BGer 6B_200/2019 | |||
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BGer 6B_200/2019 vom 15.07.2019 |
6B_200/2019 |
Urteil vom 15. Juli 2019 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Reut.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Raufhandel,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. September 2018 (SB170357-O/U/cs).
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Sachverhalt: | |
A. Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach X.________, Y.________ und Z.________ am 10. Januar 2017 vom Vorwurf des Raufhandels bzw. der einfachen Körperverletzung frei. Es erklärte hingegen X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 2'000.--.
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B. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ sowohl als Beschuldigte als auch als Privatklägerin Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung am 7. September 2018 teilweise gut. Es sprach X.________ zusätzlich vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei und reduzierte die Geldstrafe, die Busse sowie die Probezeit. Im Übrigen bestätigte es den angefochtenen Entscheid, namentlich die Freisprüche von Y.________ und Z.________.
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C. Die Beschwerdeführerin wendet sich als Privatklägerin mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und es seien Y.________ und Z.________ wegen Raufhandels schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen nur berechtigt, wenn sie im kantonalen Verfahren adhäsionsweise Zivilansprüche geltend gemacht hat und der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung dieser Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3 S. 439). Dies setzt im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person grundsätzlich voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1 S. 247 f. mit Hinweisen), wobei Bezifferung und Begründung der Zivilklage spätestens im Parteivortrag der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu erfolgen haben (Art. 123 Abs. 2 StPO). Erhebt sie im Strafverfahren keine Zivilansprüche gegen die beschuldigte Person, hat sie in der Beschwerde an das Bundesgericht einerseits darzulegen, weshalb sie dies unterliess, und andererseits darzutun, auf welchen Zivilanspruch sich der angefochtene Entscheid auswirken kann (Urteile 6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 1.1; 6B_41/2019 vom 18. Februar 2019 E. 2; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzlichen Freisprüche von Y.________ und Z.________. Sie stellt in ihrer Beschwerde allerdings lediglich fest, dass sie sich im kantonalen Verfahren als Privat- und Strafklägerin konstituiert und adhäsionsweise die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen vorbehalten habe (Beschwerde S. 4 f.). Ein solcher Vorbehalt genügt vorliegend nicht (vgl. Urteile 6B_928/2018 vom 26. März 2019 E. 1.1; 6B_1115/2017 vom 15. März 2018 E. 1.1; je mit Hinweis). Dass ihr die Geltendmachung von Zivilansprüchen im kantonalen Strafverfahren unzumutbar gewesen sein soll, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Sie legt im Übrigen auch nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf ihre Zivilansprüche auswirken können sollte. Die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist daher zu verneinen.
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1.3. Ungeachtet um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind allerdings nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40; je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin demnach geltend macht, die Vorinstanz habe bei der Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB und der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (leichter Fall) ihre Begründungspflicht und damit ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, ist sie nicht zu hören, da diese Rüge im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinausläuft.
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2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juli 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Reut
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