BGer 9C_864/2018 | |||
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BGer 9C_864/2018 vom 22.07.2019 |
9C_864/2018 |
Urteil vom 22. Juli 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 7. November 2018 (200 18 377 IV).
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Sachverhalt: | |
A. Der am 8. Mai 1955 geborene A.________ arbeitete seit Abschluss seiner Berufslehre zum Sanitärinstallateur im Jahre 1976 stets in diesem Beruf. Im Juni 2016 meldete er sich wegen starker Schmerzen in der Beinmuskulatur zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf den Arztbericht des Neurologen Dr. B.________ vom 8. Juli 2017 und die psychiatrisch/ rheumatologische Expertise der Dres. C.________ und D.________ vom Aerztlichen Begutachtungsinstitut, Basel (ABI), vom 2. Februar 2018 verneinte die IV-Stelle Bern einen Rentenanspruch (Verfügung vom 12. April 2018). Die ermittelte erwerbliche Einschränkung von 11 % liege unter dem leistungsbegründenden Mindestinvaliditätsgrad von 40 %.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 7. November 2018 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente nach Ablauf der gesetzlichen Wartezeit.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.
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2.
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2.1. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
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2.2. Die Rechtsprechung anerkennt, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird. Massgebend sind die Umstände des konkreten Falles, etwa die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16; 138 V 457 E. 3 S. 459 ff.; SVR 2019 IV Nr. 7 S. 21, 8C_892/2017 E. 3.2; vgl. auch Marco Weiss, Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit aufgrund vorgerückten Alters - Rechtsprechungstendenzen, SZS 2018 S. 630).
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3. Das kantonale Gericht hat gestützt auf die im Sachverhalt (lit. A hievor) erwähnten medizinischen Unterlagen erkannt, dass der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur wegen eines chronischen Schmerzsyndroms im Oberschenkel-Becken-Lendenbereich nur mehr mit einer Einschränkung von mindestens 50 % ausüben könne, hingegen nach wie vor imstande wäre, einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren, wechselbelastenden Erwerbstätigkeit ohne häufiges Abknien uneingeschränkt nachzugehen. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist weder offensichtlich unrichtig noch in anderer Weise rechtswidrig und deshalb für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1 hievor). Sie wird vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt. Der vorinstanzliche Verweis auf den Einkommensvergleich der IV-Stelle wird von ihm an sich ebenso wenig beanstandet. Er macht einzig geltend, zufolge seines fortgeschrittenen Alters hätte er die ihm verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr erwerblich verwerten können.
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Erwägung 4 | |
4.1. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde besteht kein Anlass, von der ständigen Rechtsprechung abzurücken, wonach die Frage nach der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit trotz vorgerücktem Alter für den Zeitpunkt der Gutachtens
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4.2. Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt (Februar 2018) 62 Jahre und 9 Monate alt. Er bringt jedoch selber keine weiteren persönlichen oder beruflichen Umstände vor, welche im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (E. 2.2 hievor) die Verwertbarkeit der ihm verbliebenen vollständigen Leistungsfähigkeit bei Ausübung einer leidensangepassten Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Zweifel zu ziehen vermöchten. Solche Gegebenheiten sind denn auch nicht ersichtlich. Das Anforderungsprofil an eine adaptierte Tätigkeit präsentiert sich als nicht besonders einschränkend (E. 3 hievor). Der Versicherte hat eine Berufslehre absolviert und verfügt über eine jahrzehntelange Berufserfahrung sowie handwerkliche Fertigkeiten, welche ihm auch in einer anderweitigen Erwerbstätigkeit zugute kommen können. Dr. C.________ attestierte ihm eine gute Unterstützung durch die Ehefrau und seine beiden Söhne, eine Ressource also, die für die Umstellung auf und die Einarbeitung in eine neue Tätigkeit nutzbar gemacht werden kann. Angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat (Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, N. 13 f. zu Art. 28) fällt der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss auf vollständige Erwerbsunfähigkeit jedenfalls ausser Betracht.
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Die im ABI-Gutachten vom Rheumatologen Dr. D.________ empfohlene intensive Physiotherapie ("gegebenenfalls sogar in einem stationären Rahmen") zur Behandlung der muskulären Dysbalance ändert - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nichts an der vorstehenden Betrachtungsweise. Vielmehr stellt die streitige therapeutische Vorkehr aus Sicht der Schadenminderungspflicht eine Selbstverständlichkeit dar, zumal dem Versicherten von den Ärzten der Klinik für Rheumatologie am Spital E.________ bereits am 19. April 2016 eine regelmässige körperliche Betätigung und ein Krafttraining zwecks muskulärer Stabilisierung nahegelegt worden war.
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5. Nach dem Gesagten muss es mit der verfügten, vorinstanzlich bestätigten Rentenablehnung sein Bewenden haben.
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6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Juli 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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