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Informationen zum Dokument  BGer 5A_814/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_814/2018 vom 05.08.2019
 
 
5A_814/2018
 
 
Urteil vom 5. August 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Schaub,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Blöchlinger,
 
2. C.________,
 
als Prozessstandschafter für die Erben des G.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Erbteilung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. August 2018 (LB170026-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (geb. 1943, Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1945, Beschwerdegegnerin) sind die Töchter des am 2. Juli 1984 verstorbenen D.________und der am 21. Dezember 1988 verstorbenen E.________, geb. F.________. C.________ tritt als Prozessstandschafter der zwei Erben des am 14. November 2011 verstorbenen Bruders der Parteien und Miterben, G.________, auf.
1
 
B.
 
B.a. Die drei Geschwister standen sich seit 2007 in zwei erbrechtlichen Verfahren gegenüber. Die Beschwerdeführerin leitete am 29. Mai 2007 ein Erbteilungsverfahren betreffend die Erbschaft des Vaters ein und verlangte unter anderem, dass die Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin festzustellen sei (kantonales Verfahren CP070001).
2
B.b. Im Oktober 2007 leitete die Beschwerdegegnerin ein zweites Teilungsverfahren ein und zwar in Bezug auf beide Eltern (kantonales Verfahren CP070002, welches zu vorliegendem Verfahren führte und später nur noch in Bezug auf die Mutter weitergeführt wurde). Mit Widerklage verlangte die Beschwerdeführerin auch in diesem zweiten Verfahren, es sei die Erbunwürdigkeit der Beschwerdegegnerin festzustellen, weshalb diese nicht zur Anhebung einer Erbteilungsklage legitimiert sei.
3
B.c. Mit Urteil vom 1. Februar 2017 wies das Bezirksgericht Horgen in diesem zweiten Teilungsverfahren Klage und Widerklage ab, auferlegte der Beschwerdegegnerin 9/10 der Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- und verpflichtete sie zur Zahlung von Prozessentschädigungen an die Beschwerdeführerin sowie an C.________. Das Urteil basierte auf der Einschätzung des Bezirksgerichts, da ss die Beschwerdegegnerin erbunwürdig sei.
4
 
C.
 
C.a. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführerin beantragte Abweisung der Berufung und erhob Anschlussberufung; der Beschwerdegegnerin sei die Parteistellung abzusprechen und ihre Erbunwürdigkeit festzustellen.
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C.b. Mit Beschluss vom 23. August 2018 hiess das Obergericht die Berufung insofern gut, als es das Urteil vom 1. Februar 2017 (Ziff. 1, 3, 4 und 6-9) aufhob und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägung, dass die Beschwerdegegnerin im Teilungsverfahren betreffend den Nachlass der Mutter nicht erbunwürdig nach Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB ist, zur materiellen Behandlung an das Bezirksgericht zurückwies. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte das Obergericht der Beschwerdeführerin.
6
 
D.
 
D.a. Gegen diesen Rückweisungsbeschluss des Obergerichts erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. September 2018 Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei als erbunwürdig zu erklären. Sie beantragt ausserdem die aufschiebende Wirkung. Weder die Beschwerdegegnerin noch das Obergericht widersetzten sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung.
7
D.b. Am 3. Oktober 2018 reichte die Beschwerdeführerin ein Korrigendum zur Beschwerdeschrift nach.
8
D.c. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 erteilte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
9
D.d. Obwohl anwaltlich vertreten, reichte die Beschwerdeführerin persönlich dem Bundesgericht diverse weitere Eingaben ein.
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D.e. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten der Vorinstanzen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
11
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186; 143 III 140 E. 1 S. 143; 141 III 395 E. 2.1 S. 397).
12
1.2. Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem das Obergericht die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens und Behandlung in der Sache an die erste Instanz zurückgewiesen hat. Ein solcher Rückweisungsentscheid ist ein Vor- bzw. Zwischenentscheid (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331; 134 III 136 E. 1.2 S. 138; Urteil 4A_128/2009 vom 1. Juli 2009 E. 1.3; Nicolas von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], 2. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 93 BGG). Der Zwischenentscheid betrifft vorliegend weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (Art. 92 BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist daher nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (zum Ganzen: BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 400; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 400; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429).
13
1.3. Die Beschwerdeführerin ist entgegen der Vorinstanz der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin erbunwürdig sei. In diesem Zusammenhang nimmt sie zwar auf Art. 93 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG Bezug, sie legt aber nicht dar, inwiefern ihr durch das angefochtene Urteil ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse und es springt jedenfalls nicht geradezu in die Augen, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Alleine dass das Verfahren etwas länger dauern könnte, ist kein drohender Nachteil im Sinne dieser Bestimmung. Weiter zeigt die Beschwerdeführerin auch nicht auf, welchen bedeutenden Aufwand das Bezirksgericht noch zu leisten hat, der ihr durch einen Entscheid des Bundesgerichts erspart werden könnte. Angesichts der offenen materiellen Fragen, die von den kantonalen Gerichten noch nicht behandelt worden sind und die in jedem Fall noch zu entscheiden sein werden, könnte die Gutheissung vorliegender Beschwerde vielmehr keinen Endentscheid herbeiführen. Dies gilt insbesondere, da drei resp. vier potentielle Erben involviert sind und das Verfahren in jedem Fall weiterzuführen ist, auch wenn die Beschwerdegegnerin erbunwürdig wäre. Damit fällt auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht.
14
1.4. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin eine Parteistellung des Beschwerdegegners als Prozessstandschafter resp. Vertreter für die beiden Erben des verstorbenen G.________. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz war es die Beschwerdeführerin selbst, die einst vor der ersten Instanz verlangt hatte, dass der Erbenvertreter, der gemäss ihren damaligen Ausführungen als Prozessstandschafter auftrete, entsprechend ins Rubrum aufzunehmen sei. Wie die Vorinstanz festhält, sei diesem Begehren stattgegeben worden und seit 2014 werde dies nun entsprechend gehandhabt. Wenn der Beschwerdeführerin nun plötzlich der Ansicht sei, dass dieser Umstand entgegen den eigenen früheren Ausführungen falsch sei, hätte sie dies wenigstens begründen müssen. Ihr widersprüchliches Verhalten sei zumindest problematisch. In der Sache trat die Vorinstanz nicht auf den prozessualen Antrag der Beschwerdeführerin ein, vorfrageweise die Parteistellung des Beklagten zu prüfen und hierzu einen Vorentscheid zu treffen.
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Die Beschwerdeführerin zeigt auch vor Bundesgericht nicht auf, inwiefern sie einen Nachteil erleitet, wenn auch über die Prozessstandschaft resp. die Parteistellung und -Bezeichnungen im Rahmen des Endurteils befunden wird. Ob der Beschwerdeführerin Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist, kann daher an dieser Stelle offen bleiben. Es kann ebenfalls offen bleiben, ob das (behauptete) Problem durch eine einfache Umformulierung des Rubrums gelöst werden könnte.
16
1.5. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
17
 
Erwägung 2
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht hat zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und in der Sache keine Vernehmlassung eingeholt wurde, entstanden der Beschwerdegegnerin keine entschädigungspflichtigen Kosten.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Es werden keine Entschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren zugesprochen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. August 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann
 
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