BGer 1B_356/2019 | |||
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BGer 1B_356/2019 vom 19.07.2019 |
1B_356/2019 |
Urteil vom 19. Juli 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl.
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Gegenstand
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Strafverfahren; psychiatrische Begutachtung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juni 2019 (UH190068).
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt gegen A.________ ein Verfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung. Sie wirft ihm vor, in Zügen, Trams und Bussen Sitzflächen sowie Arm- und Rückenlehnen beschädigt und dadurch einen Schaden von ca. Fr. 73'000.-- verursacht zu haben. Am 6. März 2019 erteilte sie med. pract. B.________ den Auftrag, A.________ psychiatrisch zu begutachten.
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Am 7. Juni 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Beschwerde vom 13. Juli 2019 beantragt A.________ u. a., diesen Entscheid ersatzlos aufzuheben.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägung 2 | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Gegenstand des Verfahrens ist einzig die umstrittene Begutachtung des Beschwerdeführers durch med. pract. B.________. Auf die verschiedenen Anträge - etwa die Staatsanwaltschaft sei zu beauftragen, den Einsatz von Chemikalien gegen Zivilisten entlang der C.________ -Strasse abzuklären -, die damit nichts zu tun haben, kann daher nicht eingetreten werden. In Bezug auf die Begutachtung macht der Beschwerdeführer geltend, sie sei "eine vorgeschobene Vertuschung"; sein Fall betreffe jüdische Interessen in der Polizei, in den Medien, etc. Mit der "psychiatrischen Masche" wolle ihn der Machtapparat diskreditieren und kaputtmachen. Der Gutachter B.________ sei von der jüdisch dominierten Polizei hierhergeholt worden, um gemäss den hiesigen "Gepflogenheiten" zu urteilen; von dieser Person könne man kein unparteiisches Gutachten erwarten. Aus diesen und weiteren ähnlichen Ausführungen ergibt sich weder plausibel, inwiefern die angeordnete Begutachtung des Beschwerdeführers Bundesrecht verletzt, noch weshalb der Gutachter B.________ befangen sein könnte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
Erwägung 1 | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Erwägung 2 | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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Erwägung 3 | |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juli 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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