BGer 1F_34/2019 | |||
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BGer 1F_34/2019 vom 18.07.2019 |
1F_34/2019 |
Urteil vom 18. Juli 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident,
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Gesuchsgegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. Juni 2019
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(1B_198/2019 (Verfügung SB.2016.61)).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 18. Juni 2019 ist das Bundesgericht mit Urteil 1B_198/2019 auf eine Beschwerde von A.________ im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten, weil sie unter Verletzung der Begründungspflicht nicht darlegte, inwiefern sie ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an ihrer Beschwerde hatte.
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B. | |
Mit Eingabe vom 10. Juli 2019 beantragt A.________, das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2019 in Wiedererwägung zu ziehen und auf ihre Beschwerde gegen das Berufungsurteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 12. April 2019 einzutreten oder sie - als Option - vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen.
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C. | |
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gegenstand dieses Verfahrens kann einzig die Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1B_198/2019 sein. Soweit die Gesuchstellerin gegen das Berufungsurteil des Appellationsgerichts vom 12. April 2019 (dessen Annahme sie im Übrigen nach eigenen Angaben am 28. Juni 2019 verweigert hat und es dementsprechend mangels Kenntnis der Urteilsbegründung von vornherein nicht mit Erfolg anfechten kann) Beschwerde erhebt und die Bewilligung einer amtlichen Verteidigung beantragt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten.
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1.2. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Die Revision kann auch verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG).
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1.3. Die Gesuchstellerin bringt im Wesentlichen vor, das Bundesgericht habe die Tatsache, dass sie an ihrer Beschwerde im Verfahren 1B_198/2019 ein aktuelles Rechtsschutzinteresse gehabt habe, übersehen bzw. "in ihrer Offensichtlichkeit nicht erkannt". Dieser Vorwurf - das Bundesgericht habe ihr zu Unrecht ein aktuelles Rechtsschutzinteresse abgesprochen - stellt indessen keinen Revisionsgrund, sondern eine (im Übrigen unzutreffende) Kritik an der rechtlichen Würdigung des bundesgerichtlichen Urteils dar. Darauf ist nicht einzutreten. Auf die Auferlegung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Die Gesuchstellerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache, die keine Revisionsgründe nennen oder den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Rechtsmitteleingabe ans Bundesgericht offenkundig nicht genügen, ohne Weiterungen abgelegt würden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, und der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Juli 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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