauensbasis aufzubauen. Eine derartige Verhaltensänderung erscheint beim massnahmen- und betreuungsbedürftigen Beschwerdeführer aktuell kaum erwartbar. Das in den bisherigen Verfahren festgestellte Verhalten lässt sich nur als destruktiv für eine jede Therapiearbeit bezeichnen. Dieses selbstschädigende Verhalten wird erfahrungsgemäss längerfristig zu einer Chronifizierung und Aggravation der bestehenden Leiden führen und die Lebensqualität des Beschwerdeführers unnötig herabsetzen.
| 39 |
2.9. Angesichts des vollzugsrechtlichen "Dilemmas" erscheint eine Überprüfung der Massnahme angezeigt (vgl. das Urteil 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019, aber auch das Urteil 6B_1026/2018 vom 1. Mai 2019). Die zahlreichen kantonal laufenden Verfahren und im Monatsrhythmus angehobenen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren erweisen sich als der manifeste Ausdruck eines nicht zielführenden staatlichen Versuchs, dem Beschwerdeführer eine stationäre therapeutische Massnahme anzubieten. Die Problematik ist seinem Verhalten geschuldet und nicht einem strukturellen Mangel an geeigneten Einrichtungen (Beschwerde S. 26) und auch nicht einem gegen den Beschwerdeführer gerichteten Willkürregime, einer in fragwürdiger Interessenvertretung (Art. 128 StPO) masslos vorgetragenen Kritik (oben E. 2.2 in fine, 2.4, 2.6). Statt mit der Austarierung einer zweckmässigen Therapiearbeit sind die Vollzugsverantwortlichen mit einer Sicherheitsproblematik, der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung und mit Rechtsstreitigkeiten befasst. Das ist nicht Sinn und Zweck der angeordneten therapeutischen Massnahme, die Insassen zugute kommen soll, welche gewillt sind, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB).
| 40 |
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben E. 2.6 und 2.7). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1 S. 537; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Da eine Mittellosigkeit "augenfällig" erscheint (vgl. ceteris paribus Urteil 5A_244/2019 vom 15. April 2019 E. 4), sind die Gerichtskosten praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
| 41 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Juli 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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