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Informationen zum Dokument  BGer 9C_402/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_402/2019 vom 26.07.2019
 
 
9C_402/2019
 
 
Urteil vom 26. Juli 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ GmbH in Liquidation,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Rimle,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
 
Rechtsdienst,
 
Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge (vorinstanzliches Verfahren),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Bundesverwaltungsgerichts
 
vom 8. Mai 2019 (A-2079/2019).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG setzte mit Betreibungsbegehren vom 14. März 2018 eine Forderung gegenüber der A.________ GmbH von Fr. 42'082.26 zuzüglich Verzugszinsen in Betreibung (Betreibung Nr. xxx). Dagegen erhob die A.________ GmbH Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 forderte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG Beiträge in der Höhe von Fr. 29'091.14 zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 13. März 2018 sowie bis zum 13. März 2018 aufgelaufene Verzugszinsen von Fr. 12'841.16 nach. Zugleich beseitigte sie den Rechtsvorschlag in der vorgenannten Betreibung im Betrag von Fr. 42'082.26 zuzüglich eines Verzugszinses von 5 % auf Fr. 29'091.14 seit dem 13. März 2018.
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B. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. April 2019 (Poststempel) trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 8. Mai 2019 nicht ein.
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C. Die A.________ GmbH lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht sei anzuweisen, die Beschwerde an die Hand zu nehmen, wobei der Beschwerdeführerin dann die Möglichkeit einzuräumen sei, innert einer angemessenen Frist ihre Beschwerde zusätzlich zu begründen bzw. nachzubessern.
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Am 11. Juni 2019 reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Eingabe ein. Mit dieser ersucht sie, ihrer Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Das Betreibungs- und Konkursamt B.________ teilte am 12. Juli 2019 mit, über die A.________ GmbH (fortan: A.________ GmbH in Liquidation) sei am 9. Juli 2019 um 11 Uhr der Konkurs eröffnet worden.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dem vorinstanzlichen Entscheid behält die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2019, mit der die Beschwerdeführerin einerseits zur Bezahlung von weiteren Beiträgen verpflichtet und andererseits ein Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx beseitigt wurde, ihre Wirkung. Im bundesgerichtlichen Verfahren kann sich die Rechtsposition der Beschwerdeführerin daher nicht weiter verschlechtern. Deshalb sowie in Anbetracht dessen, dass das Verfahren im Zeitpunkt der Konkurseröffnung kurz vor dem Abschluss steht und sich einzig auf die Rechtzeitigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde beschränkt, wird von einer Sistierung des Verfahrens gemäss Art. 207 Abs. 2 SchKG abgesehen (vgl. Urteil 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.2).
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2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz erwog in erster Linie, der Beschwerdeführerin sei gemäss Zustellnachweis die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2019 am 9. Februar 2019 zugestellt worden. Wenn ein Zustellnachweis vorliege, dürfe davon ausgegangen werden, der Empfänger habe die vollständige Mitteilung erhalten. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, ihr sei lediglich das Adressblatt zugestellt worden, würden keine konkreten Umstände genannt, die Zweifel an der Vermutung begründeten.
8
3.2. 
9
3.2.1. Die Beschwerdeführerin legte bereits in ihrer Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht dar, ihre Beschwerde sei verspätet. Sie vertrat aber die Ansicht, auf diese sei dennoch einzutreten, denn das Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2019 (recte: 9. Februar 2019) habe lediglich das Adressblatt beinhaltet; eine Kopie der angefochtenen Verfügung habe sie erst durch das Betreibungsamt am 29. April 2019 erhalten. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ergänzt die Beschwerdeführerin den ihrer Meinung nach massgebenden Sachverhalt betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung im Vergleich zu ihren Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und der vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Umstände. Sie verlangt zudem die Abnahme weiterer Beweise und reicht auch neue Beweismittel ein. Vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführerin die Problematik der rechtzeitigen Beschwerdeanhebung mit Blick auf das Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2019 bewusst war. Die ergänzenden Ausführungen der Beschwerdeführerin sind somit nicht weiter zu beachten.
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3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, dass bei nachgewiesener rechtzeitiger Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes und substanziierten Angaben des Absenders über dessen Inhalt eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit dieser Sachverhaltsdarstellung spricht, wogegen dem Empfänger der Nachweis offensteht, dass der tatsächliche Inhalt der Sendung ein anderer war (BGE 124 V 400 E. 2c; Urteil 5A_338/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4.2.3). Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin einzig ausgeführt, ihr sei zwar am 8. Februar 2018 (recte: 9. Februar 2019) ein Einschreiben von der Beschwerdegegnerin zugestellt worden, dieses habe jedoch nur eine Seite (Adressblatt) enthalten. Konkrete Umstände, die einen Anhaltspunkte lieferten, dass die Sendung vom 9. Februar 2018 nicht die Verfügung vom 8. Februar 2018 beinhaltet hat, brachte die Beschwerdeführerin - wie die Vorinstanz zutreffend feststellte - aber nicht vor.
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3.2.3. Nachdem somit davon auszugehen ist, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. Februar 2018 der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2018 korrekt eröffnet wurde, verletzt der vorinstanzliche Entscheid kein Bundesrecht, wenn darin die am 30. April 2019 eingegangene Beschwerde als verspätet beurteilt wird. Damit erübrigen sich Ausführungen zur vorinstanzlichen Eventualbegründung, die Beschwerdeführerin wäre nach Treu und Glauben zudem gehalten gewesen, sich innert der Beschwerdefrist bei der Beschwerdegegnerin nach dem Inhalt des Einschreibens zu erkundigen.
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4. Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten unbegründet. Mit diesem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Damit wird auch eine Antwort der Beschwerdegegnerin zu diesem Gesuch hinfällig.
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5. A uf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG; E. 1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Das Bundesgericht erkennt:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen sowie dem Betreibungs- und Konkursamt B.________ schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Juli 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
21
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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