BGer 9C_305/2019 | |||
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BGer 9C_305/2019 vom 30.07.2019 |
9C_305/2019 |
Urteil vom 30. Juli 2019 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
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St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. März 2019 (VV.2018.111/E).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1973 geborene A.________ meldete sich am 22. Januar 2016 unter Hinweis auf gesundheitliche Beschwerden (Vorhofflimmern) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab, wobei sie u.a. Berichte des behandelnden Kardiologen Dr. med. B.________, Spital C.________, vom 26. Januar und 25. Oktober 2016 sowie 6. Oktober 2017 und des Hausarztes Dr. med. D.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 31. Januar 2016 beizog. Gestützt darauf kündigte sie vorbescheidweise die Verneinung des Anspruchs auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Invalidenrente an. Nachdem A.________ Einwände erhoben hatte, unterbreitete die IV-Stelle die Akten ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher dazu am 28. August und 7. Dezember 2017 Stellung nahm. Mit Verfügungen vom 2. Juni 2017 (berufliche Massnahmen) und 17. April 2018 (Rente) wurde die Leistungsablehnung bestätigt.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde, der ein Bericht des Dr. med. B.________ vom 12. April 2018 beilag, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 6. März 2019).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen bzw. zwecks Einholens eines polydisziplinären Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Eingabe wurde u.a. ein Bericht des Dr. med. E.________, Leitender Arzt Kardiologie, Spital C.________, vom 4. April 2019 eingereicht.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
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2.
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2.1. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. April 2018 bestätigt hat. Vor- wie letztinstanzlich unbestritten geblieben ist demgegenüber der berufliche Eingliederungsmassnahmen betreffende Verwaltungsakt vom 2. Juni 2017.
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2.2. Die massgebenden Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG). Darauf wird verwiesen.
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3. Die Vorinstanz hat - grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.1 hiervor) - festgestellt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der an einem chronischen Vorhofflimmern leide, welches immer wieder zu mittels Elektrokonversionen zu behandelnden Rezidiven führe, sei zwar in der angestammten landwirtschaftlichen, nicht aber in einer behinderungsangepassten, körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtungen beinhaltenden Tätigkeit eingeschränkt. Sie vertritt ferner die Auffassung, dem Versicherten sei im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht die Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs und damit ein Berufswechsel in eine unselbstständige Beschäftigung zumutbar. Schliesslich stufte sie das von ihm als Hilfsarbeiter in einer entsprechend adaptierten Tätigkeit erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) als höher ein als den Verdienst, der ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen als Landwirt und - zusätzlich - auf Grund anderweitiger unselbstständiger Arbeitseinsätze hätte erwirtschaftet werden können (Valideneinkommen).
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Erwägung 4 | |
4.1. Bestritten wird zunächst die vorinstanzliche Annahme einer leidensangepasst uneingeschränkten beruflichen Einsatzfähigkeit. Namentlich sei, so der Beschwerdeführer, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Vorhofflimmerepisoden bei leichteren Arbeiten nicht oder jedenfalls viel seltener aufträten.
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Erwägung 4.2 | |
4.2.1. Entgegen der Sichtweise in der Beschwerde ergeben die aktenkundigen medizinischen Unterlagen, insbesondere die - im kantonalen Entscheid ausführlich wiedergegebenen - Berichte und Stellungnahmen des Dr. med. B.________ vom 26. Januar und 25. Oktober 2016, 6. Oktober 2017 und 12. April 2018, des Hausarztes Dr. med. D.________ vom 31. Januar 2016 und 28. Oktober 2017 sowie des RAD vom 28. August und 7. Dezember 2017, diesbezüglich ein übereinstimmendes Bild: Sämtliche Ärzte bescheinigen dem Versicherten für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ein volles Leistungsvermögen. Die Herzrhythmusstörung führt, wie einhellig ausgeführt wird, lediglich zu einer Verminderung der funktionellen Leistungsfähigkeit in Bezug auf schwere körperliche Beschäftigungen. Ebenso wenig bewirken die vom Beschwerdeführer geklagten Arm- und Rückenbeschwerden eine Einschränkung hinsichtlich der ihm noch zumutbaren Verrichtungen.
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4.2.2. Indem die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zur Überzeugung gelangt ist, weitere Abklärungen wie etwa die Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern, liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 61 lit. c ATSG vor (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.), noch wurde der Sachverhalt unvollständig erhoben.
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Soweit der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auf den letztinstanzlich eingereichten Bericht des Dr. med. E.________ vom 4. April 2019 beruft, vermag er daraus, da es sich um ein nach dem angefochtenen Entscheid erstelltes Dokument und damit um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im Übrigen wäre die Arbeitsleistung des Versicherten, selbst wenn es auch im Rahmen einer angepassten Tätigkeit zu Rezidiven kommen sollte, nur kurzzeitig und nicht in erheblichem Masse beeinträchtigt. Den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid ist nichts beizufügen (vgl. dazu auch E. 5.3.2 hiernach).
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5.
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5.1. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer die durch das kantonale Gericht vorgenommene Invaliditätsbemessung insofern, als ihm die Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs nicht zumutbar sei. Vielmehr seien die erwerblichen Auswirkungen der ihm im Rahmen dieser Betätigung bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (von 50 %) anhand eines sog. Prozentvergleichs zu ermitteln.
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5.2.
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5.2.1. Diesbezüglich ist - mit der Vorinstanz - darauf hinzuweisen, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, auf Grund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind namentlich der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (u.a. Urteile 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.3.1, 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen, in: SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15, und 9C_624/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 3.1.1).
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5.2.2. Die Frage nach der Zumutbarkeit eines Berufswechsels respektive der Betriebsaufgabe im Rahmen der Schadenminderung ist als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüfbar (Urteil 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
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5.3. Das kantonale Gericht hat die Zumutbarkeit eines Berufswechsels des Versicherten respektive der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebs mit der Begründung bejaht, die erhöhte Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, der zu erwartende hohe Eingliederungserfolg, das Alter des Beschwerdeführers (im Verfügungszeitpunkt vom 17. April 2018 45 Jahre) und mithin die noch verbleibende Aktivitätsdauer sowie der Umstand, dass keine Nachkommen vorhanden seien, die den Familienbetrieb dereinst übernehmen könnten, sprächen klar für einen derartigen Schritt.
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5.3.1. Mit Blick auf diese Aspekte hält die vorinstanzliche Beurteilung vor Bundesrecht stand. Beizufügen ist, dass der Versicherte neben seiner Erfahrung als Landwirt auf Grund von jahrelangen zusätzlichen Einsätzen im Rahmen unselbstständiger Tätigkeiten weitere Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche in einem adaptierten Berufsumfeld die Vermittelbarkeit erleichtern (vgl. Urteil 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2 mit Hinweis).
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5.3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet darzutun, dass die derart gerichtlich festgestellte Einsatzmöglichkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht nachgefragt würde und ihm deshalb eine erwerbliche Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit nicht zuzumuten wäre. Die Einwände beschränken sich in erster Linie auf die Behauptung, er sei auf dem konkreten Arbeitsmarkt infolge seiner gesundheitlichen Limitierung (en) nicht vermittelbar. Indessen ist einzig massgebend, ob der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 Abs. 1 ATSG) noch wirtschaftlich nutzen könnte. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff und berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage gerade nicht (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. mit Hinweis). Des Weitern wurde vorinstanzlich einlässlich aufgezeigt, dass auch für den Fall, es käme in einer körperlich leichten bis mittelschweren - und damit dem Anforderungsprofil des Versicherten optimal angepassten - Tätigkeit zu Vorhofflimmernrezidiven, einzig eine kurze, behandelbare Arbeitsunfähigkeit resultierte. Solche kurzzeitigen Ausfälle wären als nicht sehr einschneidend zu werten und schmälerten die durchaus intakten Chancen des Beschwerdeführers auf eine Anstellung - wenn überhaupt - nur marginal (Urteil 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2 e contrario; vgl. auch Urteil 9C_765/2016 vom 27. Januar 2017 E. 5.3). Soweit auch letztinstanzlich geltend gemacht wird, die (teilweisen) Arbeitsunfähigkeiten hätten jeweils mindestens eine Woche gedauert, muss dies im Kontext mit schweren, nicht aber bezogen auf die als zumutbar eingestuften leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeiten gesehen werden.
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5.4. Da die vom kantonalen Gericht ermittelten Invaliditätsbemessungsfaktoren, insbesondere die dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Vergleichseinkommen, in der Beschwerde im Übrigen nicht bestritten werden, ist darauf abzustellen, zumal keine Anhaltspunkte für offenkundige rechtliche Mängel ersichtlich sind (E. 1.2 hiervor).
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Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
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6. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Juli 2019
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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