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Informationen zum Dokument  BGer 2D_10/2019  Materielle Begründung
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BGer 2D_10/2019 vom 06.08.2019
 
 
2D_10/2019
 
 
Urteil vom 6. August 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden.
 
Gegenstand
 
Anwaltsprüfung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 22. Januar 2019 (U 18 35).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ legte am 6. Mai 2017 zum dritten Mal den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung des Kantons Graubünden ab. Mit Schreiben vom 24. Mai 2017 teilte ihr die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit, sie habe die erforderliche Note nicht erzielt und sei daher zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen.
1
Am 26. Mai 2017 gelangte A.________ an die Aufsichtskommission und beantragte, dieser Entscheid sei in Wiedererwägung zu ziehen und sie sei zum mündlichen Teil der Prüfung, eventualiter erneut zur schriftlichen Prüfung zuzulassen. Eventualiter sei der Entscheid schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Zudem seien ihr die Musterlösung und die anonymisierten Lösungen der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Kandidierenden zuzustellen. Die Aufsichtskommission trat mit Beschluss vom 7. Juli 2017 auf das Wiedererwägungsgesuch um Zulassung zur mündlichen Prüfung nicht ein, hiess das Gesuch um schriftliche Begründung des Prüfungsentscheides und Angabe einer Rechtsmittelbelehrung gut und wies die übrigen Anträge ab.
2
Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 3. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die Beschwerde gegen den Prüfungsentscheid trat das Verwaltungsgericht infolge verspäteter Anfechtung nicht ein; die parallel dazu erhobene Beschwerde gegen den Wiedererwägungsentscheid der Aufsichtskommission wurde abgewiesen.
3
 
B.
 
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts erhob A.________ mit Eingabe vom 27. November 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses nahm die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen und hiess sie mit Urteil vom 29. Mai 2018 gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2017 betreffend das Nichteintreten auf die Anfechtung des Prüfungsentscheides auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Urteil 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018).
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In der Folge wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 22. Januar 2019 die Beschwerde von A.________ ab.
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C.
 
Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 erhebt A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin [Aufsichtskommission] sei anzuweisen, sie an einem der nächsten Examen an den mündlichen Teil der Anwaltsprüfung zuzulassen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr den Fähigkeitsausweis als Rechtsanwältin zu erteilen. In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Lösungen der Kandidierenden, die zum mündlichen Teil der Anwaltsprüfung Sommer 2017 zugelassen wurden, sowie diejenigen Lösungen derselben Prüfung, die mit der Note 3.0 bewertet wurden, anonymisiert zukommen zu lassen. Nach Eingang dieser Editionen sei ihr eine Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift einzuräumen.
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Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Aufsichtskommission verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Zusammenhang mit einer Anwaltsprüfung und somit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der vorliegend angefochtene Entscheid betrifft das Ergebnis einer Prüfung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher ausgeschlossen. Folglich hat die Beschwerdeführerin zu Recht subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben (BGE 136 I 229 E. 1 S. 231; Urteile 2D_7/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.1; 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 1).
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1.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist gemäss Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die in Art. 115 lit. a BGG genannte Voraussetzung ist offensichtlich erfüllt. Das nach Art. 115 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse kann durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein spezielles Grundrecht begründet sein (vgl. BGE 140 I 285 E. 1.2 S. 290; 135 I 265 E. 1.3 S. 269 f.; Urteil 2C_235/2017 vom 19. September 2017 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihren Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV). Als Trägerin dieser verfassungsmässigen Rechte ist sie zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde legitimiert. Zudem rügt sie eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) und macht eine willkürliche Bewertung ihrer Prüfung (Art. 9 BV) geltend. Die Legitimation zur Erhebung dieser Rügen ist im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur gegeben, wenn das Gesetzesrecht dem Betroffenen einen Rechtsanspruch einräumt oder dem Schutz seiner angeblich verletzten Interessen dient (vgl. BGE 138 I 305 E. 1.3 S. 308 f.; Urteil 8D_7/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.1). Im Zusammenhang mit Prüfungen hat das Bundesgericht festgehalten, dass Kandidaten ein rechtlich geschütztes Interesse an der korrekten Beurteilung ihrer Leistung haben, was sie insbesondere zur Erhebung der Willkürrüge legitimiert (vgl. BGE 136 I 229 E. 3.3 S. 235; Urteil 2C_235/2017 vom 19. September 2017 E. 1.2). Folglich ist die Beschwerdeführerin zur Verfassungsbeschwerde legitimiert.
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1.3. Im Übrigen wurde die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht, so dass darauf einzutreten ist (Art. 42, Art. 117 i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Erwägung 2
 
2.1. Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden muss (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sind (qualifizierte Rügepflicht, vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).
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2.2. Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin die Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie untersucht es, ob das vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist. Eine grosse Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, sodass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint. Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (etwa bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen; BGE 136 I 229 E. 6.2 S. 238; 131 I 467 E. 3.1 S. 473, mit Hinweisen; Urteile 2C_235/2017 vom 19. September 2017 E. 3.2.1; 2D_23/2015 vom 14. September 2015 E. 6.1; 2D_2/2014 vom 16. Juni 2014 E. 1.5; 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 1.3).
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2.3. Für das Bundesgericht massgebend ist der Sachverhalt, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann es von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (vgl. Art. 118 BGG).
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2.4. Weist das Bundesgericht eine Angelegenheit zur Neubeurteilung an die untere Instanz zurück, so ist sowohl die Behörde, an welche die Sache zurückgewiesen wird, als auch das Bundesgericht selbst an den Rückweisungsentscheid gebunden. Mit der Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies hätten tun können und müssen (BGE 145 III 49 nicht publ. E. 2.1; Urteil 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2; vgl. auch BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1 S. 335 f.). Mit dem Urteil 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 wurde das Verwaltungsgericht angewiesen, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin bezüglich des Nichtbestehens der schriftlichen Anwaltsprüfung einzutreten und die in diesem Zusammenhang gestellten Anträge zu behandeln. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren eventualiter beantragt, die Aufsichtskommission sei anzuweisen, ihr den Fähigkeitsausweis als Rechtsanwältin zu erteilen, geht dies über den Gegenstand des ersten bundesgerichtlichen Verfahrens hinaus, weshalb darauf nicht eingetreten wird.
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin stellt den Verfahrensantrag, die Aufsichtskommission sei zu verpflichten, ihr die Lösungen der Kandidierenden, welche zum mündlichen Teil der Anwaltsprüfung Sommer 2017 zugelassen wurden sowie diejenigen Lösungen derselben Prüfung, die mit der Note 3.0 bewertet wurden, anonymisiert zukommen zu lassen. Nach Eingang dieser Editionen sei ihr eine Frist zur Ergänzung der vorliegenden Beschwerdeschrift einzuräumen. Ein analoges Editionsbegehren der Beschwerdeführerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren abgewiesen (vgl. E. 2.1 des angefochtenen Urteils). Zu prüfen ist, ob das Verwaltungsgericht ihr die Einsicht in die Prüfungsakten anderer Kandidaten zu Recht verweigert hat.
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3.2. Das Akteneinsichtsrecht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden (vgl. BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467; 132 V 387 E. 3.2 S. 389). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, gehören die Arbeiten anderer Kandidaten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu den Akten, in die der Kandidat Einsicht hat. Die Einsicht kann aber gewährt werden, wenn konkrete Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen (BGE 121 I 225 E. 2c S. 228; Urteile 2D_7/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.1; 2D_2/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.2; 2D_10/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4.4; 2C_638/2007 und 2D_117/2007 vom 7. April 2008 E. 4.2, mit Hinweisen; vgl. auch E. 2.1 des angefochtenen Urteils).
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Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag mit dem Verdacht, dass Kantonsangestellte bevorzugt bzw. Praktikanten aus Anwaltskanzleien benachteiligt worden seien. Zudem ist sie der Auffassung, dass ein versteckter numerus clausus bestehen würde. Zur Begründung führt sie aus, von den zehn Kandidaten der Anwaltsprüfung des Sommers 2017 seien nur drei zum mündlichen Teil zugelassen worden: Einer davon sei beim Kantonsgericht, ein anderer beim Verwaltungsgericht und der dritte bei einem staatsnahen Unternehmen angestellt gewesen. Ohne einen Vergleich der verschiedenen Prüfungen könne eine allfällige Bevorzugung dieser drei Kandidaten nicht überprüft werden. Zudem könne dadurch verifiziert werden, ob die anderen Kandidaten die Notwendigkeit einer Klageschrift an das Regionalgericht erkannt hätten.
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3.3. Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Anwaltsverordnung vom 20. Juni 2006 des Kantons Graubünden (BR 310.200) wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung mindestens die Note 3.5 erzielt hat. Vorliegend ist unbestritten, dass die zur Diskussion stehende schriftliche Anwaltsprüfung von insgesamt zehn Kandidaten abgelegt wurde, wovon nur drei zum mündlichen Teil zugelassen wurden. Ebenfalls unbestritten ist, dass zwei von diesen drei Kandidaten Praktikanten des Kantons- bzw. Verwaltungsgerichts waren. Der dritte Kandidat war bei einem Energieversorgungsunternehmen angestellt (vgl. auch E. 5.2 des angefochtenen Urteils). Diese Zahlen sind jedoch für sich und ohne weitere Belege wenig aussagekräftig, um die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu stützen. Die Vorinstanz führt aus, es sei gerichtsnotorisch, dass in den Vorjahren verschiedene Mitarbeiter oder ehemalige Praktikanten der oberen kantonalen Gerichte bzw. Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung, einschliesslich staatsnaher Betriebe, die Anwaltsprüfung auch beim letzten Versuch nicht bestanden hätten (vgl. E. 2.5.1 des angefochtenen Urteils). Es besteht vorliegend kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln. Zudem ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Prüfungen den fünf Kommissionsmitgliedern bzw. Experten anonymisiert zur Korrektur und individueller Notengebung zugestellt werden. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, die Experten würden sich drei Wochen nach der Prüfung zur Besprechung der Noten treffen; welche Prüfungsarbeit zu welchem Kandidaten gehört, werde erst nach der Festsetzung der definitiven Note aufgedeckt (vgl. Ziff. 2.5.2 des angefochtenen Urteils). Dieser Verfahrensablauf, der von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, ist geeignet, die Gleichbehandlung der Kandidaten zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund reicht der blosse Verdacht der Beschwerdeführerin, sie könnte benachteiligt worden sein, nicht aus, um einen Anspruch auf Einsicht in die Akten anderer Kandidaten zu begründen. Folglich hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem sie ihren Antrag auf Akteneinsicht in Prüfungen anderer Kandidaten mangels konkreter Anhalts- oder Verdachtspunkte für eine rechtsungleiche Behandlung abgewiesen hat (vgl. E. 2.1 des angefochtenen Urteils). Es besteht für das Bundesgericht kein Anlass, die Edition der Prüfungen anderer Kandidaten anzuordnen.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1) sowie sinngemäss verschiedene Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Zunächst bringt sie vor, die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen nicht oder zu wenig auseinandergesetzt. Die Urteilsbegründung wirke parteiisch zu ihren Ungunsten. So sei das Verwaltungsgericht insbesondere nicht darauf eingegangen, dass weder die Prüfungsaufgaben noch die Musterlösung eine transparente und für alle Kandidierenden gleich angewendete Punktevorgabe vorweisen würden. Ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei das Fehlen einer Notenskala. Ferner habe die Vorinstanz ihre Rügen, insbesondere die willkürliche Korrektur und Bewertung, nicht durch Beweise widerlegen können; stattdessen habe sich die Vorinstanz sehr oft auf das Wissen der Behördenmitglieder bzw. auf "gerichtsnotorische" Tatsachen berufen, ohne weitere Beweise vorzubringen. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin auch im bundesgerichtlichen Verfahren die fehlende Gewichtung der Prüfungsaufgaben bzw. die fehlende Punktevergabe in der Aufgabenstellung sowie das Fehlen eines Bewertungsrasters und einer Notenskala. Ohne diese Informationen sei es nicht möglich, das Zustandekommen der von ihr erzielten Note 3.0 nachzuvollziehen.
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4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Beschwerdeführerin bringt nicht substantiiert vor, inwiefern ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei (vgl. E. 2.1 hiervor). Der subjektive Eindruck, die Vorinstanz habe die Beschwerde einseitig zu ihren Lasten geprüft, namentlich aufgrund der Publikation des sie betreffenden Urteils 2C_1004/2017 vom 29. Mai 2018 (vgl. Sachverhalt B hiervor) in der Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung des Kantons Graubünden (ZGRG) und ihrer politischen Tätigkeiten, lässt sich vorliegend nicht weiter belegen. Ferner anerkennt auch die Beschwerdeführerin, dass das Wissen der Behördenmitglieder gemäss Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden (VRG/GR; BR 370.100) zu den möglichen Beweismitteln gehört. Als "gerichtsnotorisch" gelten Erkenntnisse des Richters aus früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien oder aus bewusst geführten Pilotprozessen, berufliches Wissen von Fachrichtern oder gutachterliche Befunde aus anderen Verfahren über abstrakte wissenschaftliche Fragen, nicht aber Wissen des Richters über den konkreten Beweisgegenstand (vgl. Urteil 5A_774/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.1.1). Gerichtsnotorische Tatsachen zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie nicht beweisbedürftig sind (vgl. Art. 151 ZPO; Urteile 5A_109/2018 vom 20. April 2018 E. 8.2; 4D_24/2016 vom 28. Juli 2016 E. 4.7). Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, dass bzw. welche Tatsachen von der Vorinstanz fälschlicherweise als "gerichtsnotorisch" bezeichnet worden seien.
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4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Daraus folgt auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung nach, wenn sie dem Betroffenen - sofern sich aus dem kantonalen Recht keine Pflicht zur Schriftlichkeit ergibt - auch nur mündlich kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteile 2D_54/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.3; 2D_34/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1; 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.2; 2P.81/2001 vom 12. Juni 2001 E. 3b/bb; 1P.593/1999 vom 1. Dezember 1999 E. 5a und 5e; 2P.21/1993 vom 8. September 1993, publ. in: SJ 1994 S. 161 ff., E. 1b).
21
4.3. Vorliegend wird von keiner Seite geltend gemacht, dass das kantonale Recht besondere Anforderungen an die Begründung von Anwaltsprüfungen stellen würde. Zu prüfen ist folglich nur, ob im Falle der Beschwerdeführerin die Mindestanforderungen gemäss Art. 29 Abs. 2 BV eingehalten wurden.
22
Unbestrittenermassen wurden der Beschwerdeführerin die Musterlösung, der anonymisierte Notenspiegel sowie das Sitzungsprotokoll (Beschlussprotokoll) der Aufsichtskommission vom 24. Mai 2017 ausgehändigt. Zudem stand ihr bereits der Beschluss der Anwaltskommission vom 7. Juli 2017 betreffend ihr Wiedererwägungsgesuch zur Verfügung. Letzterem kann entnommen werden, welche Lösungen von den Kandidaten erwartet wurden und weshalb die Antworten der Beschwerdeführerin den Anforderungen der Aufgaben nicht entsprachen. Der Beschwerdeführerin wurde sodann Gelegenheit gegeben, sich zu den Dokumenten zu äussern, wovon sie auch Gebrauch machte (vgl. Ziff. 6 und 7 des angefochtenen Urteils). Sie war auch in der Lage, Beschwerde zu erheben.
23
Hinsichtlich des der Beschwerdeführerin abgegebenen Sitzungsprotokolls der Aufsichtskommission vom 24. Mai 2017 ist festzuhalten, dass es sich dabei um ein Beschluss- und nicht um ein Wortprotokoll handelt. Somit enthält es weder Auskünfte über das Zustandekommen der einzelnen Noten noch über den Inhalt der Beratungen der Aufsichtskommission. Allerdings wird vorliegend nicht behauptet, dass das kantonale Recht eine weitergehende bzw. überhaupt eine Protokollierungspflicht enthalten würde. Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, dass die Prüfungen durch fünf Experten unabhängig voneinander korrigiert werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Bewertung durch mehrere fachlich kompetente Examinatoren objektiviert die Leistungsbeurteilung, weshalb vorliegend auch keine bundesverfassungsrechtlich gebotene Protokollierungspflicht bestand (vgl. bezüglich einer Probelektion Urteil 2D_29/2015 vom 27. November 2015 E. 2.3). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine (weitergehende) Protokollierungspflicht verneint hat (vgl. Ziff. 2.2 des angefochtenen Urteils). Nicht ganz von der Hand zu weisen ist jedoch die Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach weitere Angaben zur Punktevergabe oder ein Bewertungsraster dazu beigetragen hätten, das Zustandekommen der Prüfungsnote besser nachvollziehen zu können; angesichts des Umstandes, dass das Nichtbestehen der Prüfung der Beschwerdeführerin schriftlich erläutert und der Tatsache, dass die Prüfung durch fünf Experten korrigiert wurde, führt das Fehlen solcher Informationen im konkreten Fall zu keiner Verletzung der Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV.
24
Im Übrigen kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, dass die Vorinstanz auf die verschiedenen Rügen der Beschwerdeführerin ausführlich eingegangen ist und diese einzeln geprüft hat (vgl. Ziff. 1.3 des angefochtenen Urteils). Das Verwaltungsgericht hat auch ausführlich dargelegt, weshalb es die Bewertung der Prüfung der Beschwerdeführerin durch die Aufsichtskommission als vertretbar erachtet hat (vgl. auch E. 5.2 hiernach). Dass die Beschwerdeführerin mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht einverstanden ist, vermag noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu begründen.
25
4.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den ihr ausgehändigten Akten entnehmen konnte, welche Lösungen von ihr erwartet wurden und weshalb ihre Leistung nicht genügte, um zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen zu werden. Ferner war sie in der Lage, sowohl den Prüfungsentscheid als auch das vorinstanzliche Urteil anzufechten (vgl. auch E. 2.2.3 des angefochtenen Urteils). Eine Verletzung der Mindestanforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor. Ob die konkrete Bewertung der Prüfung der Beschwerdeführerin vor der Verfassung standhält, ist im Folgenden zu prüfen.
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Erwägung 5
 
Die Beschwerdeführerin beanstandet die materielle Beurteilung ihrer Prüfung. Im Wesentlichen rügt sie eine falsche Aufgabenstellung, eine willkürliche Mehrbewertung einer von drei Aufgaben, eine praxisfremde Korrekur und Musterlösung sowie die Nichtbeachtung der fast vollständigen Übereinstimmung ihrer Lösung mit der Musterlösung.
27
5.1. Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Eine willkürliche Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380, mit Hinweisen). Wie bereits dargelegt, auferlegt sich das Bundesgericht bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsleistungen eine grosse Zurückhaltung (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach der Rechtsprechung verletzt es kein Bundes (verfassungs) recht, wenn die kantonalen richterlichen Behörden sich ihrerseits bei der Beurteilung von Prüfungsentscheiden ebenfalls eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (vgl. Urteile 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.1; 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.1). Das Rechtsmittelverfahren kann nicht dazu dienen, die Prüfung zu wiederholen bzw. die gegebenen Antworten nachträglich so umzudeuten, dass sie möglichst weitgehend der Musterlösung entsprechen; die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistungen obliegt in erster Linie den fachkundigen Examinatoren (vgl. Urteile 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.1; 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.2).
28
5.2. Die vorliegend strittige Anwaltsprüfung enthielt einen Sachverhalt und am Ende folgende drei Aufgaben (vgl. E. 2.6.2 des angefochtenen Urteils) :
29
- Beurteilen Sie die Rechtslage für Ihren Mandanten. Prüfen Sie auch die Prozessrisiken.
30
- Erteilen Sie Rat, wie weiter vorgegangen werden könnte. Beschreiben Sie in Stichworten das Verfahren. Wie beurteilen Sie den Vorschlag des Gegenanwalts betreffend Schiedsgericht?
31
- Ergreifen Sie die erfolgsversprechenden Rechtsschritte. Verfassen Sie die dafür erforderlichen vollständigen Rechtsschriften.
32
Dem angefochtenen Urteil, welches auf den Wiedererwägungsbeschluss der Aufsichtskommission vom 7. Juli 2017 Bezug nimmt, kann entnommen werden, dass die ungenügende Leistung der Beschwerdeführerin hauptsächlich damit begründet wurde, dass sie keine Klageschrift an das zuständige Gericht verfasst habe. Das Schwergewicht der schriftlichen Prüfung habe aber auf dem Verfassen vollständiger Klageschriften gelegen. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile sei zumindest indirekt in der Aufgabenstellung vorgenommen worden, indem bei der Aufgabe 2 lediglich Stichworte, bei der Aufgabe 3 jedoch vollständige Rechtsschriften verlangt worden seien, was durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben worden sei (vgl. E. 2.6.3, 2.8.1 und 2.8.2 des angefochtenen Urteils). Ziel der Prüfungsaufgabe sei gewesen, die Kündigung einer Wohnung für nichtig erklären zu lassen. Dazu sei das Verfassen einer vollständigen Klageschrift an das zuständige Regionalgericht zwingend gewesen, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen habe; stattdessen habe sie lediglich ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht eingereicht, was jedoch nicht genüge, weil diese Behörde nicht die Kompetenz habe, einen Entscheid betreffend die Nichtigkeit der Kündigung zu fällen (vgl. E. 2.9.1 des angefochtenen Urteils). Der Begriff "vollständig" sei sowohl inhaltlich als auch umfangmässig zu verstehen. Die inhaltliche Vollständigkeit umfasse insbesondere die Angabe der sachlich und örtlich zuständigen Behörde, die Parteibezeichnungen, die massgebenden Rechtsbegehren und die Beweisofferten. Mit der umfangmässigen Vollständigkeit sei nicht bloss das Gesuch an die Schlichtungsstelle, sondern auch die prozessuale Klageerhebung gemeint gewesen (vgl. E. 2.9.1 des angefochtenen Urteils). Schliesslich enthalte die Prüfung der Beschwerdeführerin auch weitere Fehler: So habe sie insbesondere die Frist falsch berechnet, was in der Praxis das Verpassen der massgebenden Frist zur Folge gehabt hätte. Zudem seien ihre Ausführungen zum ersten Teil der Prüfung sehr knapp gehalten und enthielten unnötige und nicht zielführende Überlegungen (vgl. E. 3.3.2 des angefochtenen Urteils).
33
5.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Ausführungen als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. E. 2.2 und 5.1 hiervor).
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5.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, die unterschiedliche Bewertung bzw. Gewichtung der drei Aufgaben sei nicht erkennbar gewesen, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anhand der Fragestellung und der Hervorhebungen hätte merken können, dass das Schwergewicht auf dem Verfassen der vollständigen Klageschriften lag. Zudem erscheint als naheliegend, dass eine Frage, bei welcher eine Antwort in Stichworten verlangt wird, nicht gleich bewertet wird wie eine Aufgabe, bei welcher Rechtsschriften zu verfassen sind. Im Übrigen besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Verpflichtung, in der Aufgabenstellung detailliert anzugeben, wie die einzelnen Prüfungsteile gewichtet werden (vgl. Urteil 2D_25/2011 vom 21. November 2011 E. 3.1; E. 2.6.1 des angefochtenen Urteils).
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Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin erscheint die Mehrgewichtung des dritten Teils der Prüfung nicht als willkürlich. Gemäss den Ausführungen der Aufsichtskommission im Wiedererwägungsbeschluss vom 7. Juli 2017 habe sich diese vergewissern wollen, dass künftige Anwältinnen und Anwälte in der Lage seien, eine Rechtsschrift an das zuständige Gericht mit allen notwendigen Elementen zu formulieren. Daher sei das Hauptgewicht der Prüfungsaufgabe auf die konkrete Umsetzung gesetzt worden. Diese Auffassung erscheint auch mit Blick auf Sinn und Zweck einer Anwaltsprüfung als sachlich vertretbar. Im Übrigen anerkennt auch die Beschwerdeführerin, dass das Beherrschen der Praxisnähe eine Kernaufgabe der Anwaltsprüfung bildet.
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5.3.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Praxisnähe der Musterlösung und der Bewertung vermögen auch keine Willkür zu begründen. Wie bereits erwähnt, obliegt die Würdigung der erbrachten Prüfungsleistung in erster Linie den Examinatoren; das Bundesgericht auferlegt sich bei der Beurteilung der Examensleistung als solche besondere Zurückhaltung und greift nur ein, wenn sich die Vorinstanz von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Ziff. 2.2 und 5.1 hiervor). Es ist jedoch nicht am Bundesgericht zu beurteilen, ob ein Durchschnittsanwalt ebenfalls zum selben Ergebnis käme wie die Musterlösung oder in welchem Zeitpunkt die Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht sinnvoll gewesen wäre. Auch kann vorliegend keine zusätzliche Prüfung der Examensleistung der Beschwerdeführerin vorgenommen werden, da Fachkenntnisse des Bundesgerichts bei Beschwerden gegen Examensbewertungen eben nicht zum Tragen kommen (vgl. auch Urteil 2D_11/2011 vom 2. November 2011 E. 4.2). Die Vorinstanz hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb das Verfassen einer vollständigen Klageschrift an das zuständige Gericht zwingend notwendig gewesen wäre. Ihre Ausführungen erscheinen weder sachfremd noch offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 5.1 hiervor). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich letztlich in Kritik, auf die das Bundesgericht angesichts seiner beschränkten Kognition nicht eingehen kann.
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5.3.3. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Ausführungen der Vorinstanz, wonach eine Musterlösung bzw. ein Mustervorschlag nicht massgeblich für die Bewertung sei, sondern letztlich einzig und allein die konkrete Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung durch das Gremium (vgl. E. 2.3.1 des angefochtenen Urteils). Die Kritik der Beschwerdeführerin ist nicht ganz unberechtigt: Musterlösungen dienen dazu, die Leistungen der Prüfungskandidaten nach einem einheitlichen Massstab zu beurteilen und fördern die rechtsgleiche Behandlung der zu prüfenden Personen (Urteile 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.2; 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 9.3). Folglich kann der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Nicht zu beanstanden sind jedoch die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Musterlösung nicht alle möglichen Lösungsansätze enthalten müsse. Bei der Frage, ob allenfalls auch Antworten, welche die Musterlösung nicht vorsieht, als richtig bewertet werden, steht den Examinatoren ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile 2D_41/2016 vom 20. Januar 2017 E. 2.2; 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 9.3). Vorliegend wurde das ungenügende Prüfungsergebnis allerdings nicht primär damit begründet, dass die Lösungen der Beschwerdeführerin von der Musterlösung abweichen würden, sondern mit dem Fehlen eines wesentlichen Teils der Prüfung. In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen der Vorinstanz bzw. der Aufsichtskommission zu verstehen, wonach selbst eine Prüfungsarbeit nahe an der Musterlösung diesen Mangel nicht wettmachen könne. Daher erübrigen sich weitere Ausführungen zum Lösungsschema.
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5.3.4. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine Willkür zu begründen. So kann die falsche Berechnung der Frist - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht als unwesentlicher Fehler bezeichnet werden, zumal dies nach den vorinstanzlichen Ausführungen in der Praxis zum Verpassen der Frist geführt hätte. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern aus der Zustellung des Prüfungsergebnisses an eine falsche Adresse Schlüsse auf eine willkürliche oder unsorgfältige Korrektur der Prüfung gezogen werden könnten. Schliesslich schlägt der Vorwurf der falschen Anwendung der "in der Schweiz geltende[n] Notenskala" bereits deshalb fehl, weil vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Pflicht zur Anwendung einer bestimmten Notenskala bestanden haben soll. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eigener Berechnungen zu einem anderen Prüfungsergebnis kommt, lässt die Bewertung der Experten noch nicht als willkürlich erscheinen.
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5.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht aufzeigen konnte, dass die Bewertung ihrer Prüfung offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich war. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts bei der Bewertung von Prüfungsleistungen können vorliegend weder eine offensichtliche Überbewertung eines Teils der Prüfungsaufgabe noch andere sachfremde Kriterien bei der Bewertung der Prüfung festgestellt werden.
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Erwägung 6
 
Die Beschwerdeführerin beruft sich an verschiedenen Stellen der Beschwerde auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) bzw. auf den Vertrauensschutz und das Rechtsmissbrauchsverbot als dessen Bestandteile sowie auf das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Ihre Ausführungen genügen jedoch den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsrüge nicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 2.1 hiervor), so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Schliesslich stellt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2BV), dessen Verletzung sie ebenfalls rügt, kein Grundrecht, sondern ein Verfassungsprinzip dar (BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156). Als solches kann er im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht selbständig angerufen werden (Art. 116 BGG und E. 2.1 hiervor).
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Erwägung 7
 
Nach dem Gesagten erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
 
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