BGer 5D_153/2019 | |||
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BGer 5D_153/2019 vom 06.08.2019 |
5D_153/2019 |
Urteil vom 6. August 2019 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner,
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Kanton Bern, Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung,
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vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung (definitive Rechtsöffnung),
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Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer (ZK 19 365).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 17. Juni 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Kanton Bern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.-- (Verfahren CIV 19 2003).
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juli 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 teilte ihm das Obergericht mit, seine Eingabe sei querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 132 Abs. 3 ZPO, weshalb sie ihm ohne weitere Behandlung zurückgeschickt werde (Verfahren ZK 19 365).
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Am 31. Juli 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (Art. 94 BGG). Aufgrund des geringen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde in der Form der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) zu behandeln (zum Ganzen Urteil 5D_230/2017 vom 16. November 2017 mit Hinweisen). Es gilt die strenge Rügeobliegenheit gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG.
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Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, weshalb das Obergericht seine kantonale Beschwerde hätte an die Hand nehmen müssen. Es genügt nicht zu behaupten, mit dem Nichteintreten versuche die Justiz ihn zu kriminalisieren und es bestehe ein rassistischer Hintergrund. Die Beschwerde erschöpft sich einmal mehr in einem Rundumschlag gegen die Justiz und weitere Behörden (versuchter Genozid an seiner Familie; Mordanschlag gegen ihn durch die Polizei; die Justiz sei der links-feministischen Bewegung und der KESB hörig etc.). Das Bundesgericht ist nicht zuständig zur Entgegennahme von Strafanzeigen gegen den Instruktionsrichter des Obergerichts. Auch die Schadenersatzforderungen in Millionenhöhe sind nicht Verfahrensgegenstand.
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Die Beschwerde ist offensichtlich ungenügend begründet. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. August 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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