BGer 5D_135/2019 | |||
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BGer 5D_135/2019 vom 25.07.2019 |
5D_135/2019 |
Urteil vom 25. Juli 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Kanton St. Gallen,
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2. Gemeinde U.________,
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beide vertreten durch das Gemeindesteueramt U.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
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vom 11. Juli 2019 (BES.2019.59-EZS1).
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Erwägungen: | |
1. Mit zwei Entscheiden vom 19. Juni 2019 erteilte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland dem Kanton St. Gallen, der Politischen Gemeinde U.________ und der Röm.-kath. Kirchgemeinde U.________ bzw. dem Kanton St. Gallen gegenüber der Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'079.75 (Kantons- und Gemeindesteuern 2017) nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts V.________) bzw. für Fr. 375.35 (direkte Bundessteuer 2017) nebst Zins und Kosten (Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamts V.________).
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Gegen diese Entscheide erhob die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 11. Juli 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Die Kirchgemeinde wurde dabei nicht als Partei aufgeführt.
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Am 12., 17. und 18. Juli 2019 (jeweils Postaufgabe) hat sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht gewandt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2. Von den zahlreichen Eingaben, die den drei eingegangenen Sendungen beilagen, sind nur diejenigen als Teil der Beschwerde zu betrachten, die sich von der Datierung her auf den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts beziehen können und sich zumindest sinngemäss an das Bundesgericht richten.
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Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) sind die - innert Beschwerdefrist erfolgten - Eingaben der Beschwerdeführerin als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Sie behauptet bloss, nicht Schuldnerin zu sein, brutto statt netto besteuert worden zu sein, die Steuern bereits bezahlt zu haben und über einen Rückerstattungsanspruch zu verfügen. Sie setzt sich nicht mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach auf die Richtigkeit der Veranlagungsverfügungen im Rechtsöffnungsverfahren nicht eingegangen werden könne und sie keine nach Art. 81 Abs. 1 SchKG relevanten Einwendungen erhoben habe. Neue Beweismittel können vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Juli 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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