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Informationen zum Dokument  BGer 5A_564/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_564/2019 vom 22.07.2019
 
 
5A_564/2019
 
 
Urteil vom 22. Juli 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Provisorische Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 4. Juni 2019 (ZK 19 221).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheid vom 12. März 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 229'416.85 nebst Zins sowie das Pfandrecht.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. April 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 4. Juni 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- nicht ein.
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Am 10. Juli 2019 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG). Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Entscheid des Regionalgerichts richtet (Art. 75 BGG).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, weshalb die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden dürfe, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies ist nicht Verfahrensthema, denn das Obergericht hat sich damit nicht befasst. Die Beschwerdeführerin müsste vor Bundesgericht vielmehr aufzeigen, weshalb das Obergericht auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen. Diesbezüglich zählt die Beschwerdeführerin diverse Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen auf, die ihres Erachtens verletzt worden sein sollen, und zwar sowohl im Hinblick auf den Umstand, dass das Obergericht überhaupt einen Vorschuss verlangt hat, wie auch im Hinblick auf die vom Obergericht angewandte Zustellfiktion (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die weitgehend unerläuterte Aufzählung von Grundrechten genügt den Rügeanforderungen (oben E. 2) jedoch offenkundig nicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei Sozialhilfeempfängerin, belegt sie nicht, dass sie dem Obergericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, welches übergangen worden wäre. Soweit sie geltend macht, sie sei wegen eines Notfalls in der Familie abwesend gewesen, so handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, die im angefochtenen Entscheid keine Grundlage haben und vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Allfällige Gesuche um Fristwiederherstellung sind an das Obergericht zu richten (Art. 148 ZPO).
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juli 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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