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Informationen zum Dokument  BGer 5D_140/2019  Materielle Begründung
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BGer 5D_140/2019 vom 23.07.2019
 
 
5D_140/2019
 
 
Urteil vom 23. Juli 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. Juni 2019
 
(ZK 19 308).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 20. Februar 2019 überbrachte A.________ dem Regionalgericht Bern-Mittelland ein Schreiben, in welchem sie ohne weiteren Ausführungen um Rechtsöffnung ersuchte.
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Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 trat das Regionalgericht darauf nicht ein.
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Mit Entscheid vom 25. Juni 2019 trat das Obergericht des Kantons Bern auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 19. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Die Beschwerdeführerin hält einzig fest: "Bonjour! Je ne suis pas d'accord avec cet décision!" Darin ist kein genügendes Rechtsbegehren und schon gar keine hinreichende Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG zu erkennen.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Juli 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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