BGer 2F_12/2019 | |||
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BGer 2F_12/2019 vom 06.08.2019 |
2F_12/2019 |
Urteil vom 6. August 2019 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Seiler.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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1. Schulkommission U.________,
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2. Bezirksrat V.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Linus Cantieni, Rudin Cantieni Rechtsanwälte AG,
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Gesuchsgegner,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
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4. Abteilung.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_1143/2018 vom 30. April 2019,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 30. April 2019
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(2C_1143/2018 [VB.2018.00430]).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 teilte die Schulkommission U.________ A.________ mit, dass ihre Tochter B.________ (geboren 2012) für das Schuljahr 2018/2019 einer 1. Primarklasse im Schulhaus C.________ zugeteilt worden sei. A.________ wäre es jedoch lieber gewesen, wenn ihre Tochter in die 1. Klasse des nähergelegenen Schulhauses D.________ eingeteilt worden wäre.
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B. Die hiergegen ergriffenen Rechtsmittel blieben erfolglos: Der Bezirksrat V.________ wies den Rekurs mit Beschluss vom 13. Juli 2018 ab und entzog der Beschwerde ans Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung. B.________ wurde folglich zu Beginn des Schuljahrs basierend auf dem Entscheid der Schulkommission U.________ eingeschult. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 21. November 2018 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 ab.
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C. Mit Revisionsgesuch vom 14. Juni 2019 beantragt die Gesuchstellerin Revision des bundesgerichtlichen Urteils sowie Erlass der ihr vom Bundesgericht und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auferlegten Kosten, Erstattung der Transportkosten seit Beginn der Grundschule und Gewährleistung des Transports zum Schulhaus C.________ oder der Mittagsverpflegung durch die Schulbehörden.
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Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 hat die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch ergänzt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Nach Art. 121 lit. d BGG kann Revision verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
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1.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass entgegen dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2018 auf der Höhe der Einmündung des E.________wegs in die E.________strasse keine Markierung "Kind" angebracht worden sei. Sie habe bereits in ihrer Beschwerde dargelegt und mit Fotografien untermauert, dass es diese Markierung nicht gebe. Diese Unachtsamkeit seitens des Bundesgerichts bringe sein Urteil in Konflikt mit Art. 9 BV. Mit ihrem Revisionsgesuch reicht die Gesuchstellerin überdies eine E-Mail eines Vertreters der Kantonspolizei Zürich ein, in welcher dieser bestätigt, dass an der fraglichen Stelle per 21. Mai 2019 keine Markierung "Kind[er]" vorhanden gewesen sei.
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In ihrer Eingabe vom 9. Juli 2019 behauptet die Gesuchstellerin, dass die Hecke an der fraglichen Stelle nicht regelmässig zugeschnitten werde. Zum Beleg reicht sie eine Fotografie ein.
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1.3. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG sind Verletzungen anderer Verfahrensvorschriften als den Ausstandsvorschriften innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids geltend zu machen. Dazu gehört unter anderem die Rüge, das Bundesgericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt (vgl. Urteil 4F_20/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.2).
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1.4. Das Urteil 2C_1143/2018 vom 30. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2019 eröffnet. Das Revisionsgesuch vom 14. Juni 2019 erfolgte somit fristgerecht und ist materiell zu prüfen.
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Erwägung 2 | |
2.1. Es ist zutreffend, dass die Beschwerdeschrift zahlreiche Abbildungen (insb. Fotografien und Kartenausschnitte) enthielt. Ob die Gesuchstellerin mit diesen Abbildungen die offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung belegte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), ist zweifelhaft.
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2.2. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls stützten weder das Verwaltungsgericht noch das Bundesgericht ihr jeweiliges Urteil entscheidend auf die Existenz dieser Markierung. Das Verwaltungsgericht erwähnte die Markierung neben dem regelmässigen Zurückschneiden der Hecke zwar als Massnahme, welche die Gefährlichkeit der betreffenden Stelle minderte. Es hielt die Stelle aber von vornherein nicht für besonders gefährlich, sondern für der Tochter der Gesuchstellerin zumutbar, zumal sich diese Stelle in einer Tempo-30-Zone befand (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2018, E. 5.1 letzter Absatz).
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2.3. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass die Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der von vornherein tiefen Gefährlichkeit und der Zumutbarkeit dieser Wegstelle auf offensichtlich unrichtigen Tatsachen beruhte. Das Bundesgericht hatte - und hat - denn auch keine Veranlassung, diese Würdigung der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Selbst wenn die Feststellung der Vorinstanz bezüglich der Markierung "Kind" also unzutreffend gewesen wäre, hätte die Behebung dieses Mangels keinen anderen Verfahrensausgang nach sich gezogen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Es handelt sich dabei folglich nicht um eine erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG, sodass sich das Revisionsgesuch insoweit als unbegründet erweist.
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3. Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich nicht regelmässig zugeschnittenen Hecke in formell genügender Art und Weise einen Revisionsgrund geltend gemacht hat (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin nicht, dass diese Tatsache aus den Akten ersichtlich gewesen wäre und vom Bundesgericht versehentlich übersehen worden sei. So oder anders erfolgte die diesbezügliche Eingabe aber erst am 9. Juli 2019 und somit ausserhalb der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG. Mit diesem verspäteten Vorbringen kann die Beschwerdeführerin folglich nicht gehört werden (vgl. Urteile 8F_12/2014 vom 15. April 2015 E. 3.1; 5F_9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 1.1.2).
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4. Das Revisionsgesuch ist unbegründet. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. August 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Seiler
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