BGer 9C_252/2019 | |||
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BGer 9C_252/2019 vom 30.07.2019 |
9C_252/2019 |
Urteil vom 30. Juli 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hollenstein,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin,
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B.________ AG,
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 (AB.2017.00034).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ wurde im Dezember 2011 rückwirkend per Mai 2009 der Ausgleichskasse Zürich (fortan: Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender mit der Firmenbezeichnung "C.________ Bar" angeschlossen. Gestützt auf die Quellensteuerabrechnungen von A.________ ("Cabaret C.________") für den Zeitraum von Januar 2011 bis und mit Februar 2014 verpflichtete die Ausgleichskasse diesen mit Nachzahlungsverfügungen vom 16. bzw. 23. Dezember 2016 zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/FAK/ALV inkl. Verwaltungskosten und Verzugszinsen) in Höhe von total Fr. 189'188.85 auf den Lohnsummen angestellter Tänzerinnen von Fr. 349'359.- im Jahr 2011, Fr. 347'795.- im Jahr 2012, Fr. 368'178.60- im Jahr 2013 und Fr. 54'915.- im Jahr 2014. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. April 2017 fest.
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B. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich - nach Beiladung der B.________ AG zum Prozess, Beizug der Kassenakten der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau in Sachen Lohnbeiträge 2011-2014 der B.________ AG und zweif achem Schriftenwechsel - mit Entscheid vom 25. Februar 2019 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es seien der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Februar 2019 sowie die Verfügungen der Ausgleichskasse vom 16. und 23. Dezember 2016 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er für die Jahre 2011 bis 2014 keine Nachzahlungen für Sozialversicherungsbeiträge schulde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. An seiner (separaten) Beurteilung besteht kein schutzwürdiges Interesse, da die Frage, ob für die Jahre 2011 bis 2014 Beiträge nachzuzahlen sind, im Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der beiden Verfügungen vom 16. und 23. Dezember 2016 enthalten ist. Im Übrigen bilden nicht diese Aufhebungsgegenstand, sondern der Einsprachentscheid vom 4. April 2017, der an ihre Stelle getreten ist (BGE 133 V 50 E. 4.2.2 S. 55; 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411 f.) und im Verfahren vor Bundesgericht als mitangefochten gilt (vgl. etwa Urteil 9C_774/2018 vom 10. April 2019 E. 1 mit Hinweis). Auf das Begehren um Aufhebung der Nachzahlungsverfügungen vom 16. und 23. Dezember 2016 ist dementsprechend ebenfalls nicht einzutreten. Einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids begehrt wird.
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1.2. Unechte Noven dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer reicht letztinstanzlich erstmals eine Generalvollmacht der B.________ AG vom 24. November 2010 zu seinen Gunsten zu den Akten. Er macht geltend, hierzu habe erst der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Anlass gegeben, das sämtliche Indizien und Angaben zu Gunsten seiner Darstellung des Sachverhalts (er habe mit Bezug auf die Tänzerinnen als Vermittler für die B.________ AG gehandelt) als unmassgeblich abgetan habe. Nachdem er die Vermittlereigenschaft für die Beigeladene bereits im Verfahren vor Vorinstanz geltend machte, hat indes offensichtlich nicht erst deren Entscheid Anlass zur Vorlage der Generalvollmacht vom 24. November 2010 gegeben, sondern bestand schon im kantonalen Verfahren entsprechender Beweisbedarf. Im bundesgerichtlichen Verfahren bleibt die Urkunde demnach als unzulässiges unechtes Novum unberücksichtigt.
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1.3. Mit der Verfügung im Gebiet der paritätischen Beiträge wird eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers als auch der Arbeitnehmerinnen festgestellt (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 AHVG). Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Sinne eines in Art. 49 ATSG enthaltenen Anspruchs grundsätzlich nicht nur dem Arbeitgeber, sondern auch den betroffenen Arbeitnehmerinnen zuzustellen ist (zum Ganzen: Urteil 9C_539/2018 vom 29. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Hiervon durfte indes - mit der Vorinstanz - in casu abgesehen werden, da eine grosse Zahl von Arbeitnehmerinnen aus dem nicht-europäischen Ausland betroffen ist, deren Wohnsitz und Aufenthaltsort unbekannt sind (vgl. BGE 113 V 1 E. 2 S. 3; zit. Urteil 9C_539/2018, a.a.O.).
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2. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3. Strittig ist die Arbeitgebereigenschaft des Beschwerdeführers.
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3.1. Das kantonale Gericht stellte hierzu im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei Inhaber und Geschäftsführer der "C.________ Bar", bzw. Geschäftsführer und Inhaber der Patente für die C.________ Restaurationsbetriebe gewesen. Die Arbeitsverträge mit den Tänzerinnen habe er unterschrieben. Sämtliche Dokumente (Arbeitsverträge, Arbeitsbestätigungen, Lohn- und Quellensteuerabrechnungen) lauteten auf "C.________ Bar" oder "C.________ Club Cabaret". Die von der Beigeladenen an die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau erstatteten Lohnmeldungen für die Jahre 2011 bis 2014 umfassten die von den Nachzahlungsverfügungen betroffenen Tänzerinnen nicht. Das Sozialversicherungsgericht erwog, die unter dem Namen "C.________" laufenden Betriebe wiesen keine Rechtspersönlichkeit auf. Der Beschwerdeführer habe jeweils in (recte: unter) deren Namen Rechtshandlungen vorgenommen, weshalb ihn die Ausgleichskasse zu Recht persönlich ins Recht gefasst habe. Die Behauptung, er habe nur als Vermittler für die Beigeladene gehandelt, habe er mit keinerlei Beweismitteln unterlegt. Im Gegenteil würden die Arbeitsverträge jeweils den Namen einer weiteren Vermittleragentur nennen und sei der Beschwerdeführer weder als Organ noch als Prokurist der Beigeladenen im Handelsregister verzeichnet und habe auch keine vertragliche Vollmacht vorgelegt. Eine Verbindung der Tänzerinnen zur Beigeladenen sei nicht festzustellen. Die (wiederholte) Bestätigung der Beigeladenen, Arbeitgeberin sämtlicher in der "C.________ Bar" beschäftigter Tänzerinnen gewesen zu sein, widerspreche ihren eigenen Lohnabrechnungen. Beweismittel dafür, dass sie die Löhne der Tänzerinnen überwiesen oder deren Quellensteuerrechnungen bezahlt hätte, habe der Beschwerdeführer weder bezeichnet noch ins Recht gelegt.
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3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen vor, aufgrund offensichtlich unrichtiger tatsächlicher Feststellungen und in willkürlicher Würdigung der Beweise erkannt zu haben, er sei Arbeitgeber der im "Cabaret C.________" beschäftigten Tänzerinnen gewesen.
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Soweit er erstmals vor Bundesgericht bestreitet, Inhaber bzw. Betreiber der "C.________ Bar" gewesen zu sein, widerspricht er seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde vor Vorinstanz sowie in seiner Anmeldung als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse im Dezember 2011 und führt unzulässigerweise neue tatsächliche Behauptungen ins Verfahren ein. Entsprechend kann offen bleiben, ob er seit dem 1. Dezember 2010 das Patent für die Restaurationsbetriebe "C.________" innehatte. Dies gilt umso mehr, als auch aus den von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2016 hervorgeht, dass er im strittigen Zeitraum Geschäftsherr der "C.________" Betriebe war. Die Vorinstanz ist sodann nicht in Willkür verfallen, wenn sie mangels ersichtlicher Trennung keine Unterscheidung getroffen hat zwischen den unterschiedlichen Betrieben " (Club/Disco/Cabaret bzw. Hotel bzw. Barbetrieb) ", sondern diese als Einheit betrachtet hat: Wie sie - nicht offensichtlich unrichtig, und für das Bundesgericht deshalb verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - feststellte, unterschrieb A.________ Arbeitsverträge mit Tänzerinnen als "Direktion des C.________ Night Club" bzw. als "Direktion des C.________ Club Cabaret"; die entsprechenden Lohnabrechnungen wurden im Namen der "C.________ Bar" erstellt und nennen diese als Arbeitsort. Dass der Beschwerdeführer bei alledem lediglich als Vermittler für die Beigeladene gehandelt hätte, erachtete die Vorinstanz in konkreter Würdigung der Beweise als nicht erstellt (E. 3.1 soeben). Willkür vermag der Beschwerdeführer auch hier nicht aufzuzeigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich aufgrund einer einzelnen auf die Beigeladene ausgestellten Prämienabrechnung der Unfallversicherung für das Jahr 2014 ein anderer Schluss zwingend aufgedrängt hätte oder willkürlich sein soll, dass das kantonale Gericht einer Bescheinigung der Beigeladenen, wonach diese Arbeitgeberin der Tänzerinnen gewesen sein will, keine ausschlaggebende Bedeutung zumass, nachdem diese als Arbeitgeberin nie konkret in Erscheinung trat (oben E. 3.1). Schliesslich hat die Vorinstanz die Beweislast nicht umgekehrt, indem sie dem Beschwerdeführer vorwarf, er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, wenn er - trotz Zugriffs auf Bank- und Postkonten der Beigeladenen - keine Belege für deren Lohn- oder Quellensteuerzahlungen aufgelegt habe. Daran ändert auch eine Sicherstellung der entsprechenden Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft nichts, zumal es dem Beschwerdeführer grundsätzlich offen stand, dem kantonalen Gericht deren Edition bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen.
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Insgesamt ist damit die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich; im Sozialversicherungsrecht kommt grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Anwendung (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 31 mit Hinweisen).
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
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5. Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Juli 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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