BGer 2F_18/2019 | |||
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BGer 2F_18/2019 vom 23.07.2019 |
2F_18/2019 |
Urteil vom 23. Juli 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. November 2018 (2C_944/2018).
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2018 (Poststempel: 22. Oktober 2018) erhob A.________ geb. B.________ (hienach: die Steuerpflichtige) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragte, zum einen sei der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 16. Oktober 2018 aufzuheben, zum andern seien - was erst aus der Begründung hervorging - die Stammdaten von der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt bezüglich der Steuerperiode 2009 zu mutieren (PersId xxx bzw. yyy) und die Grundstückgewinnsteuerverfügung entsprechend anzupassen. Trotz Mahnung brachte die Steuerpflichtige innert Frist weder den Entscheid vom 16. Oktober 2018 noch einen (anfechtbaren) Entscheid zur Stammdatenberichtigung bei. Mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_944/2018 vom 19. November 2018 auf die Beschwerde nicht ein.
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1.2. Unter dem Titel "Revisionsbegehren Entscheid vom 19. November 2018 (betrifft zusätzlich sämtliche gegen die Steuerverwaltung Basel-Stadt ab 2013) " unterbreitet die Steuerpflichtige dem Bundesgericht mit Datum vom 8. Juli 2019 (Poststempel: 9. Juli 2019) eine neue Eingabe. Sie bezieht sich darin, soweit den Ausführungen gefolgt werden kann, auf eine Veranlagungsverfügung vom 15. Mai 2019, die allem Anschein nach im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Grundstückgewinnbesteuerung steht. Ferner thematisiert sie die Zuweisung der Stammdatennummer. Ein eigentlicher Antrag kann der Eingabe nicht entnommen werden, jedenfalls nicht ein solcher, der sich auf das Urteil 2C_944/2018 vom 19. November 2018 beziehen könnte.
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1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen.
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2.
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2.1. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist. Findet das Bundesgericht, der Revisionsgrund treffe zu, hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet es neu (Art. 128 Abs. 1 BGG; BGE 136 I 158 E. 2.1 S. 163).
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2.2. Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben Antrag, Begründung und Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) zu nennen und aufzuzeigen, inwiefern das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leiden soll, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteil 4F_4/2019 vom 28. Mai 2019 mit Hinweisen).
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3.
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3.1. Die Steuerpflichtige macht sinngemäss geltend, die am 15. Mai 2019 ergangene Veranlagungsverfügung bestätige ihren schon früher dargelegten Rechtsstandpunkt. Daraus scheint sie abzuleiten, dass sowohl das Urteil 2C_944/2018 vom 19. November 2018 als auch "zusätzlich sämtliche Entscheide gegen die Steuerverwaltung Basel-Stadt ab 2013" zu revidieren seien. Im vorliegenden Verfahren kann von vornherein nur das Urteil 2C_944/2018 vom 19. November 2018 revisionsbetroffenen sein. Soweit die Steuerpflichtige weitere - kantonale - Verfügungen und Entscheide revidiert haben möchte, hat sie ihr Anliegen bei den betreffenden Instanzen vorzubringen (Prinzip des
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3.2. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
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Erwägung 4 | |
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Basel-Stadt, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juli 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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