BGer 5A_932/2018 | |||
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BGer 5A_932/2018 vom 22.07.2019 |
5A_932/2018 |
Urteil vom 22. Juli 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt des Bezirkes Visp,
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1. Einwohnergemeinde B.________,
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2. Staat Wallis, vertreten durch das Kantonale Inkassoamt für Betreibungs-und Konkursverfahren,
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3. C.________ SA,
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4. D.________.
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Gegenstand
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Betreibungsverfahren (Rechtzeitigkeit der Beschwerde nach Art. 18 SchKG),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Obere Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 26. Oktober 2018 (LP 18 11, LP 18 12, LP 18 13).
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Sachverhalt: |
A. | |
Gegen A.________ wurden mehrere Zahlungsbefehle erlassen. Er verlangte daraufhin gestützt auf Art. 73 Abs. 1 SchKG beim Betreibungsamt des Bezirkes Visp die Vorlage der Beweismittel durch die Betreibenden. Das Betreibungsamt verlangte einen Kostenvorschuss von jeweils Fr. 13.30.
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B. | |
Dagegen erhob A.________ Beschwerden beim Bezirksgericht Visp. Dieses entschied darüber mit einem Entscheid vom 30. Januar 2018 (Verfahren BK 17 185 betreffend Betreibung Nr. qqq der Arbeitslosenkasse E.________), mit zwei Entscheiden vom 1. Februar 2018 (vereinigte Verfahren BK 17 363 und BK 17 380 betreffend Betreibungen Nrn. rrr und sss der C.________ SA einerseits sowie Verfahren BK 17 364 betreffend Betreibungen Nrn. ttt, uuu, vvv und www des Staates Wallis andererseits) und mit einem Entscheid vom 2. Februar 2018 (vereinigte Verfahren BK 18 10, BK 18 11 und BK 18 12 betreffend Betreibungen Nrn. xxx und yyy der Einwohnergemeinde B.________ und Nr. zzz von D.________).
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Das Bezirksgericht hiess die Beschwerde im Verfahren BK 17 185 insofern gut, als es feststellte, dass das Betreibungsamt in der betreffenden Betreibung für die Aufforderung an die Gläubigerin zur Vorlage der Beweismittel gemäss Art. 73 Abs. 1 SchKG keinen Kostenvorschuss von A.________ verlangen durfte. Auf die Beschwerden in den übrigen genannten Verfahren trat das Bezirksgericht nicht ein.
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C. | |
Gegen die drei Nichteintretensentscheide erhob A.________ am 19. Februar 2018 auf elektronischem Wege Beschwerde an das Kantonsgericht Wallis. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2018 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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D. | |
Am 12. November 2018 hat A.________ (Beschwerdeführer) elektronisch Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen kantonsgerichtlichen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an das Kantonsgericht. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege, allenfalls um Reduzierung der Gerichtskosten in Anbetracht seiner finanziellen Lage.
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Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und das Kantonsgericht und das Betreibungsamt zur Stellungnahme aufgefordert. Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet und auf seinen Entscheid verwiesen. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen.
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Am 17. Januar 2019 hat der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufforderungsgemäss begründet. Er wiederholt seinen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege. Eventuell sei auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten bzw. diese in Anbetracht seiner finanziellen Lage zu reduzieren. Allenfalls seien ihm monatliche Ratenzahlungen zu bewilligen. Er ersucht zudem darum, diese Eingabe samt Beilagen den anderen Verfahrensbeteiligten nicht offenzulegen und den Entscheid zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege den anderen Verfahrensbeteiligten nur im Dispositiv zu eröffnen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90). Die Beschwerde und die meisten Beilagen wurden rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 BGG). Einzig Beilage 9 (Track & Trace-Auszug über die Zustellung des angefochtenen Entscheids) wurde erst am 13. November 2019 um 00:10 Uhr und damit zu spät eingereicht. Da der entsprechende Auszug ohnehin Teil der kantonalen Akten ist, erübrigen sich Weiterungen dazu.
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Vor Bundesgericht können Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis) - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann. Will die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten, muss sie substantiiert darlegen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen. Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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Erwägung 2 | |
2.1. Das Kantonsgericht hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 19. Februar 2018, um 23.59 Uhr via IncaMail hinterlegt. Der Beleg Nr. 1, der Entscheid BK 17 158 (recte: BK 17 185), sei ebenfalls binnen Frist eingereicht worden. Die Beilagen Nr. 2 bis 7, die unter anderem die angefochtenen Entscheide beinhalteten, seien via IncaMail nach Ablauf der Rechtsmittelfrist um 00.18 Uhr eingereicht worden. Am 20. Februar 2018, um 23.58 Uhr, habe der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Stellungnahme bezüglich der verspätet eingereichten Belege eingereicht.
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Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Walliser Einführungsgesetzes vom 20. Juni 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; SGS 281.1) sei dem Rekurs der angefochtene Entscheid beizulegen. Beschwerde und Beilagen bildeten eine Einheit und die Beilage des angefochtenen Entscheids sei Gültigkeitsvoraussetzung.
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Aus der Beschwerde sei zwar bekannt, welche Instanz die angefochtenen Verfügungen erlassen habe, nicht hingegen der Streitgegenstand. Dieser sei nicht ersichtlich, weil der Beschwerde ein nicht angefochtenes Urteil beigelegen habe, weil der Beschwerdeführer die Nichtigerklärung mehrerer Verfügungen beantrage, weil er häufig vergleichbare Rechtsmittel an die obere Aufsichtsbehörde ergreife und weil er drei Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde mit einer einzigen Beschwerde angefochten habe. Aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus sei grundsätzlich eine Nachfrist zur nachträglichen Einreichung des angefochtenen Entscheids anzusetzen. Nicht auf das Verbot des überspitzten Formalismus könne sich hingegen berufen, wer um die Voraussetzungen wusste und sie leicht hätte befolgen können. Rechtsmissbrauch finde keinen Rechtsschutz.
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Die obere Aufsichtsbehörde habe den Beschwerdeführer bereits in einem Entscheid vom 6. Februar 2018 in einem vergleichbaren Prozess ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er die Beilagen verspätet einreiche und dies nicht zulässig sei. Dieses Urteil sei rechtskräftig geworden und sei vom Beschwerdeführer nicht einmal zwei Wochen vor Übermittlung der vorliegenden Beschwerde entgegengenommen worden. Der Beschwerdeführer habe trotzdem die Frist zur Einreichung der Beilagen verpasst. Er mache keine technischen oder sonstigen Schwierigkeiten geltend. Es sei auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Eingabe nicht vollständig innert offener Frist habe hinterlegen können. Es stelle sein Risiko dar, wenn er das Rechtsmittel so spät übermittle. Er habe damit rechnen müssen, dass verspätet eingereichte Unterlagen nicht in die Akten aufgenommen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht anwaltlich vertreten und besitze eigenen Angaben zufolge keine juristische Ausbildung. Dennoch habe er sich in seiner Beschwerde eingehend auf Art. 26 EGSchKG bezogen. Unaufgefordert und noch bevor das Kantonsgericht auf den Mangel habe aufmerksam machen, geschweige denn eine Nachfrist habe ansetzen können, habe der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. Februar 2018 ausgiebig und unter Hinweis auf Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung dargelegt, weshalb die verspätet eingereichten Belege keinen Einfluss auf die Fristeinhaltung hätten. Zum Beispiel unterscheide er dabei zwischen Ordnungs- und Gültigkeitsvorschriften oder rufe das Verbot des überspitzten Formalismus und das Rechtsmissbrauchsverbot an. Er verfüge demnach über hinreichende Rechtskenntnisse. Unter den konkreten Umständen erscheine die Anrufung des Verbots des überspitzten Formalismus oder die Einforderung des Rechts auf eine Nachfrist als rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerde sei damit als ganzes verspätet und darauf sei nicht einzutreten.
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2.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht zusammengefasst vor, es habe Art. 26 Abs. 2 EGSchKG willkürlich ausgelegt. Es handle sich nur um eine Ordnungsvorschrift. Das Kantonsgericht verfalle in überspitzten Formalismus und die vom Kantonsgericht erwähnte Sensibilisierung auf die Einhaltung der Frist könne Bundes- und kantonales Recht nicht verdrängen.
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Erwägung 3 | |
3.1. Gemäss Art. 26 Abs. 2 EGSchKG sind dem Rekurs (d.h. der Beschwerde nach Art. 18 SchKG an die obere Aufsichtsbehörde) die Doppel für das Amt und den oder die Beklagten sowie der angefochtene Entscheid beizulegen. Die deutsche Fassung dieser Norm entspricht der französischen. Das Kantonsgericht geht davon aus, die Beilage des angefochtenen Entscheids binnen der Rechtsmittelfrist stelle eine Gültigkeitsvoraussetzung für den Rekurs dar.
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3.2. Gegenüber kantonalem Recht ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts beschränkt. Es kann die Anwendung von kantonalem Recht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c bis e BGG) abgesehen - nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte hin überprüfen. In Betracht fallen namentlich das Willkürverbot (Art. 9 BV; BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387), der Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV; BGE 142 II 425 E. 4.1 S. 427) oder auch das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV).
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Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Eine Norm verstösst gegen das Willkürverbot, wenn sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 136 II 120 E. 3.3.2 S. 127).
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Überspitzter Formalismus stellt eine besondere Form der Rechtsverweigerung dar und ist durch Art. 29 Abs. 1 BV verboten. Überspitzter Formalismus liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Allein die strikte Anwendung der Formvorschriften stellt keinen überspitzten Formalismus dar. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11; 142 IV 299 E. 1.3.2 und E. 1.3.3 S. 304 f.).
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Erwägung 3.3 | |
3.3.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist durch Bundesrecht nur rudimentär geregelt. Art. 20a Abs. 2 SchKG enthält einige entsprechende Bestimmungen; im Übrigen verweist Art. 20a Abs. 3 SchKG auf die Regelungskompetenz der Kantone. Sodann enthalten Art. 31 ff. SchKG einige Vorschriften zu den Fristen und Art. 33a SchKG sieht die Möglichkeit elektronischer Eingaben vor. Das SchKG enthält ansonsten jedoch keine Vorschriften über die Form der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde. Insbesondere liegt es an den Kantonen zu regeln, welche Beilagen einzureichen sind (vgl. FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 99 zu Art. 20a SchKG; COMETTA/MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 40 zu Art. 20a SchKG). Die Kantone dürfen demnach festlegen, dass der angefochtene Entscheid durch die beschwerdeführende Partei eingereicht werden muss. Sie dürfen auch festlegen, dass dies zusammen mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist zu geschehen hat und dass die Nichterfüllung dieser Obliegenheit zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde führt, d.h. dass es sich um eine Gültigkeits- und nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt. Sofern der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass Art. 18 SchKG, Art. 33a SchKG oder die übrigen Verfahrensbestimmungen des SchKG zu diesen Punkten schweigen, ableiten möchte, Bundesrecht gestatte keine entsprechenden kantonalen Vorschriften, geht er fehl.
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3.3.2. Aus dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 2 EGSchKG ergibt sich, dass der angefochtene Entscheid mit dem Rekurs einzureichen ist. Bereits aus dem Wortlaut folgt demnach, dass auch für die Einreichung des angefochtenen Entscheids die Beschwerdefrist zu wahren ist. Art. 26 Abs. 2 EGSchKG spricht allerdings nicht ausdrücklich davon, dass die Einreichung des angefochtenen Entscheids innert der Beschwerdefrist eine Gültigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt. Die entsprechende Auslegung dieser Norm durch das Kantonsgericht ist jedoch nicht willkürlich. Dabei ist nicht erheblich, dass sich das Kantonsgericht auf zwei Bundesgerichtsentscheide stützt, die nicht einschlägig sind. Der eine Entscheid (Urteil 8C_299/2008) existiert unter dem angegebenen Entscheiddatum (30. Januar 2009; recte: 7. Januar 2009) nicht und er befasst sich in der herangezogenen E. 1 auch nicht mit dem vorliegenden Problem; der andere Entscheid betrifft nicht die Rechtzeitigkeit der Einreichung der Beilagen, sondern von Beschwerdeergänzungen (Urteil 5A_382/2017 vom 2. November 2017 E. 1.2). Entscheidend ist vielmehr, dass die Auslegung von Art. 26 Abs. 2 EGSchKG durch das Kantonsgericht in dem Sinne, dass die Einreichung des angefochtenen Entscheids binnen Rechtsmittelfrist ein Gültigkeitserfordernis der Beschwerde darstellt, im Ergebnis nicht willkürlich ist.
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Ein solches Auslegungsergebnis ist weder mit dem Wortlaut der Norm unvereinbar, der deutlich auf eine Pflicht der beschwerdeführenden Partei zur Einreichung des angefochtenen Entscheids hinweist, noch wird dadurch eine sinn- und zwecklose Regelung geschaffen oder in stossender Weise das Gerechtigkeitsempfinden verletzt. Das Kantonsgericht hat - wie jede Rechtsmittelinstanz - ein legitimes Interesse an der Einreichung des angefochtenen Entscheides, denn dieser soll auf seine Rechtskonformität überprüft werden und ist durch das Rechtsmittelgericht gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern. Der angefochtene Entscheid definiert - je nach Prozessordnung in mehr oder weniger umfassendem Sinn - den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens. Diejenige Partei, die das Rechtsmittel erhebt, ist an der Führung des Rechtsmittelverfahrens interessiert. Es ist folglich nicht willkürlich, die Verantwortung für die Beibringung des angefochtenen Entscheids dieser Partei aufzuerlegen. In der Regel besteht für das Gericht ein Interesse daran, Beschwerde und angefochtenen Entscheid gleichzeitig zu erhalten, um das Rechtsmittelverfahren in der richtigen Form eröffnen und Instruktionsmassnahmen treffen zu können. Diese Obliegenheit zur Einreichung darf für den Fall der Nichteinhaltung auch Nachteile nach sich ziehen, etwa dergestalt, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Ansonsten würde prozessualer Nachlässigkeit - da ohne Konsequenzen - Tür und Tor geöffnet. An all dem ändert nichts, dass der Streitgegenstand - wie der Beschwerdeführer vorbringt - deutlich aus seiner Beschwerdeschrift hervorgegangen sein soll. Dies ist zwar hilfreich und für eine sorgfältige Begründung allenfalls sogar unerlässlich, ersetzt jedoch nicht das Vorliegen des angefochtenen Entscheids, auf den sich die Beschwerde bezieht. Sodann mag es zutreffen, dass das Kantonsgericht die angefochtenen Entscheide bei Beginn der Bearbeitung der Beschwerde bereits vorliegen hatte. Der Beschwerdeführer behauptet diesbezüglich, die Beschwerdeschrift sei vom Kantonsgericht am 20. Februar 2018 um 08.32 Uhr auf IncaMail entgegengenommen worden und die angefochtenen Entscheide um 09.00 Uhr. Die Kanzlei habe wahrscheinlich alle Eingaben gleichzeitig überbracht. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann offenbleiben. Dass es sich so verhalten könnte, wie der Beschwerdeführer darstellt, folgt aus der Natur elektronischer Eingaben, die die ganze Nacht hindurch der Zustellplattform übermittelt werden können. Das Aufstellen rechtlicher Regeln und ihre Auslegung, die über den Einzelfall hinausweist, bedingen jedoch einen gewissen Schematismus. Insbesondere im Fristenrecht ist dieser Schematismus im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit gerechtfertigt, ebenso wie seine strikte Durchsetzung. Die Auffassung des Beschwerdeführers läuft faktisch auf ein gesondertes Fristenrecht für elektronische Eingaben im Gegensatz etwa zu solchen auf postalischem Wege hinaus und zwar dergestalt, dass für das Ende der Frist der Beginn der Büroöffnungszeit (und damit der Beginn der Bearbeitung der Eingaben) am ersten Arbeitstag nach dem eigentlichen Fristablauf massgeblich wäre. Dafür fehlt eine gesetzliche Grundlage. Einer Sonderkonstellation wie der vorliegenden ist vielmehr durch die einzelfallweise Berücksichtigung der Umstände im Rahmen des Verbots des überspitzten Formalismus zu begegnen. Darauf ist zurückzukommen (unten E. 3.4).
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Das Bundesrecht kennt im Übrigen beispielsweise im BGG eine vergleichbare Regelung wie sie das Kantonsgericht im Rahmen von Art. 26 Abs. 2 EGSchKG skizziert hat: Der angefochtene Entscheid ist gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG der Beschwerde an das Bundesgericht beizulegen. Auch in diesem Rahmen kann die Nichtbeibringung des angefochtenen Entscheids zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen (Art. 42 Abs. 5 BGG), d.h. es handelt sich um eine Gültigkeitsvorschrift. Allerdings ist in Art. 42 Abs. 5 BGG ausdrücklich vorgesehen, dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen zuerst eine Nachfrist anzusetzen ist, bevor die Rechtsschrift als unbeachtlich qualifiziert werden darf. Dies stellt einen Ausfluss des Verbots des überspitzten Formalismus dar (BGE 142 I 10 E. 2.4.6 und 2.4.8 S. 14). Zwar sieht Art. 26 EGSchKG nicht vor, dass zur Korrektur verbesserlicher Fehler eine Nachfrist angesetzt werden könnte oder müsste. Dies folgt jedoch aus Bundesrecht. Für die Aufsichtsbehörden ergibt sich dies einerseits aus Art. 32 Abs. 4 SchKG, wonach bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, Gelegenheit zur Verbesserung zu geben ist. Auch diese Norm folgt aus dem Verbot des überspitzten Formalismus und soll den Parteien beispielsweise ermöglichen, fehlende Beilagen nachzureichen (BGE 126 III 288 E. 2a S. 289; FRANCIS NORDMANN, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 32 SchKG). Andererseits verbietet auch Art. 29 Abs. 1 BV überspitzten Formalismus (oben E. 3.2). Das Kantonsgericht ist zwar nicht auf Art. 32 Abs. 4 SchKG eingegangen, hat jedoch anerkannt, dass Art. 29 Abs. 1 BV überspitzten Formalismus verbietet und deshalb grundsätzlich eine Nachfrist zur nachträglichen Einreichung des angefochtenen Entscheids anzusetzen ist. Es hat insoweit Art. 26 Abs. 2 EGSchKG zwar als Gültigkeitsvorschrift ausgelegt, hat dies jedoch durch die Berücksichtigung des Verbots des überspitzten Formalismus abgemildert. Eine solche Auslegung bzw. Anwendung der Norm ist bundesrechtskonform.
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3.4. Zu prüfen bleibt, ob das Kantonsgericht im vorliegenden Fall in überspitzten Formalismus verfallen ist, indem es auf der strikten Anwendung von Art. 26 Abs. 2 EGSchKG beharrt hat und die um einige Minuten verspätete Einreichung der angefochtenen Entscheide nicht als Verbesserung der insoweit mangelhaften Beschwerde akzeptiert hat.
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3.4.1. Wie bereits im Rahmen von Art. 42 Abs. 5 BGG und Art. 32 Abs. 4 SchKG angesprochen (oben E. 3.3.2), kann das Verbot des überspitzten Formalismus insbesondere zur Folge haben, dass der betroffenen Partei eine Nachfrist anzusetzen ist, um den Mangel zu beheben (BGE 142 I 10 E. 2.4.6 S. 14). Anspruch auf eine Nachfrist besteht nur bei unfreiwilligen Unterlassungen (BGE 142 I 10 E. 2.4.7 S. 14; 142 IV 299 E. 1.3.4 S. 305). Anderenfalls würde eine andere Regelwidrigkeit zugelassen, nämlich die Nichteinhaltung der Frist. Die beschwerdeführende Partei, die um den Mangel wissen muss und zugleich auf die Einräumung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels zählt, zielt in Tat und Wahrheit auf eine Verlängerung der Beschwerdefrist ab (BGE 121 II 252 E. 4b S. 255). Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind somit Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (BGE 142 I 10 E. 2.4.7 S. 14; 142 IV 299 E. 1.3.4 S. 306).
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Vorliegend stellt sich die Frage einer Nachfristansetzung nicht direkt, da der Beschwerdeführer die angefochtenen Entscheide dem Kantonsgericht - wenn auch verspätet - zugestellt hat. Allerdings lassen sich die genannten Erwägungen zum Rechtsmissbrauch und damit zu den Grenzen, sich auf das Verbot des überspitzten Formalismus berufen zu dürfen, analog auch auf einen Fall wie den vorliegenden anwenden. Dem Gericht würde sich nämlich die Frage stellen, ob eine Nachfrist anzusetzen ist, wenn die beschwerdeführende Partei den Mangel nicht von sich aus bereits zuvor behoben hätte.
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3.4.2. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er halte das Vorgehen des Kantonsgerichts für überspitzt formalistisch. Er übergeht jedoch, dass die Berufung auf das Verbot des überspitzten Formalismus bzw. auf die daraus abgeleiteten Rechte (z.B. Berücksichtigung der verspätet eingereichten Beilagen) unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs steht und das Kantonsgericht genau aus diesem Grund die erfolgte Verbesserung des Mangels nach Fristablauf nicht beachtet hat. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen des Kantonsgerichts kaum auseinander.
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Zunächst bestreitet er nicht, dass ihn das Kantonsgericht kurz vor Erhebung der fraglichen Beschwerde vom 19. Februar 2018 mit Urteil vom 6. Februar 2018 darauf aufmerksam gemacht hat, dass die Beilagen rechtzeitig eingereicht werden müssen. Für das Bundesgericht hat es mit dieser Tatsachenfeststellung somit sein Bewenden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Er macht in diesem Zusammenhang nur geltend, die Sensibilisierung durch das Kantonsgericht vermöge am Verfahrensrecht nichts zu ändern, und er hält diese Sensibilisierung für unerheblich. Was das Verfahrensrecht als solches betrifft, wurde bereits dargelegt, dass das Kantonsgericht willkürfrei von einer Gültigkeitsvorschrift ausgehen durfte. Sodann trifft nicht zu, dass die Sensibilisierung auf diese Vorschrift unerheblich ist. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Verbot des überspitzten Formalismus nicht voraussetzungslos und gegenüber jedermann greift, sondern dadurch nur derjenige geschützt ist, der den Mangel unbewusst herbeigeführt hat (oben E. 3.4.1), nicht hingegen derjenige, der ihn bewusst herbeigeführt hat. Mit den Erwägungen des Kantonsgerichts zu den weiteren Indizien (d.h. neben dem Urteil vom 6. Februar 2018), die auf eine bewusste Herbeiführung hindeuten, befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Er geht nicht darauf ein, dass er sich in seiner Beschwerde mit Art. 26 EGSchKG befasst hat, dass er am 20. Februar 2018 unaufgefordert - d.h. ohne vom Kantonsgericht auf die Verspätung aufmerksam gemacht worden zu sein - eine Eingabe eingereicht hat, in welcher er ausführte, weshalb die verspätet eingereichten Belege keinen Einfluss auf die Fristwahrung haben sollen, dass er in dieser Eingabe jedoch keine technischen oder sonstigen Schwierigkeiten anführte, die zur Verspätung geführt haben, und dass er schliesslich - obwohl nach eigenen Angaben ohne juristische Ausbildung - über gewisse Rechtskenntnisse verfügt. Es ist angesichts all dieser Umstände keineswegs willkürlich, auf eine bewusste Herbeiführung des Mangels zu schliessen. Obschon der Beschwerdeführer vom Kantonsgericht bereits darauf aufmerksam gemacht worden war, dass auch die Beilagen binnen Frist einzureichen seien, hat er durch seine späte Einsendung der Beschwerde (gemäss den Akten und wie vom Beschwerdeführer zu Recht angeführt um 23.55 Uhr und nicht wie vom Kantonsgericht angegeben um 23.59 Uhr) in Kauf genommen, dass die Zeit nicht reicht, um auch alle Beilagen rechtzeitig einzureichen. Auf die gleiche Weise ist er im Übrigen auch vor Bundesgericht vorgegangen (oben E. 1). Dadurch zielt der Beschwerdeführer - zumindest was die Einreichung der Beilagen betrifft - auf eine Verlängerung der Beschwerdefrist ab. Es besteht jedoch kein Anspruch, bis zur letzten Minute vor Fristablauf an der Beschwerdeschrift arbeiten zu dürfen und in diesem Sinne die Frist auszuschöpfen. Vielmehr liegt es an der beschwerdeführenden Partei, sich so zu organisieren, dass alle zur Fristwahrung nötigen Schritte innerhalb der noch laufenden Frist ausgeführt werden können.
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Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht auf Rechtsmissbrauch durch den Beschwerdeführer schliessen. Es war deshalb berechtigt, die verspätet eingereichten Unterlagen nicht mehr zu berücksichtigen und in der Folge die gesamte Beschwerde als unzulässig zu beurteilen.
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3.5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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Erwägung 4 | |
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und die Eventualgesuche zur Höhe der Gerichtskosten bzw. deren Zahlungsweise werden damit gegenstandslos. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht behandelt wird, werden auch die weiteren Gesuche gegenstandslos, mit denen der Beschwerdeführer auf Geheimhaltung seiner finanziellen Verhältnisse gegenüber den Verfahrensbeteiligten abzielt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die damit zusammenhängenden weiteren Gesuche werden als gegenstandslos abgeschrieben.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Wallis, Obere Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juli 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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