BGer 5A_601/2019 | |||
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BGer 5A_601/2019 vom 05.08.2019 |
5A_601/2019 |
Urteil vom 5. August 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Testamentseröffnung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 1. Juli 2019 (LF190033-O/U).
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Erwägungen: | |
1. Am 24. April 2019 verstarb F.________. Am 25. April 2019 reichte das Notariat G.________ dem Bezirksgericht Bülach eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 30. Juli 2018 und einen Testamentsnachtrag vom 18. April 2019 zur amtlichen Eröffnung ein. Mit Urteil vom 21. Mai 2019 entschied das Bezirksgericht, den gesetzlichen Erben (Beschwerdeführerin, Beschwerdegegner 3 und Beschwerdegegnerin 4) auf schriftliches Verlangen einen Erbschein auszustellen, sofern ihre Berechtigung nicht innert eines Monats ab Zustellung dieses Urteils von einem gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten bestritten werde. Zudem stellte es fest, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 die Mandate als Willensvollstreckerinnen angenommen haben.
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Am 10. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Mit Beschluss vom 1. Juli 2019 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Berufung nicht ein.
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Am 30. Juli 2019 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG).
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Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Die Beschwerdeführerin stellt keine Anträge, die im Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluss stehen. Sie verlangt jedoch, den fünften Zusatz zu streichen. Sie zielt damit offenbar auf die Ungültigerklärung des Testamentsnachtrags vom 18. April 2019 ab. Allerdings hat ihr bereits das Obergericht erläutert, dass die Anfechtung letztwilliger Verfügungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und sie dafür Klage erheben müsse. Was an dieser Erwägung falsch sein soll, erläutert die Beschwerdeführerin nicht.
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Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. August 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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