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Informationen zum Dokument  BGer 9C_653/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_653/2018 vom 26.07.2019
 
 
9C_653/2018
 
 
Urteil vom 26. Juli 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Näscher,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Verzichtseinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2018 (EL 2017/35).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Nachdem A.________ von der Invalidenversicherung mit den Verfügungen vom 23. und 24. September 2014 rückwirkend ab 1. August 2013 eine ganze Rente und ab 1. August 2014 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zugesprochen wurde, meldete er sich im November 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2016 wies die Verwaltung dieses Ergänzungsleistungsgesuch ab. Dabei berücksichtigte sie insbesondere, der Ehefrau sei gemäss dem Entscheid der Invalidenversicherung eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zumutbar. Dementsprechend rechnete sie ab August 2013 ein hypothetisches Einkommen an. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017 fest.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. August 2018 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück.
2
C. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, soweit darin für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. März 2014 kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigt werde. Zudem sei das hypothetische Erwerbseinkommen auf Fr. 31'251.- festzusetzen.
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A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit damit für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. März 2014 die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verlangt werde.
4
 
Erwägungen:
 
1. Ob es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen End- oder einen Zwischenentscheid handelt (vgl. Art. 90 und 93 BGG), kann offen bleiben. Er enthält jedenfalls Anordnungen betreffend die Höhe des hypothetischen Einkommens und den Zeitpunkt, ab wann dieses angerechnet werden kann, womit der Beurteilungsspielraum der Verwaltung wesentlich eingeschränkt wird. Sie wird damit gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist erfüllt und es ist auf die Beschwerde einzutreten (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f.; Urteil 9C_265/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.1).
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2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. 
7
3.1. Die jährliche Ergänzungsleistung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a Teilsatz 1 ELG). Angerechnet werden ferner Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Sie werden in gleicher Weise in die EL-Berechnung einbezogen wie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die nicht verzichtet worden ist (vgl. auch Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 3481.01).
8
3.2. Nach der Rechtsprechung ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. a und g ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern dieser auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder auf deren zumutbare Ausdehnung verzichtet (BGE 117 V 287). Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen (BGE 117 V 287 E. 3c S. 292). Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a S. 290; Urteil 9C_293/2018 vom 16. August 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
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Bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens ist zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (oder Erhöhung des Arbeitspensums) zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 15 und E. 5.4 S. 17).
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3.3. Die Festsetzung des hypothetischen Einkommens stellt, soweit sie auf der Würdigung konkreter Umstände beruht, eine Tatfrage dar, die vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbar ist (E. 2). Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit erfolgt (BGE 140 V 267 E. 2.4 S. 270 mit Hinweisen).
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4. 
12
4.1. Die Vorinstanz erwog, die Ehefrau des Leistungsansprechers sei seit Mai 2011 durchgehend zu 80 % arbeitsfähig gewesen und Betreuungsaufgaben stünden einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Vor dem Gutachten der Ärztlichen Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 9. Dezember 2013hätten jedoch s ämtliche Therapeuten die Ehefrau für arbeitsunfähig erklärt, weshalb dieser erst nach dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 29. Januar 2014, mithin ab Februar 2014 habe bewusst sein müssen, dass ihr ein Erwerbspensum von 80 % zumutbar sei. Damit habe die Ehefrau frühestens ab März 2014 eine Arbeit aufnehmen können. Aufgrund der Lohnauszahlung auf Ende dieses Monats sei ihr somit ein Beitrag zum Familienbedarf ab 1. April 2014 möglich gewesen.
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4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, auf die subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau komme es nicht an. Die Ehefrau sei seit Mai 2011 durchgehend zu 80 % arbeitsfähig gewesen. Nachdem keine anderen Gründe ersichtlich seien, die der Verwertung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit entgegengestanden hätten, die Ehefrau sich dennoch nicht um eine Arbeit bemüht habe, habe diese die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt. Demzufolge sei ab August 2013 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen.
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4.3. Der Beschwerdegegner macht demgegenüber geltend, seine Ehefrau habe erst nach dem Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. Dezember 2013 erfahren, dass sie in einer adaptierten Tätigkeit ab Mai 2011 zu 80 % arbeitsfähig sei. Bis dahin habe sie von den Einschätzungen ihrer behandelnden Ärzte ausgehen dürfen, die ihr übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätten. Es stelle sich sogar die Frage, ob eine Arbeitsaufnahme nicht erst ab dem zweiten Vorbescheid der IV-Stelle vom 9. September 2016 zumutbar gewesen sei, habe sich der psychische Zustand seiner Ehefrau doch ab Anfang des Jahres 2014 verschlechtert. Zudem hätten auch Betreuungsaufgaben und die anfallenden Haushaltsarbeiten einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden. Es sei ferner eine Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu gewähren. In Anbetracht des Alters der Ehefrau (fast 58-jährig), die bereits seit sechs Jahren nicht mehr erwerbstätig sei und zuvor nur in einem Teilzeitpensum von 20 % gearbeitet habe, könne die Restarbeitsfähigkeit vor dem 9. Februar 2017 nicht zugemutet werden. Alsdann sei sie arbeitslos gemeldet gewesen.
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4.4. Das BSV führt aus, es vertrete grundsätzlich die Meinung, dass ein subjektives Arbeitsunfähigkeitsempfinden respektive Vertrauen in ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis eines behandelnden Arztes, die versicherte Person nicht davon entbinde, sich um eine Arbeit zu bemühen. In diesem konkreten Einzelfall habe die Ehefrau jedoch auf die ihr attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vertrauen dürfen, habe sich diese doch während zweieinhalb Jahren einer intensiven psychiatrischen Betreuung mit zwei stationären Klinikaufenthalten unterzogen und ihr sei von den verschiedenen behandelnden Spezialärzten unabhängig voneinander eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Erst nach der ersten Begutachtung im ABI mit dem darauf folgenden Vorbescheid der IV-Stelle habe der Ehefrau bewusst sein müssen, dass ihr aus objektiver Sicht - entgegen ihrer subjektiven Krankheitsüberzeugung und der Angaben der behandelnden Ärzte - eine Erwerbstätigkeit zumutbar war. Entsprechend dürfe ihr angelastet werden, dass sie seit Februar 2014 keine Stellenbemühungen unternommen habe. Zuvor sei die Arbeitslosigkeit nicht selbstverschuldet gewesen, weshalb diesbezüglich kein Einkommensverzicht vorliege.
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5. 
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5.1. Die EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte haben sich mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205). Das gilt auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Ehegatten eines EL-Ansprechers (Urteile 9C_946/2011 vom 16. April 2012 E. 4.3 und 9C_184/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.4 mit Hinweisen). In Übereinstimmung damit stellte die Vorinstanz - gleich wie im IV-rechtlichen Entscheid - fest, die Ehefrau des Beschwerdegegners sei seit Mai 2011 zu 80 % arbeitsfähig. Hiervon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Die Eheleute A.________ können sich entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht auf ein berechtigtes Vertrauen mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsunfähigkeit berufen. Bei einem laufenden IV-Verfahren muss grundsätzlich damit gerechnet werden, dass weitere Abklärungen andere Erkenntnisse hervorbringen. Dies gilt auch hier, nachdem der RAD in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2013 den Beweiswert der Berichte der behandelnden Ärzte anzweifelte und zum Schluss kam, es zeige sich insgesamt aufgrund der Akten noch kein schlüssiges Bild. Die IV-Stelle teilte daraufhin der Ehefrau am 30. Mai 2013 mit, dass eine Begutachtung notwendig sei. Der Beschwerdegegner und seine Ehefrau durften somit spätestens Ende Mai 2013 nicht mehr auf das von den behandelnden Ärzten Bescheinigte vertrauen. Dies um so mehr für den Zeitraum ab eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs (ab August 2013) : Nach dem zweiten Klinikaufenthalt der Ehefrau mit Austritt am 4. Mai 2012 nahm diese bis zum 20. November 2012 lediglich noch drei ambulante psychiatrische Therapiesitzungen wahr (vgl. Bericht des Psychiatrie-Zentrums B.________ vom 20. November 2012) und auch danach fanden psychiatrische Gespräch bis zur Begutachtung im ABI im Oktober 2013 nur in grösseren Abständen (vermutlich ca. einmal pro Monat) statt. Im Sommer 2013 war die Ehefrau zudem in der Lage, mit ihrer Familie in die Ferien zu verreisen. Ferner zeigte sich bei der Begutachtung im ABI im Oktober 2013 ein Medikamentenspiegel deutlich unter dem therapeutischen Bereich bzw. Medikamente waren gar nicht nachweisbar. Diese Faktoren, die auf einen niedrigen Leidensdruck der Ehefrau im hier massgebenden Zeitraum hinweisen, stehen - was auch dem Leistungsansprecher und seiner Ehefrau bewusst sein musste - im Widerspruch zur subjektiven, mit einer vollen Erwerbsunfähigkeit einhergehenden Krankheitsüberzeugung. Die Vorinstanz berücksichtigte weder diese Diskrepanzen noch die Stellungnahme des RAD und die daraufhin bereits im Mai 2013 von der IV-Stelle angeordnete Begutachtung. Ihr Entscheid beruht daher nicht auf einer umfassenden und damit auf einer bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung. Ihre Schlussfolgerung ist, wie aufgezeigt, angesichts sämtlicher Umstände nicht haltbar.
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5.2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid liegen im vom kantonalen Gericht beurteilten Zeitraum bis zur Verfügung vom 10. Dezember 2016 keine anderen Besonderheiten vor, die gegen eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Leistungsansprechers sprechen. Es erwog, die Tochter sei bereits über 13 Jahre alt und bedürfe keiner intensiven Betreuung mehr und auch der Beschwerdegegner, der eine Hilflosenentschädigung im "Sonderfall" (vgl. Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV) beziehe, das heisst lediglich für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei, stehe einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht entgegen. Entgegen dessen Ansicht überzeugen diese Erwägungen und verletzen kein Bundesrecht: Die Ehefrau liess im IV-Verfahren im Februar 2013 sodann auch ausführen, sie hätte ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit in einem 100%-Pensum ausgeübt. Dies legte sie in der Stellungnahme vom 3. Februar 2014 nochmals dar. Sie hielt es somit im Rahmen des IV-Verfahrens für möglich, in ihrer konkreten Situation einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies leuchtet auch angesichts der reduzierten Betreuungsbedürftigkeit der 13-jährigen Tochter und des Pflegebedarfs des sehbehinderten Versicherten ein. Die Wohnsituation der Familie - das Ehepaar wohnt nicht nur mit ihrer 13-jährigen Tochter zusammen, sondern auch mit der Familie ihres erwachsenen Sohnes - steht einer Berufstätigkeit nicht im Wege. Im Gegenteil: Die Schwiegertochter ist seit 2009 Hausfrau und hat die Haushaltsführung übernommen.
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Im Zeitpunkt eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs im August 2013 war die Ehefrau des Beschwerdegegners zwar bereits 55 Jahre alt und seit rund zweieinhalb Jahren nicht mehr erwerbstätig, eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist damit aber nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, wird doch selbst bei Teilinvaliden eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil 9C_103/2015 vom 8. April 2015 E. 3.2.2 f.). Im von der Vorinstanz geprüften Zeitraum von August 2013 bis zur Verfügung vom 10. Dezember 2016 liegt - nach einer angemessenen Übergangszeit (vgl. E. 5.3 nachfolgend) - eine verwertbare 80%ige Arbeitsfähigkeit vor.
20
5.3. 
21
5.3.1. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau, nachdem diese im Februar 2014 um die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit gewusst habe, ab April 2014 ein hypothetisches Einkommen an. Sie gewährte demnach eine Anpassungsfrist von zwei Monaten. Der Leistungsansprecher macht u.a. geltend, eine realistische Übergangsfrist, die erst nach dem zweiten Vorbescheid der IV-Stelle vom 19. Oktober 2016 zu laufen beginne, betrage mindestens sechs Monate.
22
5.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners beginnt die Übergangsfrist im Falle einer - wie hier - zur Diskussion stehenden rückwirkenden EL-Zusprechung nicht erst nach dem zweiten Vorbescheid der IV-Stelle an die Ehefrau vom 9. September 2016 zu laufen, sondern bereits ab potenziellem Anspruchsbeginn, vorliegend also ab 1. August 2013 (vgl. Urteil 9C_630/2013 vom 29. September 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Anders zu entscheiden liefe darauf hinaus, der Ehefrau eine Anpassungsfrist von über 3 Jahren zuzugestehen, was offenkundig nicht mehr als angemessen gelten kann.
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5.3.3. Die Vorinstanz gewährte eine Übergangsfrist von zwei Monaten. Dabei berücksichtigte sie einzig, dass die Ehefrau im Februar 2014 mit der Stellensuche hätte beginnen müssen. Daraus schloss sie in einem nächsten Schritt, diese hätte frühestens im April 2014 einen Lohn erzielen können. Übertragen auf das hiervor Festgestellte (E. 5.2 in fine), würde dies bedeuten, dass ihr ein hypothetisches Einkommen ab Oktober 2013 anzurechnen wäre. Das kantonale Gericht setzte sich nicht damit auseinander, ob eine so kurze Anpassungsfrist im konkreten Fall, wie etwa wegen Alter oder Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben, angemessen ist. Diesbezüglich ist die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
24
5.4. Das kantonale Gericht beurteilte den Sachverhalt in zeitlicher Hinsicht lediglich bis zur Verfügung der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2016. Die Vorinstanz hätte jedoch den Sachverhalt berücksichtigen müssen, wie er sich bis zum Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017 entwickelte (BGE 131 V 407 E. 2.2.2 S. 413 f.; Urteil 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.1). Nachdem der Beschwerdegegner für das Jahr 2017 neue Umstände in dem Sinne geltend macht, dass die Ehefrau sich bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und Arbeitsbemühungen unternommen habe, ist die Sache auch zur Prüfung dieser Vorbringen an das kantonale Versicherungsgericht zurückzuweisen.
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6. Nach dem Dargelegten muss die Vorinstanz die Anpassungsfrist ab August 2013 noch bestimmen (E. 5.3.3 hiervor). Ebenfalls hat sie die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau nach der Verfügung vom 10. Dezember 2016 bis zum Einspracheentscheid vom 14. Juni 2017 zu prüfen (E. 5.4 hiervor). Zeichnet sich ab, dass der Ehefrau zumindest für eine gewisse Zeit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sein wird, worüber hier nicht definitiv zu befinden ist, ist es aber angezeigt, im Folgenden auf dessen umstrittene Höhe einzugehen.
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6.1. Im angefochtenen Entscheid wird das hypothetische Einkommen aufgrund einer Arbeitsfähigkeit der Ehefrau von 80 % anhand der Angaben des Bundesamts für Statistik für die Grossregion Ostschweiz bestimmt und davon ein Abzug von 10 % gewährt. Weiter zog das kantonale Gericht die Beiträge für die obligatorischen Sozialversicherungen, insbesondere der obligatorischen Nichtberufsunfallversicherung und beruflichen Vorsorge ab.
27
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beiträge für die zweite Säule und die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung seien nicht zum Abzug zuzulassen. Der Beschwerdegegner vertritt hingegen die Auffassung, die Vorinstanz habe zu Recht diese Abzüge vom hypothetischen Erwerbseinkommen vorgenommen. Ansonsten würden Ehepartner, die tatsächlich ein Einkommen erzielten und jene denen ein hypothetischer Lohn angerechnet werde, ungleich behandelt. Das BSV liess sich zu dieser Frage nicht vernehmen.
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6.2. Das Bundesgericht setzte sich mit dem Abzug von Beiträgen der zweiten Säule im Rahmen eines anzurechnenden hypothetischen Einkommens bereits im Urteil P 35/06 vom 9. Oktober 2007 E. 5.2.3 auseinander (vgl. auch Urteil 9C_729/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 3.1 f.). Es erwog, je nach konkreter Arbeitsstelle seien sehr unterschiedlich hohe Beiträge an die berufliche Vorsorge zu entrichten. Im Rahmen einer auf Annahmen beruhenden Berechnung gehe es zu weit, solche hypothetischen Feststellungen zu treffen. Daran ist festzuhalten, denn die Voraussetzungen für eine Änderung dieser Rechtsprechung - die neue Lösung entspricht besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung (vgl. BGE 145 V 50 E. 4.3.1 S. 54 f. mit Hinweisen) - sind nicht erfüllt. Gegenteiliges wird weder im vorinstanzlichen Entscheid aufgezeigt noch vom Versicherten dargelegt. Vom hypothetischen Einkommen sind folglich keine hypothetischen Beiträge für die berufliche Vorsorge abzuziehen.
29
Gleich wie bei den Beiträgen der beruflichen Vorsorge (vgl. Art. 7 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BVG) ist ungewiss, ob und in welchem Ausmass sich ein Arbeitnehmer an den Beiträgen der obligatorischen Unfallversicherung zu beteiligen hat (vgl. Art. 91 Abs. 2 UVG und Art. 13 Abs. 1 UVV). Daher sind auch keine fiktiven Beiträge an die obligatorische Unfallversicherung beim hypothetischen Einkommen in Abzug zu bringen.
30
Der Beschwerdegegner macht geltend, dies führe zu einer ungleichen Behandlung von Ehepartnern, die tatsächlich ein Einkommen erzielten und solchen denen ein hypothetischer Lohn angerechnet werde. Mit dieser Argumentation verkennt er, dass die Situation einer Person, die tatsächlich Beiträge an die obligatorische Unfallversicherung und berufliche Vorsorge entrichtet, sich wesentlich von der Lage einer Person, die ihre Erwerbstätigkeit in Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht verwertet, unterscheidet. Erstere zahlt solche Beiträge tatsächlich und ihr steht dieses Einkommen nicht zur Verfügung. Demgegenüber ist bei einer nicht erwerbstätigen bzw. bloss hypothetisch erwerbstätigen Person unklar, ob und in welchem Umfang sie im Falle einer Arbeitsaufnahme solche Beiträge zu zahlen hätte. Von Gesetzes wegen ist dies nicht zwingend vorgesehen, weshalb dies nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann.
31
6.3. Indem die Vorinstanz beim hypothetischen Einkommen der Ehefrau Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung und berufliche Vorsorge in Abzug brachte, hat sie Bundesrecht verletzt.
32
7. Nach dem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Versicherten die Kosten zu vier Fünfteln und der Beschwerdeführerin zu einem Fünftel aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
33
Der Beschwerdegegner ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Diesem Gesuch kann entsprochen werden (Art. 64 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
34
 
Das Bundesgericht erkennt:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. August 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
35
2. Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Simon Näscher wird als sein unentgeltlicher Anwalt bestellt.
36
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 100.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 400.- dem Beschwerdegegner auferlegt, dessen Anteil vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen wird.
37
4. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.- zu entschädigen.
38
5. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird im Übrigen aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'900.- ausgerichtet.
39
6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
40
Luzern, 26. Juli 2019
41
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
42
des Schweizerischen Bundesgerichts
43
Die Präsidentin: Pfiffner
44
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
45
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