BGer 2C_365/2019 | |||
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BGer 2C_365/2019 vom 22.07.2019 |
2C_365/2019 |
Urteil vom 22. Juli 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. D.C.________, handelnd durch A.A.________,
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3. E.C.________, handelnd durch A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 14. März 2019 (VB.2018.00678).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1980 geborene A.A.________ (geb. F.________) ist türkische Staatsangehörige und war seit 1998 mit ihrem Landsmann C.________ verheiratet. Die Ehe wurde am 20. September 2012 geschieden, wobei die Kinder D.C.________ und E.C.________ unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurden. Am 22. November 2012 heiratete A.A.________ in der Türkei den 1975 geborenen türkischen Staatsangehörigen B.A.________, welcher seit 2005 in der Schweiz niedergelassen war. Sie reiste daraufhin am 24. August 2013 in die Schweiz ein; die Kinder folgten am 13. Juni 2014. Im Herbst 2017 beantragten A.A.________ und B.A.________ die Scheidung ihrer Ehe auf gemeinsames Begehren, das Verfahren wurde indessen am 20. Oktober 2017 infolge Rückzugs des Begehrens als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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Nach ihrer Einreise erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A.A.________ und ihren Kindern die Aufenthaltsbewilligung, widerrief diese jedoch mit Verfügung vom 31. Juli 2017 wegen Vorliegens einer Scheinehe und setzte eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. September 2017 an. Den von A.A.________ und ihren Kindern hiegegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. September 2018 ab.
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B. Die von A.A.________ und D.C.________ sowie E.C.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. März 2019 ab, wobei sie den Beschwerdeführern eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. Mai 2019 oder binnen eines Monats nach Rechtskraft des kantonalen Entscheides ansetzte.
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C. Mit Beschwerde beantragen A.A.________ und D.C.________ sowie E.C.________, es sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventuell sei von der Wegweisung abzusehen.
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Der Instruktionsrichter erkannte der Beschwerde auf Antrag der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. April 2019 aufschiebende Wirkung zu. Das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Bundesgericht demgegenüber aufgrund des fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit mit Verfügung vom 23. Mai 2019 ab.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich in vertretbarer Weise auf Art. 43 Abs. 1 AIG; danach hat ein ausländischer Ehepartner einer Person mit Niederlassungsbewilligung unter gewissen Voraussetzungen Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt bzw. verlängert wird. Ob die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332). Da alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf ihre Beschwerde einzutreten.
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1.2. Die Aufenthaltsbewilligungen für die Beschwerdeführer 2 und 3 wurden gestützt auf Art. 44 AIG erteilt; dieser Artikel verleiht indessen keinen Rechtsanspruch im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 138 I 284 E. 1.2 S. 286 f.). In der Beschwerde wird nicht dargetan, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 einen völkerrechtlichen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel in der Schweiz hätten. Es kann offen gelassen werden, ob auf ihre Beschwerde gleichwohl einzutreten ist, denn ihr Anspruch hinge davon ab, ob ihrer Mutter eine Bewilligung zu erteilen ist, was aber nicht der Fall ist, wie sich nachfolgend ergibt.
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2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig ermittelt. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (Urteil 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 2.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262); es gilt diesbezüglich eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Namentlich genügt es nicht, lediglich einzelne Indizien anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich ohne Verfassungsbezug bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten (vgl. das Urteil 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.2; BGE 116 Ia 85 E. 2b S. 88).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 bestätigte.
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4. Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter den in Art. 43 Abs. 1 AIG aufgeführten Bedingungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG unter anderem, dass die Eheleute zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss Art. 49 AIG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.
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5. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der Indizienlage für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin 1 mit B.A.________ eine Scheinehe eingegangen ist. Was sie dagegen letztinstanzlich einwendet, vermag diese Feststellung nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen, zumal sie über weite Teile hinweg wortwörtlich die vor dem kantonalen Gericht beschwerdeweise vorgebrachten Argumente wiederholt, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung im Detail auseinanderzusetzen. Insoweit ist auf die Beschwerde von Vornherein nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff.). Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin 1 hat das kantonale Gericht nicht bereits aus der Feststellung, dass sie allein durch die Ehe zu einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz kam, auf eine Scheinehe geschlossen, sondern diesen Umstand lediglich als ein Indiz unter vielen in seine Erwägungen einbezogen. Insbesondere hat die Vorinstanz die getrennten Wohnungen, die sich bei getrennter Anhörung offenbarenden Widersprüche und Wissenslücken und das zunächst eingereichte, später aber zurückgezogene Scheidungsbegehren zu Recht als weitere Indizien für eine Umgehungsehe gewertet. Ob die Beschwerdeführerin 1 ihren Ehemann bei einer Bekannten oder in einem Restaurant kennengelernt hat, erscheint demgegenüber nicht entscheidrelevant, handelt es sich dabei doch bei Weitem nicht um den einzigen Widerspruch in ihren Aussagen. Bezeichnend ist auch, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Gatte keine Elemente beigebracht haben (Schreiben von Nachbarn, Erklärungen von Freunden usw.), um ihren Standpunkt zu belegen bzw. glaubhaft zu machen, und dass sich der Ehemann in keiner Weise am Verfahren beteiligt hat; sein Verhalten darf als gewisse Gleichgültigkeit der angeblich gelebten Ehe gegenüber gedeutet werden (vgl. auch Urteil 2C_941/2018 vom 1. Mai 2019 E. 3.9).
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6. Durfte die Vorinstanz somit ohne Verletzung von Bundesrecht von einer Scheinehe ausgehen, so besteht bereits aus diesem Grund kein Anspruch nach Art. 43 AIG auf eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. auch Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Somit braucht auch der Frage nicht näher nachgegangen zu werden, ob gestützt auf Art. 49 AIG auf das Erfordernis des Zusammenwohnens verzichtet werden könnte. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht; die Beschwerde ist mit summarischer Begründung im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.
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7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer für dieses kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits am 23. Mai 2019 abgewiesen worden ist. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juli 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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