BGer 1C_178/2019 | |||
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BGer 1C_178/2019 vom 24.07.2019 |
1C_178/2019 |
Urteil vom 24. Juli 2019 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Fonjallaz, Haag,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rinaldo Schärer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Sicherungsentzug des Führerausweises; Beschwerdeverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 20. Februar 2019 (300.2019.15).
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 8. Januar 2019 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit mit der Begründung, er habe sich nicht an die mit Verfügung vom 7. August 2018 angeordneten Auflagen zur Abstinenzkontrolle gehalten.
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Am 25. Januar 2019 reichte die Sozialarbeiterin B.________ vom Sozial- und Beratungsdienst C.________ eine nur von ihr selber unterzeichnete Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Sie wies sich mit schriftlicher Vollmacht vom gleichen Tag als Vertreterin von A.________ aus mit der Befugnis, dessen Interessen betreffend Beschwerdeführung gegen die Entzugsverfügung zu wahren und ihn gegenüber der Rekurskommission zu vertreten.
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Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 teilte die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern B.________ mit, die Prozessvertretung in Verfahren vor ihr sei Rechtsanwälten vorbehalten, weshalb ihre Eingabe nicht formgültig sei. Sie setzte B.________ (bzw. A.________) Frist bis zum 7. Februar 2019 an, um eine formgerechte, mit der Originalunterschrift von A.________ versehene Eingabe einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Beschwerde als zurückgezogen gelte.
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Am 20. Februar 2019 schrieb die Rekurskommission das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, mit der Begründung, die Frist für die Verbesserung der Beschwerde sei am 7. Februar 2019 unbenutzt abgelaufen.
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B. | |
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 25. März 2019 beantragt A.________, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Rinaldo Schärer, diesen Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und das Verfahren mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerde anzusetzen und die Sache aufgrund dieser Beschwerde neu zu beurteilen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Nachfrist zur rechtsgenüglichen Unterzeichnung der von B.________ in seinem Namen eingereichten Beschwerde anzusetzen. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben, oder diese seien dem Kanton Bern oder der Eidgenossenschaft aufzuerlegen. Für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte sei ihm eine Parteientschädigung von Fr. 3'426.50 gemäss beiliegender Honorarnote auszurichten.
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C. | |
Die Rekurskommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen. In seiner Replik hält A.________ an der Beschwerde fest und beantragt, seine Parteientschädigung auf Fr. 3'935.40 festzusetzen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme gegen einen Fahrzeuglenker. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer rügt, die Rekurskommission habe seinen von Art. 29 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, indem sie die Verfügung vom 28. Januar 2019 betreffend Ansetzung einer Nachfrist nicht ihm persönlich, sondern einzig seiner Sozialarbeiterin zugestellt habe, welche gar nicht befugt gewesen sei, ihn im Verfahren zu vertreten.
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Unbestritten ist, dass in Verfahren vor der Rekurskommission nach Art. 15 Abs. 4 des Berner Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; BSG 155.21) das Anwaltsmonopol gilt. Die allein von B.________ unterschriebene Beschwerde war damit unvollständig im Sinn von Art. 33 Abs. 1 VRPG und wurde von der Rekurskommission zu Recht zur Verbesserung zurückgewiesen mit dem Hinweis, dass sie gemäss Art. 33 Abs. 2 VRPG nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist als zurückgezogen gelte. Auch wenn B.________ somit nach dieser gesetzlichen Regelung den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vertreten durfte, so war sie jedenfalls aufgrund der Vollmacht vom 25. Januar 2019 befugt, Zustellungen der Rekurskommission für ihn rechtsgültig (und fristauslösend) entgegen zu nehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Rekurskommission die Eingabe von B.________ zusammen mit der Vollmacht als Anzeige eines Zustelldomizils auffasste und sich damit begnügte, die Verfügung vom 28. Januar 2019 ausschliesslich B.________ zuzustellen. Sie war unter diesen Umständen verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, sie auch dem Beschwerdeführer persönlich zu eröffnen. Die Rüge ist unbegründet.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), und er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juli 2019
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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